{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-10_3_StR_609_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-10","aktenzeichen":"3 StR 609/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 609/92\n\nvom\n\n3, Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Friedrich House aus FEB geboren am\nGES :- SCHEEEEEED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nu\n\nper 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Fepruar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 10. September\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen\nHandlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn\nFührungsaufsicht angeordnet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den zu Beginn der strafbaren Handlungen noch zwölf Jahre alten Markus EEE in der Zeit von August 1991 bis zum 2. März\n1992 \"nahezu täglich\" in \"zahllosen Einzelfällen\" am ganzen\nKörper - auch an dem Geschlechtsteil - gestreichelt und\nsich von diesem auf gleiche Art und Weise streicheln las-\n\nsen; ferner hat er in der Zeit von November 1991 bis Anfang\nMärz 1992 in mindestens 20 Fällen mit dem zur Tatzeit\n13 Jahre alten Stefan SW Jen Oralverkehr durchgeführt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die nach SS 176, 175 StGB\nstrafbaren Handlungen zum Nachteil der beiden Jungen erfüllten jeweils die Voraussetzungen einer in sich fortgesetzten Tat, wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDie subjektive Seite einer fortgesetzten Handlung setzt\neinen Gesamtvorsatz voraus, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35,\n318, 324; BGH NStZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet\nsein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110). Der bloße Wille\nzur Tatwiederholung erfüllt diese Voraussetzungen nicht\n(vgl. BGHSt 37, 45, 47; 38, 165, 166; BGHR StGB vor S 1\nf.H. Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 35). Zur subjektiven\nSeite des von ihm angenommenen Fortsetzungszusammenhangs\nhat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Soweit sich in der rechtlichen Würdigung die Wendung findet,\n\n7\n\nseinen Angaben zufolge habe der Angeklagte bei beiden Tatopfern \"nach den ersten sexuellen Handlungen... den Wunsch\nund die Vorstellung\" gehabt, \"derartige Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu wiederholen\" (vgl. UA\n\nSs. 11), genügen diese Ausführungen den Anforderungen eines\nGesamtvorsatzes nicht. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte über bloße Wunschvorstellungen und die\nvage Hoffnung hinaus, diese auch realisieren zu können,\nüberhaupt einen Vorsatz im Sinne eines Wissens um Möglichkeiten der Tatausführung und des Willens zu ihrer Verwirklichung gefaßt hatte. Bloße Wünsche und Hoffnungen erfüllen\ndiese Voraussetzungen nicht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB,\n\n45. Aufl. S 15 Rdn. 4).\n\nDurch die nicht belegte Annahme fortgesetzter Taten ist\nder Angeklagte jedenfalls insofern beschwert, als ihm bei\nden strafbaren Handlungen zum Nachteil des Jungen Markus\nmöglicherweise ein zu großer Schuldumfang angelastet worden\nist. Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war eine - fortgesetzte - Tat zum Nachteil\nMarkus EU in der Zeit von November 1991 bis Ende Februar 1992. Handelt es sich bei dem dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tun nicht um Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung, sondern um mehrere materiellrechtlich selbständige Taten, durfte das Landgericht diejenigen Einzelhandlungen, die in den Zeitraum ab August 1991 bis November 1991\nund Anfang März 1992 fallen, nicht zum Gegenstand seiner\nUrteilsfindung machen, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt. Im letzteren\nFall wäre das Verfahren, soweit es nicht von der Anklage\nerfaßt ist, wegen eines Verfahrenshindernisses einzustel-\n\nlen. Ob die Handlungsweisen des Angeklagten materiellrechtlich selbständige Taten darstellen oder ob sie rechtsfehlerfrei als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten sind\n- was allerdings eher fern liegt -, vermag der Senat angesichts der unzureichenden Feststellungen nicht abschließend\nzu entscheiden. Die Teileinstellung des Verfahrens ist gegebenenfalls von dem neuen Tatrichter nachzuholen.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-10/3-str-609-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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