{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-07_3_StR_372_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-07","aktenzeichen":"3 StR 372/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BARBEL\nir\nL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 372/92\n\nvom\n\n7. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd H CHE cu: SO, geboren am\nGOEEEEEEEEEEED 7. \\ GE.\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nPAR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2\nauf dessen Antrag, am 7. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n24. März 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Fall I 2 a der Urteilsgründe\n(Körperverletzung in Tateinheit mit NÖötigung zum Nachteil der Zeugin St ;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung. und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, wegen\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und\nwegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Freisprechung im\nübrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil nicht alle\nfür die Beurteilung ihrer Begründetheit notwendigen Tatsachen richtig und vollständig vorgetragen werden (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO); dieser Vortrag darf nicht, auch nicht\nteilweise, durch eine Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll ersetzt werden (st. Rspr., z.B. BGHR StPO $S 344 II\n2 Beweiswürdigung 3).\n\n2. Die Sachrüge dringt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang durch. Im übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen (fortgesetzter)\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der\nZeugin Suck (Fall I 2 a der Urteilsgründe) wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDie fortgesetzte Nötigung sieht das Landgericht darin,\ndaß der Angeklagte die Zeugin durch Schläge und durch die\nAndrohung weiterer Schläge etwa von Ende Oktober 1990 bis\nzum 13. April 1991 in mindestens vier Fällen angehalten habe, für ihn höhere Umsätze in der Werbekolonne zu erbringen.\nEine vollendete Nötigung setzt auf der Opferseite einen Nötigungserfolg voraus. Ob die Schläge tatsächlich dazu ge-\n\nML\n\nführt haben, daß die Zeugin einen erhöhten Arbeitseinsatz\ngezeigt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, so daß\nnach den bisherigen Feststellungen nur von Nötigungsversuchen ausgegangen werden kann.\n\nAuch deren Schuldumfang bleibt unklar. Denn es ist\nnicht ersichtlich, welches Maß an Mehrarbeit der Angeklagte\ndurch die Tätlichkeit erreichen wollte und welche der zahlreichen Tätlichkeiten die von der Strafkammer angenommenen\nvier Nötigungsakte mit enthalten sollen. Es ist kein Maßstab\ndafür erkennbar, wann die Strafkammer in Schlägen wegen zu\nniedriger Umsätze zugleich eine Nötigung zu höheren Umsätzen sieht. So hat sie bei den Schlägen gegenüber den Zeugen\nBED und REEEEB (Fälle 1 2 b und £ der Urteilsgründe) bei\nsonst gleicher Sachlage keine Nötigung angenommen.\n\nAuch die Verurteilung wegen fortgesetzter Körperverletzung ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer \"geht davon\naus, daß der Angeklagte bereits bei Begehung des ersten\nTeilaktes immer vorhatte, bei weiteren Gelegenheiten zum\nNachteil derselben Geschädigten entsprechend zu verfahren\"\n(UA S. 22). Eine solche Vorstellung begründet keinen Gesamtvorsatz, ganz abgesehen davon, daß sie nicht bewiesen ist.\nEin Gesamtvorsatz darf nicht vermutet oder unterstellt werden (vgl. die Rspr.Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\nvor § 52 Rdn. 28). Für seine Annahme sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung\nauch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu\nverübenden Straftat erforderlich (st. Rspr., z.B. BGHR StGB\nvor $S 1 fH Gesamtvors. 29; zuletzt BGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92).\n\nWegen der Aufhebung der Verurteilung im Falle I 2 a der\nUrteilsgründe war der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei\nder Festsetzung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht\nAusführungen dazu machen müssen, ob die rechtskräftig verhängten Strafen aus den Urteilen vom 15. Oktober 1990,\n\n10. Dezember 1990 und 28. Februar 1991 gesamtstrafenfähig\nsind (8 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-07/3-str-372-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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