{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-07_3_StR_346_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-07","aktenzeichen":"3 StR 346/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 346/92\n\nvom\n\n7. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNuri CE „aus nem, geboren am in\nAU (Türkei),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nae\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n7. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Nuri Cayir\nwird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 24. Januar 1992, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen die subjektive Seite der Tatbestände der Hehlerei und des Betruges sowie die Annahme des\nMerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht tragen.\n\nNach den Feststellungen betrieben die Söhne des Angeklagten einen Autohandel, in dessen Rahmen sie zuvor im Ausland gestohlene und über einen Vermittler in ihren Besitz\n\ngelangte Kraftfahrzeuge vertrieben. Der Angeklagte verkaufte\nam 8. August 1990 und am 8. September 1990 jeweils ein derartiges Fahrzeug an gutgläubige Dritte, und zwar - hiervon\nist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auszugehen - für\nRechnung des Gewerbebetriebs seiner Söhne; ferner mietete er\nab Januar 1991 eine Garage an, die dazu dienen sollte, importierte Fahrzeuge unterzustellen.\n\nDer Angeklagte räumt die Tatsache der Autoverkäufe ein,\nbestreitet jedoch, gewußt zu haben, daß seine Söhne mit\nFahrzeugen handelten, die aus Diebstahlshandlungen oder anderen Straftaten stammten. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte es bei seinen Tätigkeiten zumindest für möglich gehalten hat, daß es sich jeweils um ein\naus strafbaren Handlungen stammendes Fahrzeug handelte, und\ndies billigend in Kauf genommen hat, allein damit begründet,\ndaß \"aufgrund der Struktur türkischer Familien\" kein vernünftiger Zweifel daran bestünde, \"daß der Angeklagte über\ndie Vermögensverhältnisse seiner Söhne Vorstellungen hatte,\nes jedenfalls für möglich hielt, daß sie ... sich aus Straftaten stammende Fahrzeuge verschafften und absetzten\" (vgl.\nUA 5. 77/28). Abgesehen davon, daß in dieser Formulierung\neine an sich schon fragwürdige Verallgemeinerung liegt, ist\nes unzulässig, hieraus zu schließen, daß es auch im konkreten Einzelfall so gewesen sein müsse. Es handelt sich bei\nder vom Landgericht vorgenommenen Würdigung um eine bloße\nnicht durch konkrete Tatsachen belegte Vermutung.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \"gewerbsmäßig\"\nim Sinne des § 260 StGB gehandelt. Die Feststellungen hierzu\n\nATd\n\nerschöpfen sich in der formelhaften Wiedergabe der in Rechtsprechung und Literatur verwendeten Definition des Merkmals\nder Gewerbsmäßigkeit. objektive Umstände, mit Ausnahme derjenigen, die den bloßen Tatbestand des § 259 StGB erfüllen,\nteilen die Urteilsgründe nicht mit. Es ist nicht einmal\nfestgestellt, daß der Angeklagte Geld aus den jeweiligen\nVerkaufserlösen für sich behalten hat. Soweit das Landgericht seine Annahme der Gewerbsmäßigkeit ersichtlich allein\ndeshalb für \"jJebensnah\" hält, weil der Angeklagte gerne\nspielt (vgl. UA Ss, 28), erweist sich auch dies als bloße\nVermutung. Mit der ebenso naheliegenden Möglichkeit, daß der\nAngeklagte seinen söhnen in deren Geschäft lediglich in Einzelfällen hilfreich zur Hand gehen wollte, befaßt sich das\n\nLandgericht nicht.\n\nHinzu kommt, daß die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der dritten Tat - Anmieten der Garage auch die\nobjektiven Merkmale einer Hehlerei nicht hinreichend darlegen. Soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich\ndurch die Anmietung der Garage den \"Mitbesitz\" an dem dort\nuntergestellten gestohlenen Pkw - um welches Fahrzeug €eS\nsich däbei handeln soll, ist unklar - verschafft, \"um bei\nseinem Absatz mitwirken zu können\", ist nicht ersichtlich,\nwelche Tathandlung im sinne des S 259 StGB erfüllt sein\nsoll. Ein \"sichverschaffen\" setzt eine eigene tatsächliche\nHerrschaft und Verfügungsbefugnis des Hehlers über die Sache\nvoraus; diese sind nicht gleichbedeutend mit einem wie auch\nimmer gearteten \"Mitbesitz\". Sollte die Strafkammer der Ansicht sein, der Angeklagte habe durch die Anmietung der Garage eine Hehlerei in der Form des \"Absetzens\" oder der \"Absatzhilfe\" begangen, SO hätte es insoweit weiterer Feststel-\n\nlungen bedurft. Das Zurverfügungstellen von Lagerungs- oder\nVerwahrungsmöglichkeiten allein erfüllt diese Hehlereihandlungen nicht ohne weiteres. Hinzu kommen müssen Tätigkeiten,\ndie für den Vortäter der Hehlerei einen Beginn des Absetzens\nbedeuten (vgl. BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 1). Zwar kann\ninsoweit die möglicherweise von den Söhnen begangene Hehlerei in Form des \"Sichverschaffens\" eine geeignete Vortat für\ndie den Tatbestand des § 259 StGB erfüllenden Handlungen des\nAngeklagten sein (vgl. BGHSt 33, 44, 48). Daß es zu Absatzbemühungen hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugs gekommen\nist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen.\nDarüber, zu welchem Zweck der Angeklagte einmal einem Unbekannten einen in der Garage abgestellten Wagen zeigen wollte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Daß dies zum\nZwecke der Veräußerung geschah, versteht sich nicht von\nselbst. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu prüfen\nhaben, ob in diesem Fall statt einer Hehlerei lediglich eine\nBegünstigung in Betracht kommt.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-07/3-str-346-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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