{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-07_3_StR_278_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-07","aktenzeichen":"3 StR 278/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR_ 278/92\n\nvom\n\n7. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter Tv zu: CHE, dort geboren am\nnn}\n\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten\n\n‚IE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September\n1992 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Februar\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der damalsjährige Angeklagte mit seiner\n18 Jahre alten leiblichen Tochter Sabine PB von \"Ende\nJanuar 1989\" (UA S. 19) bis \"Mitte bis Ende Februar 1989,\nmöglicherweise auch ein wenig später\" (UA S. 24) insgesamt\nneunmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt, ohne daß diese sich\ndagegen wehrte. Die Überführung des die Sexualkontakte bestreitenden Angeklagten beruht auf der als glaubhaft angesehenen Bekundung seiner Tochter.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung\nförmlichen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfah-\n\nrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die unvollständige und lückenhafte Beweiswürdigung genügt nicht\nden sachlichrechtlichen Anforderungen.\n\nwird die Überführung des Angeklagten allein auf die\nAussage des Tatopfers gestützt, so müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen, daß das Tatgericht alle Umstände, die die\nGlaubhaftigkeit der Aussage - wenn auch nur in Teil- oder\nRandbereichen - bestätigen oder infrage stellen können, bei\nder Glaubwürdigkeitsprüfung in seine Überlegungen einbezogen hat. Daran fehlt es in mehrfacher Weise. Dieser Mangel\nist vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil die im Urteil\nenthaltene Schilderung der Geschädigten über die Motive\nihrer Mitwirkung bei der Tat schwer nachvollziehbar ist.\n\na) Nach den Feststellungen endete die Sexualbeziehung\nzwischen dem Angeklagten und seiner Tochter, als die\nEhefrau des Angeklagten und Mutter der Geschädigten, die\nZeugin Monika PP beide unbekleidet in eindeutiger\nPosition im Bett antraf. In den Urteilsgründen heißt es\nsodann (UA S. 24):\n\n\"Weinend wandte sie sich mit den Worten \"Ihr Säue! Ihr\n\nSäue!\" ab. Nach diesem Erlebnis wollte die Zeugin\n\nMonika PB sich zunächst mit ihrer Tochter zusam-\n\nmentun und sich vom Angeklagten trennen. In dieser\n\nForm äußerten sie und Sabine sich auch der Zeugin\n\nPr (Schwiegermutter des Angeklagten) gegenüber, die\n\nper Telefon von dem ungeheuerlichen, für sie kaum\n\nglaubhaften Geschehen erfuhr. Später wurde die Zeugin\n\nBZ\n\nMonika PO anderen Sinnes und ergriff zugunsten\nihres Ehemanns Partei. Nunmehr machte sie ihrer Tochter\nVorwürfe, stellte sie als Verführerin dar und beschimpfte sie.\"\n\nDer Senat geht davon aus, daß die Zeuginnen Monika\nPB und Pr in Ger Hauptverhandlung auch zu diesen\nPunkten Angaben gemacht haben. Denn das Urteil bezeichnet\nsie als Zeuginnen und enthält keinen Hinweis darauf, daß sie\ndie Aussage verweigert haben. Daß sie Angaben zur Sache gemacht haben, ergibt sich im übrigen aus dem Gerichtsbeschluß\nvom 3. Februar 1992, den die Revision im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge vorträgt, und von dem der Senat daher\nKenntnis genommen hat (Bl. 29 ff. der Rev.Begr. vom 13. Mai\n1992; Bd. IV Bl. 832 ff d.A.).\n\nIn der Beweiswürdigung werden die Bekundungen dieser\nbeiden Zeuginnen weder mitgeteilt noch - auch nicht summarisch - gewertet. So bleibt es offen, ob die Mutter der Geschädigten deren Aussage, ihre Mutter habe sie und den Angeklagten nackt im Bett liegend angetroffen, bestätigt hat.\nDies wäre ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der\nSchilderung der Geschädigten. Hat sie deren Aussage aber\nnicht bestätigt oder ihre Tochter vor dem Tatrichter gar der\nLüge bezichtigt, so hätte sich das Landgericht damit in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise auseinandersetzen und hierbei auch die Aussage der Zeugin Pr\nberücksichtigen müssen. Ob die Zeugin Pr die vom Landgericht festgestellte telefonische Unterrichtung über die angeblichen Vorfälle bestätigt hat, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\nb) Nach den Feststellungen hatte die 18jährige Geschädigte Ende Dezember 1988 mit dem damals 40jährigen Kaufmann\nEWR mehrfach Geschlechtsverkehr. Die Beziehung endete \"irgendwann im Januar 1989\" (UA S. 18). Danach nahm die Geschädigte zu dem gleichfalls 40jährigen Zeugen BEE se -\nschlechtliche Beziehungen auf. Trotzdem begann sie Ende Januar 1989 nach ihrer Bekundung, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Da die Beziehung zu BED\nauch nach der Beendigung der von der Zeugin geschilderten\nSexualkontakte mit dem Angeklagten fortdauerte und\nDEE später dem Angeklagten vorhielt, er wisse, daß\ndieser seine Tochter belästige (UA S. 28), hätte sich die\nBeweiswürdigung dazu verhalten müssen, was dieser Zeuge zu\nden Erzählungen der Geschädigten über Sexualbeziehungen mit\ndem Angeklagten oder anderen Personen (EWP) berichtet hat.\nOhne die Wertung seiner Aussage ist die Beweiswürdigung zur\nGlaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin unvollständig.\n\nc) Das Landgericht geht davon aus, daß die Geschädigte\nbei sämtlichen Aussagen vor Polizei und Gericht konstante\nAngaben zum Kern des Geschehens gemacht und auch das Randgeschehen stimmig geschildert habe (UA S. 35/36). Die \"nicht\nzu verkennenden Abweichungen im Gutachten\" erklärt die\nStrafkammer damit (UA S. 37), daß die Sachverständige sich\nbei der Exploration der Geschädigten Notizen über deren Angaben gemacht habe, die diese später nicht auf ihre Richtigkeit hin habe prüfen können, so daß bei der Fülle der von\nder Sachverständigen aufzunehmenden Bekundungen angenommen\nwerden \"muß\", es handele sich bei den festgestellten Differenzen um Mißverständnisse. Eine solche Schlußfolgerung ist\nkeineswegs, wie die Formulierung \"muß\" nahelegt, zwingend.\n\nFo\n\nDie Strafkammer hätte vielmehr in Erwägung ziehen müssen,\ndaß die Zeugin gegenüber der Sachverständigen zum Randgeschehen (etwa zur Renovierung des Tatzimmers) tatsächlich\nandere Angaben als jetzt gemacht hat. Mindestens aber hätte\nmitgeteilt werden müssen, ob und ggf. in welcher Form die\nSachverständige die Möglichkeit von Mißverständnissen eingeräumt hat.\n\nd) Die Geschädigte hat sich in der Hauptverhandlung\ndarauf festgelegt, daß sie ihren ersten Intimpartner, einen\nFranzosen, erst \"im Sommer/Herbst 1988 und nicht früher\" (UA\nS. 43) kennengelernt habe. Der Angeklagte hat, um sie der\nUnwahrheit zu überführen, einen von dem Franzosen an sie\ngerichteten Brief vorgelegt, in dem als Datum der 11. Januar\n1988 angegeben ist. Diesen gegen die Richtigkeit der Zeitangabe der Geschädigten sprechenden Umstand durfte die Strafkammer nicht allein mit dem Hinweis abtun, daß der Briefschreiber das Jahr 1988 mit dem Jahr 1989 verwechselt haben\nkönne (UA S. 43). Sie hätte entweder die Richtigkeit der\nZeitangabe offenlassen oder prüfen müssen, ob irgendwelche\nkonkrete, sich etwa aus dem Inhalt des Briefes ergebende Indizien für eine Jahresverwechslung vorliegen. Bei dieser\nWertung hätte sie auch mitteilen müssen, wie sich die Zeugin\nzu dem mit ihrer Schilderung unvereinbaren Datum des Briefes\ngeäußert hat.\n\ne) Als gewichtiges Indiz dafür, daß die Zeugin den Angeklagten zu Recht des Beischlafs bezichtigt, wertet die\nStrafkammer die zureffende Beschreibung der außergewöhnlichen, krankheitsbedingten Verfärbung des Samens des Angeklagten. Hierbei hat die Strafkammer nicht erwogen, daß die\n\n- in ungewöhnlicher Weise geschlechtlich interessierte -\nZeugin diese Kenntnis auch aus sexuellen Praktiken mit dem\nAngeklagten gewonnen haben kann, die nicht als Beischlaf im\nSinne des § 173 StGB zu beurteilen sind. Das könnte etwa für\ndie vom Landgericht ebenfalls festgestellten manuellen Masturbationen an dem Angeklagten oder den Mundverkehr mit ihm\n\nzutreffen.\n\n£) Abschließend weist der Senat darauf hin, daß die\nAusführungen des Landgerichts zum Gesamtvorsatz nicht der\nRechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. BGHR StGB vor\nS 1/£H Gesamtvors. 24; BGH, Beschluß vom 12. August 1992\n- 3 StR 304/92) und die Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend deutlich machen, warum gegen den unbestraften Angeklagten eine Freiheitsstrafe nahe der Höchststrafe verhängt\nworden ist.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth - Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-07/3-str-278-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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