{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-02_3_StR_387_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-02","aktenzeichen":"3 StR 387/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 387/92\n\nvom\n\n2. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntcrio M ED „aus LEE, Sseboren aı\nin A (Italien),\n\nwegen Meineids\n\n093\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. September 1992 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n20. Januar 1992 wird\n\na) das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt, als es den gegen ihn erhobenen\nVorwurf der falschen uneidlichen Aussage betrifft (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit entstandene Verfahrenskosten und\nnotwendige Auslagen des Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur Last;\n\nb) das genannte Urteil dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen Meineids zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n+07\n\nGründe:\n\nIn dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nAls Folge der Entscheidung nach $S 154 Abs. 2 StPO entfällt außer der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage zur Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten die gegen\nden Angeklagten verhängte Gesanmtstrafe. Der Senat schließt\naus, daß diese weitere Verurteilung und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe die (Einsatz-)Strafe von einem Jahr\nund drei Monaten Freiheitsstrafe wegen Meineids zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt haben. Sie kann daher als alleinige - ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte - Strafe bestehen\nbleiben.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-02/3-str-387-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-02/3-str-387-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.648749+00:00"}}