{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-02_3_StR_110_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-02","aktenzeichen":"3 StR 110/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„ER N. —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 110/92\n\nvom\n\n2. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael RB aus EEE. seboren arıı GE\nin HB,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag -\nund des Beschwerdeführers am 2. September 1992 gemäß SS 44\nff., S 346 Abs. 2 und S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten R&B wird von Amts wegen\ngegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO,\ngegen die Versäumung der Frist des S 45\nAbs. 1 StPO sowie gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n30. April 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Der die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Kleve\nvom 27. September 1991 wird aufgehoben.\n\n3, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom\n30. April 1991, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt.\n\n4, Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten RW werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen Betruges\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.\n\nDer Senat hat wegen der besonderen Gegebenheiten von\nAmts wegen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Revision des Angeklagten R&B führt zur Aufhebung\nseiner Verurteilung und zur Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens gemäß S 206 a StPO, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.\n\nDer Angeklagte hat die abgeurteilte Tat im März 1983\nbegangen. Die 5jährige Verjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB) ist zwar durch seine verantwortliche Vernehmung am\n29. Februar 1984 zunächst unterbrochen worden; seit dem\n28. Februar 1989 ist sie jedoch abgelaufen, da vor diesem\nZeitpunkt liegende weitere Unterbrechungshandlungen nach\nS 78 c Abs. 1 StGB fehlen. Die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 23. Juli 1984 konnte für den Angeklagten Rp\nkeine Unterbrechungswirkung entfalten, weil die ihm ange-\n\nlastete Tat noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Gegen den Angeklagten wurde zunächst nicht, wie\ngegen die übrigen Mitangeklagten, in dem von einer Sonderkommission der Kriminalpolizei geführten Sammelverfahren,\nsondern in einem eigenständigen, unter einem anderen Aktenzeichen durch ein anderes Kommissariat geführten Verfahren\nermittelt. In jenem Verfahren wurde auch seine verantwortliche Vernehmung durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren gegen\nden Angeklagten ist erst nach dem Durchsuchungsbeschluß vom\n23. Juli 1984 und dessen Ausführung zu dem Sammelverfahren\nübernommen worden. Die verantwortliche Vernehmung des Mitangeklagten und Mittäters WB vom 20. September 1984 war\nebenfalls nicht geeignet, die Verjährung für den Angeklagten\nRWEB zu unterbrechen. Eine Beschuldigtenvernehmung bezieht\nsich ihrer Natur nach nur auf den Vernommenen und unterbricht die Verjährung gemäß 5 78 c Abs. 4 StPO nur für diesen, nicht aber auch für seine Mittäter (vgl. Jähnke in LK,\n10. Aufl., StGB 5 78 c Rdn. 7; Stree in Schönke/Schröder,\n24. Aufl., StGB $S 78 c Rdn. 25). Der Ablauf der Verjährungsfrist ist schließlich auch nicht - wie das Landgericht\n\nmeint - durch die Anklageerhebung unterbrochen worden. Die\nöffentliche Klage wird gemäß S 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht erhoben (vgl. auch Dreher/Tröndle, 45. Aufl., StGBS 78 c\n\nRdn. 16; Stree aaO Rdn. 14). Die Anklageschrift datiert zwar\nvom 8. Februar 1989, sie ist jedoch erst zwischen dem 6. und\n20. März 1989, mithin nach Ablauf der am 28. Februar 1989\nendenden Verjährungsfrist, beim Landgericht Kleve eingegangen. Ein Eingangsstempel oder ein Eingangsvermerk des Landgerichts ist aus den Akten nicht zu ersehen. Wie sich jedoch\naus dem auf der Abschlußverfügung vom 8. Februar 1989 der\n\n103\n\nStaatsanwaltschaft befindlichen Kanzleivermerk (HA 1 a,\n\nBd. 3 Bl. 211) ergibt, ist die Anklage am 6. März 1989 geschrieben worden. Daraus folgt, daß sie erst nach diesem Datum und vor der Zustellungsverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 20. März 1989 (HA Bd. 2 Bl. 287) beim Landgericht\neingegangen sein kann. Eine verjährungsunterbrechende Wirkung hatte sie für den Angeklagten R@Wnicht.\n\nDer Senat hat deshalb das Verfahren gemäß S 206 a StPO\nmit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-02/3-str-110-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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