{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-28_3_StR_389_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-28","aktenzeichen":"3 StR 389/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"07\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 STR 389/92\nCH oe Si; ,\n2 vom\n\n28. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEzatollan FH aus DOSE, geboren\nar u in A (Iran),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 28. August 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n18. März 1992 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeiner Revision bleibt zum Schuldspruch der Erfolg aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt\n(s 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat zu Recht bei der Strafzumessung zu\nGunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Zeugin Dagmar MW, das Tatopfer, durch ihr \"vertrauensseliges und\nnaives Verhalten\" in erheblichem Umfang dazu beigetragen\nhatte, daß es zur Tat kam. Die zugleich vorgenommene Einschränkung, daß der Angeklagte sich durch die Zeugin jedoch\nnicht ermutigt fühlen konnte und durfte, steht hingegen in\nwiderspruch zu den Feststellungen. Das Gegenteil ist\nvielmehr richtig.\n\nEtwas mehr als zwei Wochen vor der Tat gab die Zeugin\nMORE im Verlauf einer gemeinsamen Autofahrt dem - auch\nhandgreiflichen - Drängen des Angeklagten, eines Schwagers\nihres Freundes, nach Oralverkehr bei einer Fahrtunterbrechung widerstrebend nach, weil \"sie keine Möglichkeit zur\nGegenwehr sah\". Sein Verlangen nach Geschlechtsverkehr hatte\nsie zuvor u.a. mit dem Hinweis, sie habe ihre Regel, abgelehnt. Trotz dieser Erfahrungen mit dem Angeklagten fand sie\nsich wenige Tage später zu einem weiteren Treffen mit ihm\nbereit, in dessen Verlauf sie auf dem Rücksitz seines Wagens\nden Geschlechtsverkehr \"duldete\". Am Tattag oder einige Tage\ndavor traf sie sich erneut mit dem Angeklagten und fuhr mit\nihm und ihrer kleinen Tochter zum Einkaufen nach BB. Am\nTattag selbst bat sie ihn noch bei einem Telefongespräch, er\nmöge zwischen ihr und ihrem Freund vermitteln. Am Abend ließ\nsie es schließlich zu, daß er sie, um über seine Vermittlungsversuche zu berichten, nach Vorankündigung in ihrer\nWohnung besuchte, wo sie allein mit ihrer Tochter lebte. Dabei kam es zur Tat. Zwar suchte der Angeklagte die Zeugin\nnach den Feststellungen von Anfang an durch die wiederholte\nAnkündigung sich gefügig zu machen, er werde alles ihrem\n\nmn\n\nOR\n\nFreund erzählen und das Vorgefallene in dem Sinne darstellen, daß sie damit einverstanden gewesen sei. Aber auch vor\ndiesem Hintergrund bedeutete ihr Verhalten, insbesondere die\nTatsache, daß sie nach den \"erzwungenen\" Intimitäten wiederholt Kontakt zum Angeklagten aufnahm (Einkaufsfahrt nach\nBremen, Bitte um Vermittlung), objektiv eine Bestärkung des\nAngeklagten in seinen Zielen. Ein nachvollziehbarer Grund\nfür dieses Verhalten ist aus der Sicht eines Dritten nur\nschwer festzustellen, Eine Erklärung findet sich nach der\nPersönlichkeitsbeschreibung, die das Landgericht von der\nZeugin gegeben hat, lediglich in ihrer ausgeprägten Naivität. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Angeklagte sich\ndurch das Verhalten der Zeugin ermutigt fühlen konnte und\ndurfte. Daß er ihre Persönlichkeit in gleicher Weise wie das\nLandgericht durchschaut und ihr Verhalten psychologisch\nrichtig gedeutet hätte, ist nicht festgestellt. Jedenfalls\nkonnte bei ihm die Erwartung geweckt werden, es bedürfe keiner intensiven Gewalt, um das Widerstreben der Zeugin zu\nüberwinden. Die tatbestandlich gegebene Gewaltanwendung bei\nder Tatausführung hielt sich denn auch in Grenzen und kam\neiner Übertölpelung nahe. Diesen zu Gunsten des Angeklagten\nsprechenden Besonderheiten werden die Wertungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung nicht gerecht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Entscheidung\nzur Strafrahmenwahl (SS 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB) und die\nStrafhöhenbemessung für den Angeklagten günstiger ausgefallen wären, wenn das Landgericht die aufgezeigten Gesichtspunkte ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt hätte. Die\nStrafe muß daher neu bemessen werden.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof\nWinkler befindet sich in Urlaub und\nist am Unterschreiben gehindert:\nRuß\n\nDe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-28/3-str-389-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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