{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-28_3_StR_359_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-28","aktenzeichen":"3 StR 359/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚Do\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 359/92\n\nvom\n\n28. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz M ED cu: Dem Au <eboren am\nGES ::. EEE.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nO6\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. August 1992 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagen wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,\nausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet\nrechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen faßte der als\nJustizbeamter für Zeugenentschädigungen zuständige Angeklagte den Entschluß, sich zur Aufbesserung seiner finanziell\nbeengten Lage Gelder aus der Staatskasse durch fingierte\nZeugengebühren zu verschaffen, und führte dies fortlaufend\ndurch, bis er entdeckt wurde (UA S. 14). Hierzu veranlaßte\ner im Zeitraum vom 27. Dezember 1985 bis zum 26. März 1991\n\nin 215 Einzelfällen die Auszahlung von Zeugenentschädigungen\nauf Grund von gefälschten oder verfälschten Kassenanweisungen an sich oder Mittelsleute.,\n\nDamit ist der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Ein\nsolcher liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur\nwiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt,\nselbst wenn sich die Taten jeweils gegen den gleichen\nRechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Hinzu kommen muß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden\nStraftaten mitumfaßt (BGHR StGB vor $S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22; BGHSt 36, 105, 110\nm.w.N.). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das\nLandgericht nicht festgestellt. Dies dürfte bei einer sich\nüber mehrere Jahre erstreckenden Handlungsreihe schon aus\ntatsächlichen Gründen kaum möglich sein (BGHR StGB vor\n$S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 19).\n\nDadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Sollten\nseine Handlungen als selbständige Taten zu werten sein,\nkönnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung\nwaren die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 28. Mai 1991, so daß alle vor dem 28. Mai 1986\nliegenden Taten verjährt wären (S 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4in\nVerbindung mit SS 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 348 Abs. 1 StGB).\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft. Die\nStrafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob das\nLandgericht bei der Bemessung der Strafe die beamtenrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung zu einer über einem Jahr\nliegenden Freiheitsstrafe bedacht hat. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist (BGHR StGB S 46\nAbs. 1 Schuldausgleich 2 m.w.N.).\n\nRuß Kutzer Blauth\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach befindet sich in\nUrlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.\nRuß winkler\n\n06","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-28/3-str-359-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-28/3-str-359-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.525306+00:00"}}