{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-26_3_StR_328_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-26","aktenzeichen":"3 StR 328/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 328/92\n\nvom\n\n26. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd F CHE u: TEE Seboren am\nnn FE,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nPk\n\nKar)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August\n1992 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n16. März 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nAO\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt, Die auf die Sachrüge gestützte Revision\nhat teilweise Erfolg. Die Feststellungen rechtfertigen nicht\ndie Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne\ndes 5 223 a StGB.\n\nAufgrund der Schläge des Angeklagten hatte die Nebenklägerin \"diverse Blutergüsse im Gesicht, u.a. am Nasenrükken, am Hinterkopf und an der linken Wangeninnenseite erlitten. Außerdem hatte sie am Hals und im Gesicht im Kieferbereich würgemalähnliche Druckmarken und Schürfungen\" (UA\nSs. 12). Die \"würgemale am Hals\" (UA S. 16) waren entstanden,\nals der Angeklagte die Nebenklägerin - \"mit einer Hand an\nden Haaren, mit der anderen an der Kehle gepackt\" - in das\nWohnzimmer zurückzog (UA S. 9).\n\nDas Landgericht wertet es als eine das Leben gefährdende Behandlung, daß der Angeklagte die Nebenklägerin am Hals\nwürgte, um sie in das Wohnzimmer zurückzuziehen. Die oben\ngenannten Feststellungen rechtfertigen diese Wertung nicht.\nZwar kann ein Würgegriff am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH GA 61,\n241; BGHR StGB § 223 a I Strafzumessung 1; BGH, Urteile vom\n25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 - und vom 7. Oktober 1981\n\n- 2 StR 356/81). Ob dies der Fall ist, bedarf der gesonderten Feststellung unter Würdigung der konkreten Umstände des\nEinzelfalls. Denn nicht jeder Griff an den Hals, der zu\n\"würgemalähnlichen Druckmarken\" führt, ist geeignet, das Leben des Verletzten zu gefährden. Da ersichtlich weitere\nFeststellungen jetzt nicht mehr getroffen werden können, hat\nder Senat den Schuldspruch auf tateinheitlich begangene\nKörperverletzung umgestellt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der\nStrafe von der fehlerhaften Bewertung der Körperverletzung\nbeeinflußt worden ist. Sie muß daher neu zugemessen werden.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-26/3-str-328-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-26/3-str-328-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.384605+00:00"}}