{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-26_3_StR_305_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-26","aktenzeichen":"3 StR 305/92","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 _StR 305/92\n\nvom\n\n26. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnold FEB „aus DEE seboren am GE\nGE :ir Va\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAU\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPT\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n23. Dezember 1991 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDäs Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts und die Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nSachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch, weil das Landgericht\ndavon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung anzuordnen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, dagegen\nhat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen entschloß sich der wegen zahlreicher Überfälle auf Geldboten mehrfach vorbestrafte Angeklagte, während eines Hafturlaubs zusammen mit zumindest einem\nbislang unbekannten Mittäter die Angestellte eines Supermarktes bei der Ablieferung der Geldbombe mit den Tageseinnahmen\nzu überfallen. Während der Mittäter dem Plan entsprechend maskiert und mit vorgehaltener Pistole die Angestellte zwang, die\nGeldbombe herauszugeben, übernahm der in der Nähe des Tatortes\nwartende Angeklagte die gesamte Beute. Als dieser sich auf der\nFlucht durch eine benachbarte Kleingartenanlage hinter einem\nBaum hockend versteckte, fiel er dem Zeugen MW auf. Genau\nan dieser Stelle wurde kurz darauf die Tatbeute unter Laub\nverscharrt gefunden. Der Angeklagte wurde wenige Meter entfernt in dichtem Buschwerk und zusätzlich mit Sträuchern zugedeckt von einem zur Fahndung eingesetzten Diensthund aufgestöbert.\n\nII, Die Revision des Angeklagten beanstandet u.a. mit einer Verfahrensrüge, daß der Angeklagte wegen Mittäterschaft\nmit einem unbekannten Dritten statt in Mittäterschaft mit den\nfrüheren Mitangeklagten Kl und LEE verurteilt worden\nist, ohne daß er gemäß S 265 Abs. 4 StPO i.V. mit Art. 6\nAbs. 3a MRK auf die Veränderung dieses wesentlichen vom Sachverhalt in der zugelassenen Anklage und einem später erfolgten\nHinweis abweichenden tatsächlichen Gesichtspunkt hingewiesen\nworden ist.\n\n104\n\nIn der Anklage vom 19. Februar 1990 (III KLs 11/90) war\ndem Angeklagten vorgeworfen worden, den Überfall in Alleintäterschaft begangen zu haben. In einer weiteren Anklage vom\n19. August 1991 (III KLs 79/91) wurden die späteren Mitangeklagten KB und IE angeschuldigt, in Mittäterschaft mit\ndem Angeklagten gehandelt zu haben, wobei KB den unmittelbaren Angriff auf die Geldbotin unternommen habe, dem in der\nNähe wartenden Angeklagten die Beute übergeben habe, während\nLEE sich im Fluchtfahrzeug bereitgehalten hatte. Das Landgericht hat beide Anklagen zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und beide Verfahren verbunden. Es hat den Angeklagten\ndarauf hingewiesen, daß er auch wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilt werden könne und insoweit auf die gegen\nKEEEB und LEERE Serichtete Anklage vom 19. August 1991 Bezug\ngenommen. Wenn bei dieser Sachlage das Gericht den Angeklagten\nin Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Dritten\n- sei es einer der Mitangeklagten KB und LE oder sei\nes eine andere Person - statt der konkret benannten Mitangeklagten verurteilt, stellt dies eine wesentliche Änderung der\ntatsächlichen Gesichtspunkte dar, die einen vorhergehenden\nHinweis nach S 265 Abs. 4 StPO erfordert (BGH bei Holtz MDR\n1977, 108).\n\nIndes ist hierzu nicht ein förmlicher Hinweis wie bei\n§ 265 Abs. 1 StPO notwendig, es genügt, wenn dies durch den\nGang der Hauptverhandlung geschieht (BGHSt 19, 141, 143). Dem\nist hier Genüge getan. Bei der Beweisaufnahme hat sich ergeben, daß vier Tatzeugen den unmittelbaren Angriff auf die\nGeldbotin beobachtet haben. Alle Zeugen haben übereinstimmend\nden Angreifer als sportlichen, schmächtigen und sehr wendigen\nMann geschildert, der nach dem Überfall sehr schnell weggelau-\n\nfen sei; drei der Zeugen hatten den Eindruck eines jugendlich\nwirkenden Täters. Diese Beschreibung trifft auf den 47jährigen\nAngeklagten, der bei der Untersuchung durch den Sachverständigen bei 174 cm Größe 93 kg wog und der infolge eines Kniegelenkleidens als \"körperlich geschlagener Mann\" bezeichnet\nwird, offensichtlich nicht zu (UA S. 59, 75). Es kommt hinzu,\ndaß einer dieser Zeugen den Angeklagten sogar als Angreifer\nausgeschlossen hat (UA S. 59). Dementsprechend ging die spätere Anklage vom 19. August 1991 auch davon aus, daß Ki den\neigentlichen Überfall vorgenommen und der in der Nähe wartende\nAngeklagte die Beute übernommen hat. Auf Grund der Alibibeweisführung des Mitangeklagten KW hat das Gericht, wie die\nRevision selbst ausführt, am letzten Hauptverhandlungstag das\nVerfahren gegen KB und LE wieder abgetrennt, weil es\nim Gegensatz zu dem gegen den Angeklagten gerichteten noch\nnicht entscheidungsreif sei. Aus diesem Verfahrensverlauf ergab sich für den durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten eindeutig, daß das Gericht zwar nicht von einer Mittäterschaft mit KW und IB ausgehen konnte und würde, daß\neine solche andererseits aber auch nicht ausgeschlossen war,\nweil sonst die Abtrennung keinen Sinn gehabt hätte. Da ferner\nder Angeklagte als alleiniger Täter nicht in Betracht kam und\nweiter erdrückende Beweise dafür sprechen, daß er die Beute in\nder Nähe des Tatortes wartend von einem unmittelbar den Überfall ausführenden Täter übernommen und anschließend hinter einem Baum verscharrt hatte, war es für den Angeklagten offensichtlich, daß die Strafkammer lediglich die Person des (unmittelbaren) Angreifers offen lassen und ihn - entsprechend\nseiner Beteiligungsrolle - verurteilen werde. Darauf mußte\nsich die Verteidigung des Angeklagten einrichten.\n\nDie übrigen vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sowie die Sachrüge sind unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2\nStPO. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts wird\ninsoweit Bezug genommen.\n\nIII. Dagegen kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt hat.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß\ndie formellen Voraussetzungen des S 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\nerfüllt sind und beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen\nStraftaten vorliegt. Soweit sie jedoch meint, der Angeklagte\nsei im Hinblick auf die weitere Entwicklung während des Strafvollzugs nicht mehr gefährlich, begegnet dies durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDer Hangtäter ist dann für die Allgemeinheit gefährlich,\nwenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft\nStraftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des\nRechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig Schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist. Nur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem\nZeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten\nsind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen, kann die Gefährlichkeit verneint werden; dabei\nmüssen diese Umstände feststehen (BGHR StGB S 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und 3 m.w.N.).\n\nDem genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Diese sind bereits in sich widersprüchlich; denn einerseits wird\nausgeführt, daß die Kammer nicht zur Überzeugung gelangt ist,\ndaß der Angeklagte noch gefährlich sei, wobei maßgeblich auf\nden Zeitpunkt der Aburteilung abgestellt werde, andererseits\nwird im folgenden Satz dargelegt, daß die Gefährlichkeit mit\nhoher Wahrscheinlichkeit erst während des Vollzugs entfallen\nwerde (UA S, 75). Darüber hinaus sind die vom Landgericht angeführten Umstände nicht geeignet, eine fortdauernde Gefährlichkeit bereits im vorliegenden Zeitpunkt auszuschließen. Soweit die Strafkammer dabei das Alter des jetzt 47jährigen Angeklagten anspricht und meint, er habe nach Strafverbüßung mit\n55 Jahren sicher den Gipfel seiner kriminellen Laufbahn überschritten, ist dies lediglich eine durch Tatsachen nicht untermauerte Vermutung über eine ungewisse zukünftige Entwicklung. Allein die statistisch belegte rückläufige Kriminalitätshäufigkeit bei Eigentumsdelikten bei Tätern über 40 Jahren\ngenügt hierzu nicht (BGH aaO). Auch die körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten durch ein Kniegelenkleiden rechtfertigt nicht die Verneinung einer künftigen Gefährlichkeit.\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte bereits seit Anfang I970 täglich Tabletten zur Linderung seines Leidens, vor\neinigen Überfällen nahm er sogar gezielt Captagon ein, um der\nBeeinträchtigung entgegenzuwirken (UA S. 27), im März 1972\nwurde er wegen dieser Erkrankung wegen Haftunfähigkeit aus der\nJustizvollzugsanstalt ill entlassen (UA S. 25); dies alles\nhinderte ihn nicht, weiterhin Überfälle auf Geldboten zu planen und auszuführen. Im Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n25. Juni 1975 wird ihm vorgeworfen, mit \"erheblicher krimineller Energie ... in der Art eines Berufsverbrechers\" vorgegangen zu sein (UA S, 33, 34), im Urteil des Landgerichts Duis-\n\nOU\n\nburg vom 16. August 1985 wird ihm eine \"geradezu unglaubliche\nkriminelle Energie\" bescheinigt, wobei der Strafvollzug keinerlei Eindruck auf ihn gemacht habe (UA S. 50). Dies zeigt\nsich insbesondere auch darin, daß der Angeklagte, der von August 1972 bis 14. Oktober 1991 fast ununterbrochen in Strafhaft war, gewährten Hafturlaub zu erneuten Überfällen am\n\n21. April 1983 und am 14. Juli 1989, der hier abgeurteilten\nTat, ausnutzte. Bei diesem vom Angeklagten bewiesenen außergewöhnlichen Hang zu derartigen Straftaten stellt auch die Annahme, das sich mit den Jahren weiter verschlimmernde Leiden\nwerde ihn künftig von weiteren Überfällen oder anderen schweren Straftaten abhalten, eine bloße Vermutung dar. Soweit die\nStrafkammer darauf abgestellt hat, daß seine früheren Überfälle eine gewisse körperliche Gewandtheit voraussetzten, übersieht sie, daß er zwar bei den meist arbeitsteilig ausgeführten Überfällen in der Regel die Rolle des unmittelbaren Angreifers übernommen hatte, wobei ihm als ehemaligem Boxer seine körperliche Überlegenheit zustatten kam, daß er jedoch bei\nder letzten, hier abgeurteilten Tat, die Rolle gewechselt und\nnunmehr in der Nähe des Tatortes die Beute übernommen hat.\nWieso dies nach Auffassung der Kammer eine körperliche Fitness\nvoraussetzen soll, bleibt unerfindlich, da gerade der nicht am\nTatort in Erscheinung getretene Übernehmer sich unauffällig\nund auch langsam entfernen können soll. Die Rolle des Angreifers hat der Angeklagte diesmal nach den Feststellungen einem\njüngeren und sportlich wendigeren Mittäter überlassen, was\ndarauf hindeutet, daß er unter Beibehaltung seiner kriminellen\nAbsicht seine körperliche Beeinträchtigung kompensiert. Es\nkommt hinzu, daß ihm weitere wesentliche Tatbeiträge, wie Auskundschaften, Planen und Abholen mit dem Fluchtfahrzeug, trotz\nseines Leidens möglich sein werden. Bei ihren Überlegungen hat\n\n- 10 -\n\ndie Strafkammer auch nicht bedacht, daß nicht vom Ablauf der\nverhängten Freiheitsstrafe ausgegangen werden kann, vielmehr\nvorher mit erneuter Bewilligung von Hafturlaub zu rechnen ist,\nder dem Angeklagten Gelegenheit zu neuerlichen einschlägigen\nStraftaten geben würde.\n\nWieso der Anordnung der Sicherungsverwahrung in Anbetracht der zahlreichen, meist mit Waffen, teilweise sogar mit\nscharfen Schußwaffen, unter den Voraussetzungen des S 250\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB begangenen Überfälle auf Geldboten\nmit erheblicher Beute, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nentgegenstehen soll (UA S. 76), ist nicht nachvollziehbar.\n\nDie Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten, da\nnicht auszuschließen ist, daß die verhängte Freiheitsstrafe\n\n0%\n\n- 11 -\n\nniedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden wäre (vgl. BGHR StGB S 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).\n\nRuß Kutzer Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-26/3-str-305-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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