{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-12_3_StR_457_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-12","aktenzeichen":"3 StR 457/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 457/91\n\nvom\n\n12. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVssile PD ED Au: eu Seboren am\n|\n\nwegen Betruges u.a.\n\n‚Do\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1992 gemäß\n\nS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n6. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges\nzum Nachteil der Kundenkreditbank (Fall V 1\nder Urteilsgründe), wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln zum Nachteil\nder Clloank (Fall V 3 der Urteilsgründe)\nund zum Nachteil der Wilank (Fall V 8 der\nUrteilsgründe) und wegen Urkundenfälschung\nzum Nachteil seines Schwagers verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nWegen der Urkundenfälschung zum Nachteil des\nSchwagers des Angeklagten wird das Verfahren\neingestellt; insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nSoweit das Urteil in den Fällen V 1, 3 und 8\nder Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben worden ist, wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n0\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, und wegen Urkundenfälschung verurteilt.\nDie gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten\nist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt hat, unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Betruges zum Nachteil der DB Bank (Fall v 9 der\nUrteilsgründe) richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im übrigen hat das\nUrteil allerdings keinen Bestand.\n\nDas Verfahren wegen der Urkundenfälschung (UA S. 31 £.\nohne Fallbezeichnung) zum Nachteil des Schwagers des Angeklagten ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.\nDenn eine solche Tat ist überhaupt nicht angeklagt worden.\nDie Anklage vom 28. Dezember 1984 erfaßt lediglich den Gebrauch der unechten Quittung des Rechtsanwalts DEEP zum\nNachweis der Zweckbestimmung des Darlehens bei der Darlehensbeschaffung im März 1983 bei der V@lBbank, nicht aber\ndie Herstellung und den Gebrauch der unechten Urkunde beim\n\nSchwager des Angeklagten. Für einen fortgesetzten Gebrauch\nder vom Angeklagten gefälschten Urkunde aufgrund eines Gesamtvorsatzes ergeben weder die Anklage noch die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte (vgl. BGH NStZ 1992, 142).\n\nDie Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Kp-GE: (Fall v 1 der Urteilsgründe) ist aufzuheben,\nweil, wie den insoweit zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu entnehmen ist,\nnicht fernliegt, daß wegen dieser Tat Verfolgungsverjährung\neingetreten ist. Der Senat kann das allerdings nicht abschließend beurteilen. Denn schon ausweislich des Vermerks\nvom 16. Oktober 1984 (Bl. 12 der Verfahrensakte 4 Js 873/84)\nsind Ermittlungen dazu betrieben worden, daß der Angeklagte\nbei der Kl ank \"als Bürge für einen Kredit (aus\ndem Jahre 1980) über 30.000 DM fungiert hat\". Inwieweit der\nals Fall V 1 der Urteilsgründe abgehandelte \"Aufstockungskredit\" von 10.000 DM gemäß Vertrag vom 12. Januar 1982,\nnachdem sich der Sollsaldo des 1980er Kredits zum Jahresende\n1981 auf 10.000 DM belief, schon bei den Ermittlungen 1984\neine Rolle spielte, ist unklar. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß der ermittelnde Staatsanwalt dem Angeklagten\nbei dessen Sachstandsanfrage am 18. April 1986 auch die\n(möglichen) Ermittlungen wegen des Vertrages vom 12. Januar\n1982 im Sinne des S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bekanntgab (vgl.\nBGHSt 30, 215, 217), als er ihm zur Kenntnis brachte, daß\n\"wegen weiterer Betrügereien zum Nachteil von Banken ... ermittelt werde\" (Bl. 52 der Akte 4 Js 1022/84). Das gilt um\nso mehr, als im Schreiben des Staatsanwalts vom 14. März\n1988 (aaO Bl. 181 f.) ausdrücklich darauf abgehoben wurde,\n\n„20\n\ndaß der Angeklagte von den weiteren Betrügerein zum Nachteil\nvon Banken aus den mit dem Unterzeichner \"geführten mündlichen Unterredungen erfahren\" habe.\n\nDie Verurteilung wegen des Betruges in Tateinheit mit\nMißbrauch von Titeln (insoweit unklar, ob § 132 a Abs. 1\nNr. 1 StGB erfüllt ist) zum Nachteil der Cilllbank hat wegen unzureichender Feststellungen zum Betrugsvorsatz keinen\nBestand. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist als Auffassung des Landgerichts zu entnehmen (UA S. 21, 48), daß der\nAngeklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wußte, die\nvereinbarten Rückzahlungen auf den Kredit nicht leisten zu\nkönnen und daß er zahlungsunwillig war. Mit einem solchen\nfür einen Eingehungsbetrug erforderlichen Vorsatz, von vorneherein - jedenfalls bedingt vorsätzlich - nicht bezahlen\nzu wollen, ist nicht ohne weiteres vereinbar, daß der Angeklagte ab September 1982 ersichtlich, wenn auch unregelmä-Big, auf das Darlehen von 38.000 DM nicht nur die monatlichen Raten von 309 DM bezahlt hat, sondern wesentlich mehr.\nDenn anderenfalls hätte die Bank nicht die Restforderung\n\"per 4.10.1984 mit ca. 25.000 DM\" feststellen können (UA\nS. 22). Damit und mit der Auswirkung der Sicherung der Bank\ndurch eine Grundschuld in Höhe von 38.000 DM auf die subjektive Tatseite (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 -\n\n5 StR 523/91 - S. 6 ff.) muß sich der neue Tatrichter auseinandersetzen.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln zum Nachteil der WWlRbank (Fall V 8 der\nUrteilsgründe) ist weder mit der Anklageschrift vom 28. Dezember 1984 noch mit dem Urteil des Schöffengerichts vom\n\n5. März 1986 in Einklang zu bringen; sie kann ebenfalls\nnicht bestehen bleiben. Nach der Anklage, in der § 53 StGB\nnicht erwähnt ist, hatte der Angeklagte, in der Uniform eines Offiziers der US-Army auftretend, \"fortgesetzt\" handelnd, im März 1983 bei der Wiillbank unter Vorlage der unechten Quittung des Rechtsanwalts BB ein Darlehen von\nca. 20.000 DM erschwindelt (1. Teilakt) und im März 1984 mit\nBetrugshandlungen erreicht, daß die Wilbank \"einen Bürgschaftsvertrag hinsichtlich des notleidenden Kredits abschloß\" (2. Teilakt). Das Schöffengericht hat, rechtlich näher liegend, Tatmehrheit angenommen und hinsichtlich des\nVorgehens des Angeklagten am 18. März 1983 im Hinblick auf\nden Gebrauch der unechten Urkunde lediglich wegen Urkundenfälschung (Fall 2 des Schöffengerichtsurteils) verurteilt.\nDie unwahren Angaben des Angeklagten im April 1984, er verdiene als Captain der amerikanischen Streitkräfte monatlich\n4.500 bis 5.000 DM und übernehme die Bürgschaft für das seiner Ehefrau im März gewährte Darlehen, die schließlich zur\nKreditverlängerung über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus\nführten, hat das Schöffengericht als versuchten Betrug in\nTateinheit mit Mißbrauch von Titeln bewertet (Fall 3 des\nSchöffengerichtsurteils).\n\nAuf die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber der Vilbank mit den bei der großen Strafkammer\nangeklagten Taten insgesamt als erstinstanzliche große\nStrafkammer verhandelt (Fall V 8 der Urteilsgründe). Es hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte im März 1983 das Darlehen\n(ohne Vorlage der unechten Urkunde) erschwindelt und seine\nEhefrau am 18. März 1983 den Vertrag unterzeichnet hat (UA\n\n+00\n\nSs. 27 £f.). Die Ereignisse im April 1984 hat es lediglich\npauschal dahin festgestellt, daß der am 15. April 1984 fällige, aber nicht zurückgezahlte Kreditbetrag nach der Bürgschaft des Angeklagten \"zunächst gestundet\" wurde und daß\ndie Bank \"später erfolglos versucht\" habe, ihn aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen (UA S. 28). Rechtliche Konseauenzen hat es aus den Vorgängen im April 1984 nicht gezogen\nund sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob (und warum) es\ndas Vorgehen des Angeklagten im März 1983 und im April 1984\nentgegen der Auffassung des Schöffengerichts als fortgesetzte Handlung beurteilt, sondern lediglich - mit zur Frage der\nKonkurrenzen unergiebiger Begründung zur Vollendung des Betruges - dargelegt, daß der Angeklagte sich \"des vollendeten\nBetruges\" in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln schuldig\ngemacht habe (UA S. 48 f£.). Bei der Bestrafung hat es allerdings die vom Schöffengericht für die nach dessen Auffassung\nselbständige Tat von 1984 verhängte Freiheitsstrafe zugrundegelegt.\n\nBei diesen Unklarheiten bedarf es einer neuen Verhandlung über die Tat(en) zum Nachteil der Willibank. Handelt es\nsich um zwei selbständige Taten, darf das Landgericht wegen\ndes Verschlechterungsverbotes für die 1983er Tat keine höhere Strafe als einen Monat und für die 1984er Tat nicht mehr\nals vier Monate Freiheitsstrafe verhängen.\n\nWeil die Verurteilungen in den Fällen V 1, 3 und 8 aufgehoben werden, hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Bei der neuen Gesamtstrafenbildung kann das\n\nLandgericht gegebenenfalls auch die Ermessensentscheidung\nnach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in den Urteilsgründen verdeut-\n\nlichen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/3-str-457-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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