{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-12_3_StR_358_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-12","aktenzeichen":"3 StR 358/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 358/92\n\nvom\n\n12. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Hubert LEBE aus We, seboren am\nee EI\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nN\nER\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom\n14. April 1992 unter Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts; die\nVerfahrensrüge ist nur angekündigt worden und damit nicht\nerhoben. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußfor-\n\nmel ersichtlichen Änderung des Urteils; im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:\nDer Angeklagte hatte spontan den Entschluß gefaßt, eine Verkaufsstelle zu überfallen, um Geld zu erbeuten. Unter Einsatz eines gegen den Körper der Geschädigten gerichteten\nButterflymessers nötigte er das Opfer zur Herausgabe von\n200 DM und der Öffnung eines - leeren - Tresors. Sodann\ndrängte er die Zeugin mit Hilfe des weiterhin an ihren Körper angesetzten Messers in den Ladenraum zurück und zwang\nsie, sich auf den Boden zu legen. Er sagte ihr, daß ihr\nnichts passiere, wenn sie liegen bleibe, Der Angeklagte entnahm dann einem Regal mehrere Packungen Zigaretten und sah\nbeim Verlassen des Verkaufsraums zufällig im Büro eine Tasche liegen, der er ein Bündel Papiergeld entnahm, das er\nungezählt einsteckte. Sodann verließ er die Verkaufsstelle.\n\nDie Annahme eines tatmehrheitlich begangenen Diebstahls\nkann keinen Bestand haben. Nach den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte vielmehr wegen\neines tateinheitlich begangenen schweren Raubes zu verurteilen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen,\ndie nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen\nund zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24,\n27 £.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB S§ 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21). So lag\n\n77\n\nes hier. Vor dem endgültigen Verlassen der Verkaufsstelle\nwar die schwere räuberische Erpressung noch nicht beendet,\nder allgemeine Vorsatz, Geld in der Verkaufsstelle zu erbeuten, umfaßte auch die Wegnahme des Geldbündels.\n\nDiese zweite Ausführungshandlung erfolgte unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der Zwangslage des Opfers.\nDeshalb ist sie rechtlich als Raub und nicht als Diebstahl\nzu werten. Der Angeklagte hat nämlich erkannt, daß die durch\nden länger anhaltenden Einsatz des Messers geschaffene\nZwangslage andauerte, und diesen Umstand bewußt dazu ausgenutzt, dem zum Hinlegen gezwungenen Opfer, das sich dagegen\nnicht mehr zu wehren wagte, (weiteres) Geld wegzunehmen\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 272/74; BGH\nNStZ 1982. 380). Bei dieser Sachverhaltsgestaltung wirkte\ndie zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich dieser\nFall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht\nmehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß\nsich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung\nbefindet (vgl. BGH NStZ 1982, 380; 1983, 364 f£f.; Schönke/\nSchröder/Eser, StGB, 24. Aufl. § 249 Rdn. 6).\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht\nentgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.\nDie festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann - bei Wegfall\nder Einzelfreiheitsstrafen - als selbständige Freiheitsstrafe bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß das Bezirksgericht, das bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Einheitlichkeit des Tatgeschehens erkennbar\n\nberücksichtigt hat, bei zutreffender rechtlicher Würdigung\nauf eine geringere als die von ihm erkannte Freiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan\nzschockelt befindet sich in\nErholungsurlaub und ist am\nUnterschreiben verhindert:\nRuß\nBlauth .. Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/3-str-358-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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