{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-12_3_StR_318_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-12","aktenzeichen":"3 StR 318/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 318/92\n\nvom\n\n12. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet E HE aus VD, Sseboren am GEENEEED\nGE ir VOREEEEEED (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12, August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n20. Februar 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beleidigung\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zum\nNachteil der 8ljährigen Zeugin Anna EEE hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau\nFREE - für diese unerwartet - von hinten mit beiden Armen umfaßt, sie auf Nacken, Haar und Kopf geküßt, schließlich ihre mit einem Lederhandschuh bekleidete Hand erfaßt\nund sie mit den Worten \"fick, fick\" fest an sein Geschlechtsteil gedrückt (UA S. 26/27). Das Landgericht ist\nder Auffassung, daß der Angeklagte \"durch diese unmittelbaren körperlichen Einwirkungen ...,\" aus denen selbst sich\nder ehrenrührige Sinn ergebe, \"seine Nichtachtung ... der\nPerson der Zeugin zum Ausdruck gebracht und diese dabei in\nihrer Ehre verletzt\" habe. Von einer Wertung des Verhaltens\ndes Angeklagten als sexuelle Nötigung hat das Landgericht\nabgesehen, weil die Erheblichkeitsgrenze des S 184 c Nr. 1\nStGB noch nicht überschritten sei.\n\nIn einer sexuellen Handlung allein kann regelmäßig\nnicht die Kundgabe gesehen werden, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Ein Angriff auf die\nsexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand\nder Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem\nVerhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGHSt 36,\n145, 150). Ob das der Fall ist, hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben ausdrücklich hinweist - nicht hinreichend dargelegt. Ob derartige Umstände noch festgestellt werden können, kann dahinstehen. Ein Freispruch durch den Senat kommt schon deshalb\nnicht in Betracht, weil das Landgericht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht dahin geprüft hat,\nob der Tatbestand der Nötigung des § 240 StGB durch den Angeklagten erfüllt worden ist. Dies liegt nach den bisher\ngetroffenen Feststellungen jedoch nahe, da der Angeklagte\ndie Geschädigte in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens\nüberraschend von hinten mit beiden Armen umfaßte und während des gesamten Geschehens festhielt, obwohl diese versuchte, ihn wegzudrücken, die Zeugin mithin mittels Gewalt\nzur Duldung seiner Handlungen gezwungen wurde. Der neu zur\nEntscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben,\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkt in seine Würdigung miteinzubeziehen.\n\nTE\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einzelstrafe von sechs\nMonaten und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan\nzschockelt befindet sich in\nUrlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert:\nRuß\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/3-str-318-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-12/3-str-318-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.543221+00:00"}}