{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-05_3_StR_303_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-05","aktenzeichen":"3 StR 303/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 303/92\n\nvom\n\n5. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter S EB Aaus DEE. Seboren zn GH\nin BE,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nAR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\nrügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das\nVerfahren. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht seiner Verurteilung zugrundegelegt hat. Die Strafkammer teilt mit, daß der\nAngeklagte von dem anderweitig verfolgten Deutsch 500 Gramm\nKokain erworben hat, \"um es zum Teil selbst zu konsumieren,\nzum größeren Teil an betäubungsmittelabhängige Abnehmer zu\n\nveräußern\" (UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nheißt es dagegen, daß der Angeklagte mit dem von Deutsch gelieferten Kokain seinen Eigenkonsum finanzieren wollte; von\nvorneherein habe für ihn festgestanden, daß er sich das Kokain würde liefern lassen, \"um es sodann - in Kommission -\nzu verkaufen\" (UA S. 12). Dieser einschränkungslosen Formulierung muß entnommen werden, daß er das gesamte von Deutsch\nbezogene Kokain veräußert hat oder veräußern wollte. Dieser\nwiderspruch läßt besorgen, daß sich der Tatrichter keine\nKlarheit darüber verschafft hat, welche Menge dem Eigenkonsum und damit dem Erwerb und welche der Veräußerung und damit dem Handeltreiben zuzurechnen ist. Dieser Umstand hätte\naber zur Bestimmung des Schuldumfangs aufgeklärt werden müssen, da die Schuld des Angeklagten in dem Maße geringer ist,\nin dem andere Personen - wegen des Eigenkonsums des Angeklagten - durch das Betäubungsmittel nicht gefährdet worden\nsind (vgl. BGHR BtMG S 29 Strafzumessung 11; BGH, Urt. v.\n\nil. Juni 1991 - 5 StR 178/91).\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten darüber hinaus\nwegen zwei weiterer, seiner Ansicht nach tateinheitlich begangener Straftaten verurteilt. In demselben Zeitraum soll\nder Angeklagte von dem gesondert verfolgten Bgp 70 Gramm\nHaschisch sowie von einem Unbekannten in der Diskothek \"W-GER ein Briefchen Kokain und 30 Gramm Haschisch erworben haben. Hinsichtlich dieser Vorwürfe wird der neue Tatrichter Gelegenheit zur Prüfung haben, ob diese Taten von\nder zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erfaßt waren\noder ob insoweit das Verfahren gemäß S 260 Abs. 3 StPO wegen\nFehlens einer Prozeßvoraussetzung eingestellt werden muß.\nFür die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung be-\n\nTE\n\nsteht überhaupt kein Anhalt, Der Senat verweist im übrigen\n\n- auch zur Frage möglicher Tateinheit - auf seinen Beschluß\nvom heutigen Tage in der Sache 3 StR 312/92 (LG Duisburg)\nund gibt für den Komplex Erwerb von BB zu bedenken, daß\nauch hinsichtlich der 70 Gramm Haschisch jegliche Feststellung dazu fehlt, ob der Erwerb zum Handeltreiben oder (teilweise oder ganz) zum Eigenkonsum erfolgt ist.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-303-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-303-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.364757+00:00"}}