{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-05_3_StR_293_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-05","aktenzeichen":"3 StR 293/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 293/92\n\nvom\n\n5, August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim BEE „zus KR EEE Teboren am\nu :: He (Sucsoslawien) ,\n\nJasmin S u zus KU LEE. Teboren\nam GUEEEEEEED in HE (Tucoslawien),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\nII auf dessen Antrag, am 5. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Urteil der Auswärtigen großen\nStrafkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 3. März 1992 wird teilweise auf-\n\ngehoben:\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Bei\nim Ausspruch über die ihn betreffende\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die\nEinziehung des Führerscheins\n\nsowie\n\n2. auf die Revision des Angeklagten\nSCHERE in dem ihn betreffenden\nMaßregelausspruch.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nH\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat in den Schuldsprüchen und den Strafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Die mit Schriftsatz vom\n11. Mai 1992 erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten Bes\nhätte selbst im Falle ihrer rechtzeitigen Geltendmachung\nkeinen Erfolg haben können. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht im Urteil nicht angenommen, der Angeklagte MW nabe sich nicht \"zur Sache\" eingelassen,\nsondern es hat lediglich festgestellt, daß er sich - in der\nHauptverhandlung - \"zu beiden Vorfällen\" nicht eingelassen\nhat (UA S. 16). Die \"Angaben zur Sache\", die der Angeklagte\nBEEEEB nach der Sitzungsniederschrift nachträglich gemacht\nhat, haben aber begrifflich eine umfassendere Bedeutung als\ndie nach dem Urteil unterbliebene Äußerung unmittelbar zu\nden zur Last gelegten Geschehenssachverhalten selbst und\numfassen etwa auch Angaben zu den für die Rechtsfolgenfrage\nerheblichen Umständen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. § 243 Rdn. 49). Der behauptete Widerspruch, aus\ndem gefolgert wird, das Landgericht habe die nachträglichen\nAngaben des Angeklagten BEP entgegen S 261 StPO unberücksichtigt gelassen, liegt daher nicht vor. Darin besteht\nein wesentlicher Unterschied zu dem der Entscheidung des\nSenats in BGHR StPO S 274 Beweiskraft 11 zugrundeliegenden\nSachverhalt.\n\nDer den Angeklagten BB betreffende Maßregelausspruch kann dagegen insoweit nicht bestehen bleiben, als\ndiesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Füh-\n\nrerschein eingezogen worden ist. Denn den eigenen Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß der Angeklagte Burnic nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und keinen\n\nFührerschein besitzt. Die Anordnung der - nunmehr isolier-\n\nten - Sperrfrist bleibt davon unberührt; sie ist nach\n\nSs 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB gerechtfertigt.\n\nDer den Angeklagten SCEEEEB betreffende Maßregelausspruch muß insgesamt aufgehoben werden. Dieser Angeklagte\nhielt sich zur Zeit der Taten erst kurz in Deutschland auf\nund ist Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. Sie\ndurfte ihm nach § 69 b StGB nur unter der Voraussetzung\nentzogen werden, daß die Taten gegen Verkehrsvorschriften\nverstießen. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\nGemessen an den Zielen, die mit den Rechtsmitteln verfolgt wurden, hält es der Senat bei den verhältnismäßig geringen Teilerfolgen nicht für unbillig, die Angeklagten mit\nden gesamten Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-293-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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