{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-08-05_3_StR_248_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-08-05","aktenzeichen":"3 StR 248/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 248/92\n\nvom\n\n5. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAkram Abdul Rahman El C a aus Tu.\ngeboren am iD ir TE 1.ibanon,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n87\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. August 1992 gemäß SS 44, 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nFlensburg vom 13. Januar 1992 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Störung des\nöffentlichen Friedens durch Androhung von\nStraftaten (Fall B I 4 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\n87\n\nb) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes,\nHehlerei, Sachbeschädigung in zwei Fällen\nund wegen Beleidigung verurteilt ist;\n\nc) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat das Verfahren in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies\nhat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der\ninsoweit festgesetzten Einzelstrafe von neun Monaten zur\nFolge und führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß zZschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-248-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-05/3-str-248-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.316639+00:00"}}