{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-31_3_StR_315_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"3 StR 315/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 315/92\n\nvom\n31. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann-Peter m NEE , geboren am (EEEEEED\nGE ır. CD TOR.\n\nwegen Raubes u.a.\n\nEe\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 23. März 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Beanstandung der\nVerletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß er zur Zeit der Tatbegehung \"unter erheblichem Alkoholeinfluß stand\" (UA S. 10), und hat deshalb\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des S 21 StGB angenommen.\nAngaben zum Trinkverhalten des Angeklagten vor der Tat\n- mit Ausnahme der Wiedergabe der Einlassung des Angeklag-\n\nten, er habe angesichts seines erheblichen Alkoholgenusses\neinen \"Filmriß\" gehabt - enthält das Urteil ebensowenig wie\neine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\ndurch den Tatrichter aufgrund näher dargelegter Anknüpfungstatsachen oder sachverständiger Bewertung. Angesichts\nfehlender Tatsachenangaben ist es dem Revisionsgericht\nnicht möglich, den Schluß auf das Vorliegen einer durch Alkohol nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit nachzuvollziehen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler\n(vgl. BGHR StGB S 20 BAK 11; Beschl. v. 4. Dezember 1991 -\n3 StR 467/91). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das\nLandgericht bei rechtlich fehlerfreier Ermittlung des Blutalkoholwerts zur Tatzeit Schuldunfähigkeit nicht hätte\nverneinen können (vgl. auch BGHSt 37, 231, 238, 239; BGH\nNStZ 1992, 32). Die getroffenen Feststellungen legen im übrigen eine Prüfung des $S 64 StGB nahe.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, der Angeklagte sei lediglich eines\nversuchten Raubes schuldig. Aus dem Umstand, daß er die\nweggenommene Tasche, in der sich kein Geld befand, mit dem\ngesamten Inhalt nach der Tat fortwarf, sich also nicht zugeeignet hat, müsse \"mangels entgegenstehender Anhaltspunkte\" gefolgert werden, daß er es bei der Wegnahme nur auf\nGeld oder leicht verwertbare Sachen abgesehen habe.\n\nNach den bisherigen Feststellungen \"entschloß sich\nder Angeklagte, die Zeugin zu überfallen, um so in den Besitz ihrer Tasche nebst eventuell darin befindlicher Wertgegenstände zu gelangen\" (UA S. 7). Danach bezog sich die\n\nE6\n\nZueignungsabsicht des Angeklagten (auch) auf die Tasche.\nDer Schluß der Strafkammer auf diese konkrete Zueignungsabsicht wird allerdings nicht näher begründet. Dessen hätte\nes aber bedurft, um zuverlässig entscheiden zu können, ob\nsich die Zueignungsabsicht des (insoweit sich auf einen\n\"Filmriß\" berufenden) Angeklagten auf die Tasche nebst Inhalt oder (nur) auf in der Tasche vermutete Wertgegenstände\n\nbezog.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-315-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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