{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-31_3_StR_273_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"3 StR 273/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR _ 273/92\n\nvom\n\n31. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristoph Ferdinand z MED zu: 1. CH.\ngeboren am MEEEEEEENEEEEEED ir VRR,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nBez\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n21. Februar 1992 im Strafausspruch mit den\ndazugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund die Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat mit der Begründung, daß besondere\nUmstände nicht vorliegen, einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (§ 30 Abs. 2 BtMG) verneint. \"Die Einfuhr von Haschisch im Kilobereich ... stellt einen von mehreren Normalfällen der Einfuhr dar; etwas Besonderes ist daran nicht zu\nerkennen\" (UA S. 8). Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat\nsie in diesem Zusammenhang abgelehnt.\n\nDiese knappen Ausführungen genügen schon nicht den Anforderungen der notwendigen Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BGHR\nBtMG $S 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4); unberücksichtigt ist\ndabei u.a. geblieben, daß der Angeklagte nicht vorbestraft\nist, die Tat einige Zeit zurückliegt, er ein umfassendes Geständnis abgelegt, sich inzwischen aus der Szene gelöst und\nes sich nicht um eine harte Droge gehandelt hat.\n\nDarüber hinaus lassen die Erwägungen zur Strafrahmenwahl besorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Möglichkeit bewußt war, daß schon auf Grund der wesentlichen Aufklärungshilfe allein (oder im Zusammenhang mit anderen\nMilderungsgründen) ein minder schwerer Fall hätte angenommen\nwerden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 1992 -\n\n3 StR 141/92 und vom 24. April 1992 - 3 StR 115/92; BGHR\nBtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGH bei Schoreit, NStZ\n1992, 325 m.w.Nachw.). Eine Strafrahmenverschiebung schied\n\nauch nicht etwa deshalb von vornherein aus, weil hinsichtlich des eingeführten Haschischs die nicht geringe Menge um\nknapp das fünffache überschritten war.\n\nRuß Zzschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-273-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-273-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.041290+00:00"}}