{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-31_3_StR_161_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"3 StR 161/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"&D\nn\n£\n—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 161/92\n\nvom\n\n31. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKazim D U „aus DEE, senoren ar in\nGEB in CB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n83\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.\n\nDie Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben worden.\nWenn dies nicht der Fall wäre, wäre dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zu gewähren.\n\nDie Rüge der Verletzung des S 252 StPO hat Erfolg.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat, von der Annahme ausgehend, daß\ndie Ehefrau des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch mache,\ndiese nicht als Zeugin geladen. Statt dessen hat sie\ngegen den Beschwerdeführer die ihm nachteilige Einlassung von Frau DEE, die diese als Angeklagte in einer gegen sie am 4. April 1991 durchgeführten Hauptverhandlung abgegeben hatte, durch Verlesung der Feststellungen des damals ergangenen Urteils verwertet (UA\n\nS. 13). Das war nicht zulässig (BGHSt 20, 384).\n\nAuf dem Rechtsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung. Denn der Tatrichter hat seine Überzeugung davon,\n\ndaß die Ehefrau des Beschwerdeführers das am 8. Novem-\n\nber 1990 bei ihr sichergestellte Kokain aus den Niederlanden im Auftrag des Angeklagten eingeführt hat, maß-\n\ngeblich mit dem am 4. April 1991 festgestellten Aussa-\n\ngeverhalten von Frau DEE begründet.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nRuß\n\nzschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-161-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/3-str-161-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.023033+00:00"}}