{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-24_3_StR_282_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-24","aktenzeichen":"3 StR 282/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 282/92\n\nvom\n24. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen WB zus CB sort geboren am\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n78\n\n78\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Leipzig vom 11. März 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet, weil die Wertung, der Angeklagte habe\nhinsichtlich der Todesfolge fahrlässig gehandelt (SS 226\nAbs. 1, 18 StGB), nicht auf rechtlich einwandfreier Tatsachengrundlage beruht.\n\nDer infolge Alkoholgenusses nur erheblich vermindert\nschuldfähige Angeklagte versetzte aus einer haltenden\nStraßenbahn heraus dem davor stehenden, nach vorne gebeugten Tatopfer, mit dem er in eine von diesem provozierte\nAuseinandersetzung geraten war, einen Schlag gegen die\n\nrechte Gesichtshälfte im Kinnbereich, so daß es mit einer\nleichten Drehbewegung \"ungebremst\" zu Boden stürzte, mit\nder rechten Stirnseite auf den Boden aufschlug und dabei\neinen Schädelbruch mit Blutungen unter die harte und weiche\nHirnhaut erlitt. Vier Tage später verstarb der Verletzte an\neiner Lungenentzündung als Folge des schweren Schädel-Hirn-\n\nTraumas.\n\nDie rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB\nvorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323; BGHR\nStGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335)\nder Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im\n\nErgebnis ausgeschlossen hat.\n\nDie Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ($S 18 StGB)\nhält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat\ndas Bezirksgericht beachtet, daß die objektive (allgemeine)\nVoraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzungshandlung für fahrlässiges Verschulden nicht ausreicht, es\nvielmehr darauf ankommt, ob der Tod - im Ergebnis und nicht\nin den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs\n(vgl. BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.N.) - vom Angeklagten in\nder konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und\nFähigkeiten vorausgesehen werden konnte (vgl. Cramer in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 15 Rän. 199 m.w.N.), und\ndaß mithin mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben dürfen\n\n78\n\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschluß vom\n\n4. September 1979 - 5 StR 116/79). Es hat in diesem Zusammenhang deswegen auch durchaus zutreffend darauf abgehoben,\nob wegen des körperlichen Zustandes, in dem sich das spätere Tatopfer befand, die Gefahr, infolge eines Schlages gegen den Kopf ohne irgendeine selbstschützende Reaktion umzufallen und heftig mit dem Kopf auf dem Steinboden aufzuschlagen, in einer sich dem Angeklagten trotz seiner Alkoholbeeinflussung aufdrängenden Weise erhöht war (UA S. 24).\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch, daß das Bezirksgericht im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung (und auch\nschon bei der Beweiswürdigung) zu Lasten des Angeklagten\nohne weiteres davon ausgegangen ist, daß der Verletzte unter erheblichem, deutlich merkbarem Alkoholeinfluß stand\nund der Angeklagte sich dessen bewußt war. Denn bei der\nSchilderung des Tatgeschehens hat es noch angenommen, es\nsei nur \"nicht ausschließbar\", daß das Tatopfer \"deutlich\nalkoholisch beeinflußt war\" (UA S. 9). Der darin liegende\nWiderspruch läßt besorgen, daß das Bezirksgericht Umstände,\nvon denen es in Wahrheit nicht überzeugt war, zum Nachteil\ndes Angeklagten als feststehend behandelt hat. Diese Befürchtung ist nicht deswegen unbegründet, weil zwei Zeugen\nnach ihren im Urteil mitgeteilten Aussagen bemerkt hatten,\nwie das spätere Tatopfer \"torkelte\". Da das Bezirksgericht\nden Angaben dieser Zeugen nicht voll gefolgt ist, sondern\nsie auch in einem anderen wesentlichen Punkt (\"Tritt mit\ndem Fuß\", UA S. 18, 19) nicht für ausreichend für die Überzeugungsbildung gehalten hat, ist nicht auszuschließen, daß\ndies auch bei der Frage der Alkoholisierung des Tatopfers\nder Fall war. Tatsächliche Umstände aber, von denen das\nTatgericht nicht überzeugt ist, sondern die es nur für\n\nnicht ausschließbar erachtet, dürfen wegen des Grundsatzes\n\"in dubio pro reo\" nicht, wie dies hier im Zusammenhang mit\nder Frage der subjektiven Voraussehbarkeit des Todes geschehen ist (UA S. 24/25), zur Grundlage einer rechtlichen\nWertung zum Nachteil des Angeklagten gemacht werden (vgl.\nBGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hürxthal in KK-StPO\n\n2. Aufl. $S 261 Rän. 56 m.w.N.). Die damit in Teilen - bisher - auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhende Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge muß aufgehoben\nwerden.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes\n\nhin:\n\nWegen des Schweigerechts des Angeklagten (SS 136\nAbs. 1, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4\nSatz 1 StPo) ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig zu werten, daß der Angeklagte, der\nsich \"zum Sachverhalt ... erstmalig in der Hauptverhandlung\näußerte\" (UA S. 12), eine ihn entlastende Schilderung nicht\nbereits im Ermittlungsverfahren gegeben hatte (UA S. 17;\nvgl. BGHSt 20, 281, 282/283; BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11).\n\nDie für die Tatzeit ermittelte Blutalkoholkonzentration\ndes Angeklagten kann bei Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Berechnungsfaktoren rechnerisch nicht zutreffen;\nder Blutalkoholwert muß vielmehr etwas höher liegen. Die\nBerechnungen werden daher überprüft werden müssen. Dabei\nwird es sachdienlich sein, auch den Alkoholgehalt der vom\nAngeklagten genossenen Getränke im Urteil anzugeben.\n\n72\n\nBei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todes werden\naußer dem näher zu klärenden körperlichen Zustand des späteren Tatopfers, der auch infolge der vorausgegangenen Mißhandlung durch den Angeklagten zusätzlich beeinträchtigt\ngewesen sein kann, auch die aus den Vorverurteilungen ersichtlichen Erfahrungen des Angeklagten mit körperlichen\nAuseinandersetzungen (UA S. 6, 7) in die rechtlichen Betrachtungen einzubeziehen sein. Bei der Würdigung der Auswirkungen des Alkoholeinflusses auf die Erkenntniskräfte\ndes Angeklagten wird seine Alkoholgewöhnung ebenfalls mitbedacht werden müssen. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug genommenen Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH,\nBeschl. v. 4. September 1979 - 5 StR 516/79) sind nicht in\ndem Sinne zu verstehen, daß die Lebensgefährlichkeit massiver Schläge und Tritte gegen den Kopf eines Opfers im allgemeinen fernliegend sei und von einem erheblich alkoholisierten Täter nur ausnahmsweise erkannt werden könnte.\nVielmehr hat der Bundesgerichtshof in jenen Fällen nur beanstandet, daß aus der objektiven Voraussehbarkeit der tödlichen Folge ohne weiteres gefolgert worden\nist, daß auch der alkoholisierte Täter den Tod als Folge\nseines Handelns habe erkennen können. Eine zu weit gehende\nPrivilegierung in den Sorgfaltsanforderungen an einen trotz\nerheblichen Alkoholgenusses nicht schuldunfähigen, sondern\nlediglich erheblich vermindert schuldfähigen Täter hielte\nder Senat bei Fahrlässigkeitsdelikten jedenfalls für sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Folge könnte sein, daß\neinem solchen Täter wegen seiner Alkoholisierung der Fahrlässigkeitsvorwurf, aber auch eine Bestrafung nach S$S 323 a\nStGB erspart blieben, bei einem infolge Alkoholgenusses\n\nSchuldunfähigen im Rahmen der Anwendung des § 323 a StGB\ndagegen ein vom konkreten Fall abstrahierter, auf den nüchternen Täter bezogener Sorgfaltsmaßstab im Sinne eines Gefährlichkeitsurteils angelegt würde (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 323 a Rdn. 19; Lackner StGB\n19. Aufl. $S 323 a Rdn. 11).\n\nNach den zur Person des Angeklagten und zum Tatgeschehen bisher getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß\ndie Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SS 64 StGB) erfüllt sind. Entsprechend den in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegebenen Hinweisen wird im weiteren Verfahren auch die Anordnung dieser\nMaßregel zu prüfen sein. Das Verschlechterungsverbot steht\nnicht entgegen (5 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nRuß zschockelt Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer befindet sich in Urlaub\nund ist am Unterschreiben verhindert:\n\nRuß\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-24/3-str-282-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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