{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-24_3_StR_262_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-24","aktenzeichen":"3 StR 262/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 262/92\n\nvom\n24. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin M EB aus VER Sort geboren am iD\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und teils auf Antrag, teils nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1992 gemäß\n\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Müller wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Februar\n1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte den Feststellungen zufolge nach\nerheblichem, der Menge nach im einzelnen bisher nicht geklärtem Alkoholgenuß gemeinsam mit zwei zechgenossen, den\nMitangeklagten KG und NEE, einen vermeintlichen\nRauschgifthändler zur Nachtzeit in dessen wohnung überfal-\n\nlen, um ihm Geld und Rauschgift abzunehmen. Dabei wurde das\nOpfer erheblich verletzt und vom Angeklagten mit einem Messer bedroht; außerdem wurde seine Wohnungseinrichtung demoliert. Aufgrund der den Mittätern entnommenen Blutproben\nerrechnete das Landgericht Blutalkoholwerte zur Tatzeit von\nmaximal 1,58 %0o (richtig: 1,78 %0, KB) und 3,8 *%o\n(richtig: 4 %0, NW . weil dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen worden war, sah sich das Landgericht \"demgemäß\" außerstande, genaue Angaben zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu machen. Aus Zeugenschilderungen\nund den Angaben des Angeklagten schloß es jedoch, daß dieser erheblich stärker angetrunken war als der Mitangeklagte\nKW, aber nicht volltrunken wie der Mitangeklagte\nNEED. Das Landgericht hielt es unter diesen Umständen\nnicht für ausgeschlossen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war; \"Anhaltspunkte\" für deren\nAusschluß sah es jedoch nicht.\n\nDie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unterliegt schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil ein wesentlicher, sich aufdrängender Umstand, aus\ndem sich der Ausschluß der Schuldfähigkeit ergeben kann,\naußer acht geblieben ist. Nach den Feststellungen der\nStrafkammer leidet der Angeklagte nämlich an einem sogenannten frühkindlichen Hirnschaden, der zu Sprachstörungen\nführte und Verhaltensauffälligkeiten zur Folge hatte. Er\nwar zudem im Kindesalter Opfer eines Unfalls mit Bewußtlosigkeit und Gehirnerschütterung, die bei einem vorgeschädigten Hirn zu weitergehenden Folgen führen kann als sonst\nzu erwarten (vgl. Pfeiffer in Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin Bd. II S. 410, 411). Hirnschädigungen können\n\nZ\n\naber - abhängig von Art und Ausmaß - selbst bei unbeeinträchtigter Intelligenz zur Folge haben, daß die Auswirkungen des Alkoholgenusses verstärkt sind (vgl. dazu BGHR StGB\ns 21 Ursachen, mehrere 2 und 8; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 20 Rdn. 16 d; Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 151). Da hier eine erhebliche Alkoholbeeinflussung des Angeklagten in Frage\nsteht, hätte das Landgericht dem Gesichtspunkt einer Verstärkung der Alkoholwirkungen Beachtung schenken und ihn in\ndie Gesamtwürdigung des Täters und des Tatverhaltens einbeziehen müssen, die im Falle der Abgrenzung zwischen alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit\nund ihrer Aufhebung grundsätzlich vorzunehmen ist (vgl.\nBGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 9, 12, 13). Unter\ndiesen Umständen kann entgegen der Meinung des Landgerichts\nkeine Rede davon sein, daß Anhaltspunkte für eine \"Unzurechnungsfähigkeit\" des Angeklagten MB nicht vorlägen.\nDie Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung. Da (auch) die Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens möglicherweise wesentliche\nRückschlüsse für die Frage erhaltener oder aufgehobener\nSchuldfähigkeit zulassen, hat der Senat davon abgesehen,\ndie dazu getroffenen Feststellungen aufrechtzuerhälten.\n\nIm weiteren Verfahren wird sich die neu zuständige\nStrafkammer darum bemühen müssen, Art und Menge der vom Angeklagten vor der Tat genossenen alkoholischen Getränke genauer zu ermitteln und aufgrund der danach festgestellten\nAlkoholmenge die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\nzur Tatzeit zu errechnen. Wegen der dabei zu beachtenden,\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten\n\nGrundsätze und der anzuwendenden Berechnungsmethoden wird\nauf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift verwiesen. Eine erheblichere\nAlkoholisierung des Täters wird vielfach Auswirkungen nur\nauf das Steuerungsvermögen, nicht aber auf die Einsichtsfähigkeit haben (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1983, 19\nund 1984, 408, 409; Lenckner a.a.O. Rdn. 16). Sollte dies\nhier wegen möglicher Folgen einer Hirnschädigung anders\nsein, wird für den Fall, daß auch die neu zuständige Strafkammer eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (oder des\nSteuerungsvermögens) ausschließt, beachtet werden müssen,\ndaß eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit\ndann nicht wesentlich ist, wenn sie sich im konkreten Fall\nnicht ausgewirkt, der Täter das Unrecht seines Tuns vielmehr trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich eingesehen hat. Für § 21 StGB ist bei erheblich\nverminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht\ngefehlt hat und dem Täter daraus ein Vorwurf zu machen ist;\nkann ein solcher Vorwurf im Einzelfall nicht erhoben werden, kommt § 20 StGB zur Anwendung (vgl. BGHR StGB S 21\nEinsichtsfähigkeit 1-3 und 5 m.w.N.).\n\nWegen der bei der Frage des minder schweren Falles nach\n5 250 Abs. 2 StGB zu beachtenden Grundsätze und der dabei\neinzuhaltenden Prüfungsreihenfolge nimmt der Senat auf die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB S I m.F.\nStrafrahmenwahl 2 und 7 Bezug. Bei der Strafrahmenwahl ist\ndie nachteilige Wertung des die Anwendung des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB erst rechtfertigenden Umstandes, daß der Ange-\n\nklagte bei der Tat ein Messer zur Drohung eingesetzt hat\n(UA S. 20), wegen des sogenannten Doppelverwertungsverbots\n(Ss 46 Abs. 3 StGB) rechtlich bedenklich.\n\nDem Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls hat der Senat nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen für eine Haftentscheidung des Revisionsgerichts nach\n\n§ 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen.\n\nzschockelt Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer befindet sich in\nUrlaub und ist am Unterschreiben verhindert:\nRuß\n\nRuß\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-24/3-str-262-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-24/3-str-262-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.755040+00:00"}}