{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-24_3_StR_259_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-24","aktenzeichen":"3 StR 259/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 259/92\n\nvom\n\n24. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDemir E ED aus Kb, geboren am EEE\n\nin IE Türkei,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nAuf den Antrag des Generalbundesanwalts ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt\nhat, sind die Feststellungen nicht widerspruchsfrei. Unter\nden gegebenen Umständen ist es nicht denkbar, daß es auf\nSeiten des Vorlieferanten vorübergehend zu \"Lieferschwierigkeiten\" kommt, wenn von der vom Angeklagten für diesen \"gebunkerten\" Rauschgiftmenge noch ein größerer Teil vorhanden\nist. Zwar erscheint es möglich, daß der Widerspruch sich\ndurch die richtige zeitliche Einordnung der Bekundung des\nAbnehmers des Angeklagten über die Daten des Kokainempfanges\n\naufklärt und daß die \"Lieferschwierigkeiten\" zwischen dem 2.\nund 3. Einzelakt auftraten. Dem Senat ist aber verwehrt,\nvon sich aus in die unklaren tatrichterlichen Feststellungen\n\neinzugreifen.\nRuß zschockelt Kutzer\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-24/3-str-259-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-24/3-str-259-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.739766+00:00"}}