{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-22","aktenzeichen":"3 StR 77/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06J\n\nN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 77/92\n\nvom\n22. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mathias Manfred S ED <„aus Gem.\n\ndort geboren am EEREENEEEREEEEEED,\n\n2. Elisabeth NS geborene DEE aus Ce,\ngeboren am in we,\n\n3. Wolfgang N __ aus GER,\ngeboren am in DEE.\n\n4. Harald U aus KB, dort\ngeboren am '\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Jui 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Manfred\nSCEB, Elisabeth SEE und wolfgang Sinn\nwird das Urteil des Landgerichts Kleve vom\n\n17. Oktober 1991, auch soweit es den Mitangeklagten WEB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die angeklagten Eheleute Manfred\nund Elisabeth SW wegen Anstiftung zur tateinheitlich\nmit Versicherungsbetrug begangenen schweren Brandstiftung\nund wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Manfred\nSED darüber hinaus wegen versuchter Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung in zwei Fällen, den Angeklagten\nSCENE wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug und den Nichtrevidenten WE wesen\nBeihilfe zur tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangenen schweren Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren.\nDie Sachrügen haben Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt\nes deshalb nicht an.\n\n1. Das Landgericht ist bei der Verurteilung wegen der\nInbrandsetzung des auch als Wohnung der Familie SE senutzten Gebäudes, dessen Eigentümer der Angeklagte Manfred\nS@EEEB war, von einer schweren Brandstiftung gemäß S 306\nNr. 2 StGB ausgegangen. Es hat jedoch nicht geprüft, ob das\nGebäude auch noch zur Tatzeit, wie es die Vorschrift voraussetzt, zur Wohnung von Menschen diente. Das von dem Angeklagten SW auf Veranlassung der Eheleute Sp\nangezündete Haus wurde vor der Tat von den Angeklagten\nSEE und deren beiden Söhnen Markus und Andreas bewohnt.\nDer Angeklagte Manfred S@lWhielt sich zur Tatzeit auf\nMontage am Bodensee auf, die Mitangeklagte Elisabeth Se\nzusammen mit ihrem Sohn Markus in Jugoslawien. Da - nach\nden getroffenen Feststellungen - der Angeklagte SuiiiD\ndie Tat vereinbarungsmäß in Abwesenheit der Eheleute Su\nausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute SW die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von\nMenschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (S 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306\nNr. 2 Wohnung 4, 6). Dem angefochtenen Urteil kann ebenfalls entnommen werden, daß der volljährige Sohn Andreas\nhöchstwahrscheinlich in das Vorhaben eingeweiht und mit der\nBrandstiftung einverstanden war. Das ergibt sich aus seinem\nVerhalten am Tatort unmittelbar vor der Tat (UA S. 12) und\nseiner Frage an den Angeklagten SB und den Mitange-\n\nklagten WB. wann es losgehe (UA S. 15). Das läßt den\nSchluß zu, daß auch der Zeuge Andreas SW für sich die\nZweckbestimmung der Wohnung aufgegeben hatte.\n\n‚ Da die naheliegende Möglichkeit besteht, daß auch die\nan der Brandstiftung unmittelbar beteiligten Sp und\nWERE Gavon ausgingen, daß das Gebäude nicht mehr Wohnzwecken dienen sollte, kann die Verurteilung wegen Anstiftung, Beihilfe bzw. täterschaftlich begangener schwerer\nBrandstiftung keinen Bestand haben. Die deshalb gebotene\nAufhebung zieht wegen des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit die Aufhebung auch der Schuldsprüche wegen Versicherungsbetruges nach sich. Der Senat hat des weiteren auch\ndie an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung der Eheleute\nSCBEEEB wegen versuchten Betruges aufgehoben, da nicht vorauszusehen ist, zu welchen Feststellungen bezüglich der Inbrandsetzung des Gebäudes der neue Tatrichter gelangt.\n\nSollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ausscheiden,\nbedarf es der Prüfung, ob eventuell ein Übergreifen des\nBrandes auf andere benachbarte Objekte im Sinne des S 308\nAbs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Beschluß vom 8. Januar\n1992 - 3 StR 486/91).\n\nDer festgestellte Rechtsmangel betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten WW. Die Aufhebung ist daher gemäß S 357 StPO auf sie zu erstrecken.\n\n2. Aufzuheben ist auch die Verurteilung des Angeklagten\nManfred SED wesen versuchter Anstiftung zur schweren\nBrandstiftung in zwei Fällen, da unaufgeklärt geblieben\nist, welche Vorstellungen die Beteiligten zur Zeit der erfolglosen Anstiftungen in den Jahren 1985 und 1987 gehabt\nhaben. Wenn der im Oktober 1988 erfolgten Brandlegung eine\nAbsprache zwischen den Eheleuten SEE und dem Angeklagten\nSEE zugrunde liegt, daß das Inbrandsetzen zu einer\nZeit erfolgen sollte, in der die Zweckbestimmung des Gebäudes, als Wohnung von Menschen zu dienen, bereits aufgegeben\nwar, läge es nicht fern, daß eine entsprechende Vereinbarung auch in den beiden Fällen der versuchten Anstiftung\ngetroffen worden ist. Sollten sich hierzu zuverlässige\nFeststellungen nicht mehr treffen lassen, käme insoweit nur\neine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht.\n\nRuß Zschockelt Herr Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet\nsich in Erholungsurlaub und\nist an der Unterschriftsleistung verhindert:\n\nRuß\nBlauth Miebach\n\nvus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-22/3-str-77-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-22/3-str-77-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.629291+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-22/3-str-77-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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