{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-22","aktenzeichen":"3 StR 35/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 25 Abs. 1 und 2; BtMG 1981 SS 29 Abs. 1 Nr. 1,\n8 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nWer Betäubungsmittel selbst - hier durch Führen des Fahrzeugs - über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch\ndann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln,\nwenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters\nin dessen Interesse handelt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung:ja\n\nStGB 1975 $S 25 Abs. 1 und 2; BtMG 1981 SS 29 Abs. 1 Nr. 1,\n8 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nWer Betäubungsmittel selbst - hier durch Führen des Fahrzeugs - über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch\ndann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln,\nwenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters\nin dessen Interesse handelt.\n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - .3 StR 35/92 - LG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 35/92\n\nvom\n.22. Juli 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof£\nDr, Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nKutzer\nDr. Blauth\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. August\n1991\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall\nII 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt wird, sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Fälle II 1-3\nder Urteilsgründe), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle II 4 +\n\n5 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge\ngegen die Verurteilung nur wegen Beihilfe zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im\nFall II 2 der Urteilsgründe. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im\nJuli und August 1990 dem gesondert verfolgten Haupttäter in\nden Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe, nach der - in den\nFällen II 1 und 3 bis 5 rechtsfehlerfreien - Wertung des\nLandgerichts mit Gehilfenvorsatz, als Chauffeur mit seinem\nFahrzeug bei drei Fahrten in die Niederlande zum Einkauf\n- von je einem kg Haschisch und bei zwei Verkaufsfahrten innerhalb Deutschlands Hilfe leistete. Neben Benzinkostenerstattung erhielt der Angeklagte Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch. Bei der ersten Fahrt wurde das in den Niederlanden erworbene Haschisch durch einen Kurier über die Grenze\ngebracht und dem im Wagen des Angeklagten sitzenden Haupttäter nach dem Grenzübertritt übergeben. Im zweiten Fall\nhatte dieser das Haschisch ohne Wissen des Angeklagten bei\nsich im Wagen des Angeklagten. Kurz vor der Grenze in\nSichtweite des hell erleuchteten, zu dieser Zeit nicht mit\nBeamten besetzten Zollgebäudes erfuhr der Angeklagte davon.\nDer Haupttäter forderte den Angeklagten auf, die Grenzstelle zu passieren, und bot ihm zusätzlich 400 DM als \"Risikozuschlag\" an, die im ersten Fall der Kurier erhalten hatte.\nAngesichts des Zollgebäudes entschloß sich der Angeklagte\n\naus Angst vor einem auffälligen Wendemanöver, ohne anzuhalten durchzufahren und nicht umzudrehen. Im dritten Fall\n\nbrachte der Haupttäter das Haschisch selbst zu Fuß über die\nGrenze, weil der Angeklagte sich weigerte, mit Betäubungs-\n\nmitteln im Wagen die Grenze zu passieren.\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte\nauch im zweiten Fall nur Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet,\nweil er eine ganz untergeordnete Tätigkeit ausgeübt und wegen der Unterrichtung erst in Sichtweite der Grenze weder\nTatherrschaft noch den Willen, als Täter zu handeln, gehabt\nhabe und weil die Initiative zu den Fahrten und die Bestimmung des Fahrtablaufs jeweils vom Haupttäter ausgegangen\nsei. Diese Wertung hält rechtlicher: Nachprüfung nicht\nstand.\n\nNach S 25 Abs. 1 StGB wird als Täter bestraft, wer die\nStraftat selbst begeht, also in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.\nNach ihrer Fassung bezieht sich diese Bestimmung nur auf\ndie Alleintäterschaft; der Fall, daß einer von mehreren,\ndie gemeinschaftlich die Straftat begehen, alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist nicht ausdrücklich geregelt. In\ndiesem Fall gilt jedoch für den Mittäter, der selbst alle\nTatbestandsmerkmale rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, dem Grundsatz nach nichts anderes. Auch er ist unmittelbarer Täter im Sinne des. 5 25 Abs. 1 StGB. In aller\nRegel leistet er nicht lediglich Hilfe zu einer Straftat\n\neines anderen, sondern er begeht sie - gemeinschaftlich mit\nanderen, möglicherweise lediglich in deren Interesse -\nselbst.\n\nDiese aus der Gesetzessystematik gewonnene Auffassung\nfindet eine Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien. Danach\nsollte - mit denkbaren Abweichungen in extremen Ausnahmefällen - durch die Fassung der Vorschrift des $S 25 Abs. 1\nStGB der Tendenz entgegengewirkt werden, eigenhändige Tatbestandsverwirklichungen unter Berufung lediglich auf den\nangeblich fehlenden Täterwillen zu bloßer Teilnahme abzuwerten (Protokoll des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - 91. Sitzung S. 1825; vgl. Lackner StGB\n19, Aufl. § 25 Rdn. 1). Im Schrifttum wird sogar angenommen, daß, wer alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, \"stets Täter ist und nicht wegen fehlenden Täterwillens Teilnehmer\nsein kann\". Die subjektive Teilnahmetheorie sei mindestens\ninsoweit \"mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar\" (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 25 Rdn. 2; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor § 25 ££ Rdn. 59 je m.w.N.).\n\nAuch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß der, der den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich auch dann Täter ist, wenn er es unter\ndem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen\nInteresse tut (BGHSt 8, .393 gegen RGSt 74, 84). Dementsprechend hat der Senat einen sog. \"Strohmann\", der als nach\naußen in Erscheinung tretender Firmeninhaber falsche Steuererklärungen und Arbeitnehmeranmeldungen selbst unterzeichnete und damit in eigener Person die Tatbestände der\nSteuerhinterziehung und des Betruges vollständig erfüllte,\n\nals Mittäter angesehen (BGH NStZ 1987, 224). Ebenso hat der\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB S 178 I\nMittäter 1) den Angeklagten als Mittäter und nicht als Gehilfen verurteilt, der ohne eigenes Tatinteresse an sich\nselbst vom Opfer, das zur Prostitutionsausübung für einen\nanderen gebracht werden sollte, den Oralverkehr vornehmen\nließ, weil kraft Gesetzes für die Wertung fehlenden Täter--\nwillens kein Raum bleibe. Nichts anderes gilt für den Beteiligten, der in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel verwirklicht\n(vgl. BGHR BtMG $S 29 I 1 Handeltreiben 25; BGH, Urteil vom\n19. Februar 1992 - 2.StR 568/91; BGH, Beschluß vom 9. Juli\n1991 - 1 StR 352/91).\n\nDen Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach SS 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt, wer ohne Er-\n‚laubnis nach 5 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Betäubungsmittel über\ndie deutsche Hoheitsgrenze (die Bedeutung vorgeschobener\nzollstellen, vgl. BGH NStZ 1992, 338, kann hier auf sich\nberuhen) ins Inland verbringt. Generell ist unter Einfuhr\ndas Verbringen von Gegenständen über eine Außengrenze ins\nInland zu verstehen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 1990\n§ 372 AO Rdn. 11); Verbringen setzt voraus, daß die Gegenstände durch menschliches Einwirken über die Grenze gelangen (aaO 16). Nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs seit Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 ist für die unerlaubte Einfuhr von\nBetäubungsmittel grundsätzlich das Verbringen über die\ndeutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Gesetzes\n(vgl. § 8 2 Abs. 2 BtMG) entscheidend (BGHSt 31, 252; 374,\n376 £f; 34, 180; BGH JR 1984, 81; BGHR BtMG § 29 I Ein-\n\nfuhr 5; BGH NStZ 1986, 274; 1992, 338). Die Art des Verbringens über die Hoheitsgrenze ist unerheblich. So ist es\ngleichgültig, ob der Täter das Betäubungsmittel fährt,\nträgt oder in seinem Körper versteckt oder geschluckt bei\nsich hat. Er muß lediglich - als Mittäter für oder auch mit\neinem oder mehreren anderen - das Betäubungsmittel über die\nHoheitsgrenze schaffen. Für die Tatbestandserfüllung unerheblich ist es ferner, zu welcher Zeit er sich zur Tatbegehung entschließt. Einen Fall, in dem die Beteiligten bei\ndem Verbringen über die Grenze nicht kollusiv zusammenwirken, hat der Senat nicht zu beurteilen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II 2\nder Urteilsgründe eigenhändig alle Tatbestandsmerkmale der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel verwirklicht, in-\n‚dem er, wenn auch nach nur kurzer Überlegungsfrist und\nüberrumpelt durch den Mittäter, mit Wissen und Wollen,\nrechtswidrig und schuldhaft das in dem Wagen befindliche\nKilogramm Haschisch über die Hoheitsgrenze fuhr. Entgegen\nden Ausführungen des Landgerichts hatte er Tatherrschaft;\nauch in Sichtweite der Grenze hätte er noch umkehren können. Er hatte auch den Willen, diese Tat so zu begehen, zumal er den \"Risikozuschlag\" von 400 DM verdienen konnte.\nObwohl der Angeklagte als Chauffeur bezogen auf das Gesamtgeschehen nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübte, hat er\nsich wegen der eigenhändigen Tatbegehung in diesem Fall bei\ndem vom Landgericht festgestellten Wirkstoffgehalt wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe, wie das Landgericht unter\nden gegebenen Umständen tatrichterlich rechtsfehlerfrei ge-\n\nwertet hat, zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGHR BtMG $ .29 I 1 Handeltreiben 12, 13).\n\nFür die Mittäterschaft des Angeklagten ohne rechtliche\nBedeutung ist, daß allein der Mittäter die Initiative zu\nden Fahrten ergriffen, den Fahrtablauf genau bestimmt und\nden Angeklagten begleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - 2 StR 568/91). Allerdings kommt es nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme von Mittäterschaft bei\nnicht eigenhändiger Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale darauf an, daß der Betroffene auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als\nTeil der Tätigkeit aller darstellt, und der die Handlungen\nder anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Bei der insoweit erforderlichen wertenden\nBetrachtung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder\nder wille zur Tatherrschaft wesentliche Anhaltspunkte sein\n(BGH NStZ 1991, 91). Im Hinblick hierauf hat der Bundesgerichtshof die Bewertung von Chauffeurdiensten zur Förderung\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als\nBeihilfe gebilligt, weil der Initiator der Transporte den\nGehilfen stets begleitete, die Tatherrschaft und die\n\"alleinige Regie\" ausübte, die Fahrtroute genau festlegte\nund den Gehilfen \"von dem Kernbereich der Haschischgeschäfte bewußt\" fernhielt (BGH NStZ 1984, 413; vgl. auch BGHR\nBtMG 5 29 I 1 Einfuhr 21). Das betrifft indes den nicht nur\nauf das Verbringen über die. Grenze beschränkten, sondern\n\n- 10 -\n\nanders gestalteten Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, bei dem fremdes Tun durch\nChauffeurdienste gefördert werden kann, was das Landgericht\nbeim Angeklagten in den anderen Fällen der Urteilsgründe =\nund hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Hinblick auf die willensrichtung des Angeklagten auch rechtsfehlerfrei angenommen hat. Anders liegt\nes aber, wenn der Chauffeur den Tatbestand der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln eigenhändig vollständig erfüllt. Damit kann er fremdes Handeltreiben fördern wollen,\neingeführt hat er das Betäubungsmittel selbst. Nach den genannten Grundsätzen wird auf der anderen Seite der Hintermann, der in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der\nmit seinem Geld erworbenen oder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlaßt, je nach Sachlage Mittäter (vgl. BGHSt 36,\n249; BGH NStZ 1990, 130), jedenfalls Anstifter und nicht\nlediglich Gehilfe sein (vgl. BGH NStZ 1992, 339; BGHR BtMG\ns§ 29 I 1 Einfuhr 3).\n\nDer in BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 24 abgedruckte Beschluß des 1. Strafsenats steht der Entscheidung nicht entgegen. Dort verbrachte nicht der Beschwerdeführer, sondern\nder Mittäter als Fahrer die viermal 2 kg Haschisch über die\nHoheitsgrenze nach Deutschland. Es erscheint nicht von\nvornherein als völlig ausgeschlossen, daß bei zwei vor der\nunerlaubten Einfuhr getrennt abgepackten Portionen Rauschgift der Beifahrer hinsichtlich der dem Fahrer zustehenden\nPortion nur Beihilfe leistet, wenn sich das auf die Gesamtmenge gerichtete Tatinteresse nicht aus der gemeinsam organisierten und bezahlten Fahrt, bei der jeder seinen Beitrag\nleistet, ergibt und die Tatherrschaft nicht aus der Teil-\n\nauf. das durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut, die Volksgesundheit, ist nicht selten von größerem Gewicht (vgl. BGH NStzZ 1990, 130, 131).\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch ein\ngesetzlich vertypter Milderungsgrund (z. B. S 27 StGB oder\n§ 31 BtMG) einen minder schweren Fall zu begründen vermag\n(vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung, unvollständige\n4, 5, 7; Strafrahmenwahl 2, 3, 5-8; BtMG § 30 II Strafrahmenwahl 2). Der neue Tatrichter wird auch beachten können,\ndaß die Voraussetzungen der Regelbeispiele für den erhöhten\nStrafrahmen des besonders schweren Falles des unerlaubten\nHandeltreibens (gewerbsmäßig, nicht geringe Menge) für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen sind und es bei dem\nGehilfen nicht ausreicht, wenn sich nur die Haupttat ais\nein besonders schwerer Fall erweist (vgl. BGHR BtMG § 29\nIII 4 Gehilfe 1, 2), zumal in die Strafrahmenwahl der vertypte Milderungsgrund der. Beihilfe einzubeziehen ist.\n\nnahme am Besitz der im Fahrzeug befindlichen gesamten\nRauschgiftmenge folgt (so der 1. Strafsenat in BGHR BtMG\n\n§ 30 I 4 nicht geringe Menge 6). Wenn allerdings das\nRauschgift geschluckt im Körper über die Grenze befördert\nwird, ist grundsätzlich jedem der Täter nur die Rauschgiftmenge zuzurechnen, die er sich selbst einverleibt hat (BGHR\nBtMG $S 29 I 1 Einfuhr 23).\n\nNach alledem hat der Senat den Schuldspruch im Fall\nII 2 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist. S 265\nStPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht\nanders, als geschehen, verteidigen konnte. Das gilt umso\nmehr, als es das Landgericht unterlassen hat, die \"Risikoprämie\" von 400 DM zu bewerten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das bedeutet allerdings nicht, daß das Landgericht\nbei der Strafzumessung nicht zwischen dem Angeklagten und\nseinem Mittäter abstufen und das Verhalten des Mittäters\nnicht als strafwürdiger ansehen kann. Der Veranlasser und\nHintermann der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nkann, auch wenn sein Verhalten rechtlich nur als Anstiftung\nzu beurteilen sein sollte, schärfer bestraft werden als z.\nB. der Drogenabhängige, der zur Ermöglichung des Eigenkonsums den gefährlichen Rauschgiftschmuggel als Täter ausführt. Denn der Angriff der \"Drahtzieher\" und Finanziers\n\nDie angeordnete Maßregel wird von der Aufhebung des\n\nStrafaussspruchs nicht berührt.\n\nRuß\n\nBlauth\n\nZschockelt\n\nMiebach\n\nRichter am Bundesge-\n\nrichtshof Kutzer\n\nbefindet sich in Er-\n\nholungsurlaub und ist\n\nan der Unterschrifts-\n\nleistung verhindert:\nRuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-22/3-str-35-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-22/3-str-35-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.603471+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-07-22/3-str-35-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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