{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-10_3_StR_235_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-10","aktenzeichen":"3 StR 235/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 235/92\n\nvom\n10. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander Graf s CHE vor CHE und\nCE aus DEE, seboren a GE in\nHE Schlesien,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nno\n\n70\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A1\nder Urteilsgründe wegen Hehlerei (zum Nachteil SEE) verurteilt wurde.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Hehlerei,\ngewerbsmäßiger Hehlerei in 33 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall A 1 der Urteilsgründe (Hehlerei zum Nachteil EEE wegen Verjährung\n\nein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Mona-\n\nten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch\nwird weder von diesem Umstand noch davon berührt, daß sich\ndemzufolge der Tatzeitraum von ursprünglich Juli 1983 bis\nJanuar 1987 nun auf die Zeit von April 1984 bis Januar 1987\nverkürzt hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 1992. Der Senat kann ausschlie-Ben, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch)\n335 Monaten Freiheitsstrafe eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-10/3-str-235-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-10/3-str-235-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.272450+00:00"}}