{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-10_3_StR_217_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-10","aktenzeichen":"3 StR 217/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ISSN\nng\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 217/92\n\nvom\n\n10. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa Do aus vw EEE Teboren am\nEi: SEEEEB (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil der auswärtigen Jugendkammer des\n\nLandgerichts Kleve in Moers vom 7. Februar 1992\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nb)\n\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte vom\nVorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes gemäß 5 176 Abs. 1 und Abs. 3\nNr. 1 StGB (Anklage vom 29, Juli 1991)\nfreigesprochen wird und insoweit die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last fallen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDr]\nRF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß S§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB eine Einzelstrafe von acht Monaten verhängt und unter Einbeziehung der Einzelstrafen von fünf mal fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und dreier Einzelgeldstrafen\nwegen Hehlerei aus einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung hat es abgelehnt.\n\n1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ist\nseine Revision hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Höhe\nder Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs offensichtlich unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob\ndas Landgericht die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und bei\nseiner Entscheidung den richtigen Maßstab angelegt hat.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zugebilligt, eine Strafaussetzung zur Bewährung\naber deshalb abgelehnt, weil Milderungsgründe von besonderem\nGewicht weder in der Persönlichkeit des Angeklagten noch in\nder Tat ersichtlich seien. Es hat sich dabei mit dieser formelhaften Begründung begnügt, ohne die bei der Strafhöhenbemessung näher dargelegten Strafmilderungsgründe, nämlich der\n\nUnbestraftheit des Angeklagten bis zu dieser Tat, sowie dem\nUmstand, daß die Mädchen freiwillig die Wohnung des Angeklagten aufsuchten und keine seelischen Schäden davongetragen haben, im Rahmen der Strafaussetzungsentscheidung gemäß\nS 56 Abs. 2 StGB erkennbar zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, da\nwichtige Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe darstellen,\ndurch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände\nerlangen können. Vor allem läßt die nicht näher erläuterte\nWendung der Urteilsgründe, besondere Umstände in der Tat\nseien nicht ersichtlich, besorgen, daß das Landgericht bei\nseiner Entscheidung nur die zur Aburteilung anstehende Tat\ngewertet hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, denn bei einer Gesamtstrafenbildung, auch bei einer solchen gemäß § 55 StGB,\nmuß der Tatrichter auch die Taten würdigen, die den in die\nGesamtstrafe einbezogenen früher verhängten Einzelstrafen\nzugrunde liegen, um der bei § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau gerecht zu werden. Auch hätte das Landgericht auf\ndie Besonderheit eingehen müssen, daß die in die Gesanmtstrafe einbezogenen Strafen in drei Fällen Geldstrafen und im\nübrigen Freiheitsstrafe waren, die für sich allein genommen\nebenso wie die für das abgeurteilte Delikt verhängte Einzelstrafe schon infolge der günstigen Sozialprognose gemäß S 56\nAbs, 1 StGB hätten zur Bewährung ausgesetzt werden müssen\n(vgl. zum ganzen BGHSt 29, 370; BGHR StGB $S 56 II Begründungserfordernis 1 und Gesamtwürdigung, unzureichende 7).\n\n67\n\n2. Im übrigen führt die Revision des Angeklagten zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, daß der Angeklagte,\nwie aus der Beschlußformel ersichtlich, teilweise freigesprochen wird.\n\nMit den unverändert zugelassenen und verbundenen Anklagen war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, fortgesetzt\nzum Nachteil mehrerer Kinder durch Vorspielen pornographischer Filme ein Delikt gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB begangen (Anklage vom 8. März 1991) und durch eine weitere fortgesetzte Tat zum Nachteil eines Kindes an diesem sexuelle\nHandlungen vorgenommen und dadurch den Tatbestand des S 176\nAbs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht zu haben (Anklage\nvom 29. Juli 1991). Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den rechtlichen Hinweis erteilt, daß die Taten beider\nAnklagen möglicherweise als eine einzige in sich fortgesetzte Tat zu werten sind. Es hat den Tatvorwurf der Anklage vom\n29. Juli 1991 nicht nachweisen können und den Angeklagten\ndeshalb nicht verurteilt. Es hätte den Angeklagten insoweit\naber auch freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluß\nauszuschöpfen. Denn ein als selbständige Tat angeklagtes\nVerhalten, das keine Straftat ist, läßt sich nicht unter Abweichung von den zugelassenen Anklagen in eine andere Fortsetzungstat einbeziehen (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 2;\nHürxthal in KK StPO, 2. Aufl., 8 260 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer StPO, 40. Aufl., § 260 Rän. 13 jeweils m.w.N.).\n\nDer Senat hat den gebotenen Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus S 467 StPO gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-10/3-str-217-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-10/3-str-217-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.252333+00:00"}}