{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-07-01_3_StR_222_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-07-01","aktenzeichen":"3 StR 222/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 222/92\n\nvom\n\n1. Juli 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hero Frerk I EEE aus SC. seboren\n\nu — de 7\n\n2. Lydia Erna KB aus SC <eboren\n\nam MED ir EEE,\n\nwegen schwerer räuberischer Epressung u.a.\n\na\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli\n1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom 30. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten IM wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten und die Angeklagte KEER wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten den Zeugen EEE Aurch Bedrohung mit einem Messer, das der Angeklagte IMMEB schließlich ohne Billigung der Mitangeklagten KEEEEEB zur Beifügung von Schnittwunden eingesetzt hat,\ngenötigt, sein 13 Jahre altes Kraftfahrzeug Opel Manta für\neinen Kaufpreis von 400,-- DM an sie zu verkaufen. Eine Be-\n\nreicherungsabsicht habe vorgelegen, da sie beide gewußt hätten, daß das Fahrzeug einen wesentlich höheren Wert gehabt\nhabe.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die\nFeststellungen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht tragen. Die Überzeugung des Tatgerichts, beide\nAngeklagte hätten gewußt, daß das Fahrzeug einen höheren\nWert als 400,-- DM gehabt habe, beruht nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Angeklagten hatten sich\nzur Sache nicht eingelassen; den Urteilsgründen ist auch\nnicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Feststellung gründet. Ein höherer Wert versteht sich bei dem 13 Jahre alten, \"von Hand bemalten\" (UA S. 19) Auto auch nicht in\nsolchem Maße von selbst, daß auf eine entsprechende subjektive Vorstellung der Angeklagten, von denen besondere Kenntnisse der Gebrauchtwagenpreise nicht festgestellt sind, geschlossen werden könnte. Die von der Strafkammer hierzu vernommenen, als \"mehr oder wenig sachverständig\" bezeichneten\nZeugen Mund EB, die an dem Fahrzeug vor der Tat eine\nReparatur vorgenommen hatten, haben den Wert unterschiedlich\ngeschätzt, EMEEEEB auf 200,-- DM bis 300,-- DM, Me auf\n700,-- DM bis 800,-- DM. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne\nkonkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß die weniger kundigen Angeklagten den Wert nicht ihrem Kaufpreisangebot von 400,-- DM entsprechend beurteilt haben.\n\n..\n\n64\n\nDarüber hinaus steht dies in Widerspruch dazu, daß das\nLandgericht bei der Strafzumessung vom \"recht geringen Wert\nder angestrebten Beute, von ihm (dem Angeklagten) selbst mit\n400,-- DM beziffert,\" ausgegangen ist (UA S. 21).\n\nDer Senat weist die neu entscheidende Strafkammer darauf hin, daß angesichs der getroffenen Feststellungen die\nPrüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach S 21\nStGB geboten gewesen wäre. Die Angeklagten stießen danach\ngegen 23.30 Uhr bereits in \"geutlich alkoholisiertem\" Zustand (UA S. 11) zu der Runde, in der weiterhin Alkohol getrunken wurde, so daß nähere Feststellungen zum Alkoholeinfluß zur Tatzeit erforderlich gewesen wären.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-01/3-str-222-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-01/3-str-222-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.034489+00:00"}}