{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-06-26_3_StR_170_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-06-26","aktenzeichen":"3 StR 170/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Re, BXoN,\n\nex\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 170/92 BESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts - am\n\n26. Juni 1992 gemäß SS 349 Abs. 1 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten NP,\nve» und PB wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 26. April 1991\n\n- auch soweit es den Angeklagten voii betrifft, dessen Revision kostenpflichtig als\nunzulässig verworfen wird - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten NED, vB una\nPB. an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine Entscheidungsgründe, weil die daran beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des Strafsenats des Bezirksgerichts vor Abfassung\nder schriftlichen Urteilsgründe aus dem Justizdienst ausgeschieden sind. Dieser Mangel ist auf Grund der entsprechenden Verfahrensrüge der Angeklagten ven und Peg»\nnach § 338 Nr. 7 StPO, aber auch schon auf Grund der Sachrüge zu beachten (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 238 Rdn. 115 m.w.N.), die au-\n\nBer dem Angeklagten N) auch die Angeklagten Pi»\n\nund NED erhoben haben, wie die sinngemäße Auslegung ihrer\nauf Freispruch gerichteten Anträge (vgl. OLG Hamm NJW 1964,\n1736 und 1972, 2056; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 344\nRdn. 14; Gribbohm NStZ 1983, 97, 99) unter den hier vorliegenden Umständen ergibt.\n\nDie deswegen (auch) aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Aufhebung des Urteils ist gemäß S 357 StPO auf den Angeklagten W@EEEW zu erstrecken, dessen Revision wegen Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom\n23. September 1952 - 1 StR 398/52; Beschluß vom 30. März\n1984 - 3 StR 95/84; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. S 357\nRdn. 12).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\nDem Beschluß des Bezirksgerichts vom 12. Oktober 1990,\ndurch den das Strafverfahren hinsichtlich der im Verhältnis\nzum Betrugsvorwurf in Tateinheit stehenden Gesetzesverletzung \"des Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen der DDR in\nschwerem Fall ... gemäß 5 206 b StPO ... eingestellt\" worden\nist, kommt keine die Strafklage verbrauchende Wirkung zu.\nNach dem offen zutage liegenden Willen des Gerichts stellt\ndiese Entscheidung in Wahrheit keine Verfahrenseinstellung\nnach S 206 b StPO dar, deren materielle Rechtskraft sich auf\ndie gesamte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erstreckt\nhätte. Vielmehr sollte dadurch lediglich in förmlicher Weise\nfür die Verfahrensbeteiligten klargestellt werden, daß nach\n\n6\n\nMeinung des Bezirksgerichts eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Devisengesetzes der DDR wegen nachträglicher\nAufhebung jenes Gesetzes nicht mehr in Betracht kam.\n\nRuß Kutzer Blauth\n\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof\nWinkler ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert:\n\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-26/3-str-170-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-26/3-str-170-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.897511+00:00"}}