{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-06-15_3_StR_169_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-06-15","aktenzeichen":"3 StR 169/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"R74 An:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 169/92\n\nvom\n\n15. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBamboo TEE zus DE, Teroren an BD.\n\n1955 in KB (Gambia),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 15. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das Urteil\nhat keinen Bestand, weil es bezüglich eines Einzelaktes der\nvom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung auf einem offenbaren Widerspruch beruht.\n\nNach den Feststellungen beobachtete der Zeuge Dr Ende\n1990 / Anfang 1991, wie der Zeuge J@@® in der Wohnung des\nebenfalls anwesenden Angeklagten Heroin in Grammkugeln abpackte, von denen der Zeuge DW eine erwarb und dem Angeklagten bezahlte (UA S. 6). Diese Feststellung beruht auf\nder Aussage des Zeugen DB. Der Zeuge JB hat bekundet,\nnichts darüber zu wissen, ob der Angeklagte Heroin verkauft\n(UA S. 18). Nach Auffassung des Landgerichts steht diese Be-\n\nkundung des Zeugen N ) der Aussage des Zeugen Dr» \"nicht\nentgegen\" (aaO). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Erklärungen beider Zeugen sind nicht miteinander zu vereinbaren.\nWenn die Angaben des Zeugen DW zutreffen, können die des\nZeugen N 3 ) nicht richtig sein und umgekehrt. Das Landgericht hätte den Widerspruch erkennen und würdigen müssen,\naus welchen Gründen es welcher Aussage den Vorzug gibt.\n\nWegen dieses Rechtsfehlers muß das Urteil insgesamt\naufgehoben werden, weil das Landgericht - ohne nähere Begründung - angenommen hat, der Angeklagte habe nur eine einzige (fortgesetzte) Tat begangen und nicht, was naheliegt,\neine Reihe von in Tatmehrheit stehenden Einzeltaten. Dem Senat war es auch verwehrt, den Schuldspruch von sich aus auf\nmehrere Einzeltaten umzustellen und die Aufhebung auf die\neine Tat zu beschränken, weil nicht auszuschließen ist, daß\n\nder Wertung des Landgerichts die Erwägung zugrundeliegt, alle Verkaufshandlungen des Angeklagten seien aus einer Menge\nHeroin getätigt worden, von der der Rest im Keller beschlagnahmt worden ist.\n\nRuß zschockelt Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-15/3-str-169-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-15/3-str-169-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.310787+00:00"}}