{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-06-10_3_StR_119_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-06-10","aktenzeichen":"3 StR 119/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 119/92\n\nvom\n\n10. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEkrrem Ö Gi HA„aus DEE. geboren an. iin\n1964 in GEB (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nSs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n14. November 1991, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung wie folgt neu\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte ist der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig.\n\n35\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Verfallanordnung und zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerhafte (vgl. BGHR\nBtMG $S 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 7 - 10; StGB vor\n$S 1 £fH Gesamtvorsatz 26) Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der wegen überflüssiger Angaben unübersichtliche Schuldspruch ist klarstellend neu gefaßt worden (vgl. BGHR StPO S 260 IV 1 Tatbezeichnung 2, 3,\n5).\n\nDer Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte \"in erheblichem Umfang\nAufklärungshilfe\" geleistet (UA S. 14). Zu dieser Wertung\nsind genaue Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einer Strafrahmenmilderung gemäß S 30 Abs. 2 BtMG oder S 49 Abs. 2 StGB im\nHinblick auf $S 31 BtMG hat das Landgericht abgesehen, weil\nsich die Aufklärungshilfe \"auf die Benennung einiger weniger\nAbnehmer\" beschränkt habe (UA S. 18). Wegen der widersprüchlichen Urteilsausführungen kann der Senat nicht ausschlie-Ben, daß der Angeklagte durch die Bewertung seiner Aufklärungshilfe bei der Strafrahmenwahl beschwert ist. Bei der\nStrafzumessung kann die neu entscheidende Kammer berücksichtigen,\n\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen von Januar bis\nApril 1990 lediglich mindestens 620 g Heroin (120 + 300 +\n200 g, UA S. 6 £f) und nicht \"mindestens 650 g\" (UA S. 17)\nunerlaubt eingeführt hat.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-10/3-str-119-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-10/3-str-119-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:23.257352+00:00"}}