{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-06-03_3_StR_418_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-06-03","aktenzeichen":"3 StR 418/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 418/91\n\nvom\n\n3. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S EEE zus EB. sort geboren am\n® @ 13:5,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2723\n\n>14\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juni 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt,\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die\nFeststellungen den einheitlichen Schuldspruch wegen Betruges\nnicht tragen.\n\nDer Verurteilung liegen 88 als Teilakte eines fortgesetzten Betruges gewürdigte Handlungen zugrunde, mit denen\nder Angeklagte als Geschäftsleiter einer Versicherung dieser\ngegenüber Schadensfälle fingiert oder bei tatsächlichen\nSchadensereignissen die zu ersetzende Schadenssumme mittels\n\ngefälschter oder verfälschter Rechnungen erhöht hat, um den\nfingierten Schadensbetrag für sich einzuziehen und zu verwenden.\n\nI. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen\nseiner Vertretungstätigkeit befugt, Schäden aus dem Bereich\nder Sachschadensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe von\n2.000 DM, Schäden aus dem Bereich der Haftpflicht-, Unfall-,\nKaskoversicherung (HUK) bis zu einem Höchstbetrag von 500 DM\nbzw. 750 DM selbst zu regulieren. Im Bereich der Sachschadensversicherung hatte der Angeklagte, nachdem er die Ersatzpflicht der Versicherung dem Grunde und der Höhe nach\ngeprüft hatte, eine vom Versicherungsnehmer unterzeichnete\nSchadensanzeige der Hauptstelle der Versicherung zu übersenden, die diese daraufhin überprüfte, ob für den gemeldeten\nSchadensfall Versicherungsschutz bestand. Fiel die Prüfung\nim Sinne des Versicherungsnehmers positiv aus, wurden die\nUnterlagen \"von der Hauptstelle mit einer entsprechenden Bescheinigung an den Angeklagten zurückgesandt\" (vgl. UA\nS. 5), welcher sodann den Schaden zu regulieren hatte. Dies\ngeschah dadurch, daß der Angeklagte einen der ihm zu diesem\nZweck überlassenen Blankoverrechnungsschecks, der bereits\nvon einem Vorstandsmitglied der Versicherung unterschrieben\nworden war, durch Eintragung des zu erstattenden Schadensbetrages vervollständigte und den Scheck dem Versicherungsnehmer aushändigte.\n\nIn den Fällen aus dem Bereich der HUK-Schadensversicherung durfte der Angeklagte, soweit er die Ersatzpflicht der\nVersicherung dem Grunde und der Höhe nach bejahte, die Schadensregulierung direkt in der Form durchführen, daß er dem\n\n33\n\nVersicherungsnehmer einen von ihm selbst unterzeichneten\nVerrechnungsscheck aushändigte. Erst im Anschluß hieran hatte er die Schadensakte an das HUK-Schadensbüro der Versicherung weiterzuleiten, das eine \"sogenannte Schlüssigkeitsprüfung\" durchführte. Ergab diese, daß der angemeldete Schadensfall ordnungsgemäß abgewickelt worden war, veranlaßte\nder Sachbearbeiter, \"daß der vom Angeklagten zur Regulierung\naufgewendete Betrag dessen Bestandskonto bei der Versicherung, welches durch die Scheckübergabe an den Geschädigten\noder den Versicherungsnehmer im Zuge der Regulierung belastet worden war, gutgeschrieben wurde\" (vgl. UA S. 6). Au-Berdem wurden dem Angeklagten je Schadensfall zusätzlich\n\n10 DM als \"Gebühren\" gutgeschrieben.\n\nLediglich dann, wenn ein Schadensfall den Rahmen der\nRegulierungsbefugnis des Angeklagten überschritt, wurde dieser von einem anderen Mitarbeiter der Versicherung oder\ndurch Einschaltung eines Sachverständigen überprüft und reguliert.\n\nDieses System machte sich der Angeklagte zunutze, indem\ner Schadensfälle aus den verschiedenen Versicherungsbereichen entweder gänzlich oder der Höhe nach mittels hergestellter unechter Rechnungen, Manipulationen an echten Rechnungen und Unterzeichnung von Schadensanzeigen und -berechnungen mit dem Namen von Versicherungsnehmern oder Geschädigten fingierte und - in der Mehrzahl der abgeurteilten\nFälle - die entsprechenden Beträge dadurch für sich erlangte, daß er in seinem Besitz befindliche Verrechnungsschecks\nausstellte und diese über das Konto seiner Ehefrau einzog.\n\nII. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nneben dem Delikt des § 267 StGB in allen 88 Fällen einen Betrug zu Lasten der Versicherung begangen.\n\n1. Diese Auffassung begegnet lediglich in den zehn abgeurteilten Fällen keinen rechtlichen Bedenken, in denen dem\nAngeklagten, nachdem die vorgelegten verfälschten Schadensunterlagen von einem für die Versicherung tätigen Architekten oder anderen Personen überprüft worden waren, ein Scheck\nüber den geltend gemachten Schadensbetrag zwecks weiterer\nRegulierung ausgehändigt wurde (Fälle Nr. 1, 4, 6, 10, 12,\n15, 16, 23, 31, 73 der Urteilsgründe).\n\n2. Soweit der Angeklagte im Bereich der HUK-Versicherungen Schadensfälle manipuliert hat, und über die entsprechend fingierten Schadensbeträge sich selbst Verrechnungsschecks ausgestellt und eingezogen hat, bevor er die Unter-\n\n-lagen an das Schadensbüro der Versicherung zur Überprüfung\nweiterleitete, ist der Schaden der Versicherung bereits\ndurch die Handlung des Angeklagten eingetreten. Hier liegt\nkein Betrug vor, da der der Versicherung zugefügte Vermögensnachteil weder auf einer Täuschung noch auf einer infolge einer Täuschung veranlaßten Vermögensverfügung beruht.\nInsoweit kann der Angeklagte jedoch den Tatbestand der Untreue gemäß S 266 StGB erfüllt haben. Die Urteilsgründe verhalten sich hierzu indessen nicht.\n\nDas Landgericht stellt allein darauf ab, daß der Angeklagte nach erfolgter \"Zahlung\" an sich selbst die Schadensakten dem HUK-Schadensbüro vorzulegen hatte, das nach beanstandungsfreier \"Schlüssigkeitsprüfung\" - was diese beinhal-\n\n53\n\ntete, legt das Landgericht nicht dar - den vom Angeklagten\nzur \"Schadensregulierung\" aufgewandten Betrag dessen Bestandskonto zuzüglich angefallener Gebühren gutschrieb. Zwar\nkann in der Übersendung der gefälschten bzw. verfälschten\nUnterlagen zwecks Überprüfung durch das Schadensbüro eine\nTäuschung und entsprechende Irrtumserregung liegen. Fraglich\nist jedoch, ob die Gutschrift auf das Bestandskonto des Angeklagten zu einem zusätzlichen oder neuen Vermögensnachteil\nder Versicherung führte. Welche genaue Bewandtnis es mit dem\n\"Bestandskonto\" des Angeklagten hatte, insbesondere ob es\nnoch dem Vermögen der Versicherung zuzurechnen war - was allerdings nahe liegt -, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nWar dies der Fall, so ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Versicherung durch die Gutschrift, die lediglich eine Verschiebung von Vermögenswerten innerhalb ihres Vermögensbestandes bedeuten würde, ein über die durch\nden Angeklagten selbst herbeigeführte Nachteilszufügung hinausgehender Schaden entstanden sein kann. Täuschung und Irrtum der überprüfenden Sachbearbeiter des Schadensbüros können nach der Vorstellung des Angeklagten dazu gedient haben,\nihm durch eigene Handlungen zugeflossene Vorteile zu sichern\nund seine Manipulationen zu verdecken. Ein solcher Betrug\nwäre im Verhältnis zu einer vorangegangenen Untreue mitbestrafte Nachtat (vgl. BGHR StGB § 266 I Treubruch 1; Lenckner in Schönke/Schröder, 24. Aufl., S 266 StGB Rdn. 54; Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 263 StGB Rän. 50 jeweils m.w.N.).\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist es allerdings\nnicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam, durch die Täuschung der Schadensbüromitarbeiter zu bewirken, daß sein \"Bestandskonto\" wieder aufgefüllt und ihm\n\nweitere Zugriffsmöglichkeiten für die Zukunft eröffnet wurden. Darin könnte eine vom Angeklagten gewollte und erstrebte, von der vorangegangenen Untreue unabhängige schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne des § 263 StGB liegen.\nIn einem solchen Fall käme je nach den Umständen ein mit der\nUntreue tateinheitlich zusammenfallender oder ein tatmehrheitlich begangener Betrug zu Lasten der Versicherung in Betracht (vgl. zu den Konkurrenzverhältnissen BGH wistra 1991,\n218, 219; Dreher/Tröndle aaO § 266 StGB Rdn. 29; Hübner in\nLK, 10. Aufl., § 266 StGB Rdn. 107).\n\nSoweit ein zusätzlicher Vermögensschaden durch den Angeklagten dadurch veranlaßt worden sein kann, daß die Mitarbeiter des Schadensbüros ihm auch in den gänzlich fingierten\nSchadensfällen 10 DM als \"Gebühr\" gutschrieben, obwohl ihm\neine solche mangels zu bearbeitenden Schadensfalles ersichtlich nicht zustand, hat das Landgericht den Tatbestand des\n§ 263 StGB nicht geprüft.\n\n3. Für die Fälle aus dem Bereich der Sachschadensversicherung tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges ebenfalls nicht. Auch hier kommt als verletzte Strafnorm nicht § 263 StGB, sondern § 266 StGB in Betracht. Indem\nder Angeklagte ihm zur Verfügung stehende Blankoschecks ausfüllte und über das Konto seiner Ehefrau für sich einzog,\nhat er die Versicherung geschädigt, ohne den Schaden durch\neine Täuschungshandlung und einen dadurch bedingten Irrtum\nherbeizuführen.\n\n3S\n\nEine den schadensverursachenden Handlungen des Angeklagten vorausgehende oder mit diesen zusammenfallende täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung Dritter zum\nNachteil der Versicherung lag nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht vor. Soweit der Angeklagte die Schadensunterlagen erst der Hauptstelle zwecks Deckungsprüfung\nzuzuleiten hatte, bevor er den Schaden selbst regulierte,\nfehlt es in den Fällen der tatsächlich stattgefundenen Schadensereignisse, die nur der Höhe nach verfälscht worden waren, bereits an einem Irrtum, weil die Richtigkeit der Schadenshöhe nicht Gegenstand der Überprüfung war. Ein Irrtum\nder überprüfenden Sachbearbeiter der Hauptstelle kann nur\ndann erregt worden sein, wenn der Angeklagte Unterlagen\nübersandte, die einen tatsächlich nicht stattgefundenen\nSchadensfall vortäuschten. Eine durch diesen Irrtum bedingte\nVermögensverfügung zum Nachteil der Versicherung ist nach\nden bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Ob die dem\nAngeklagten nach erfolgter Deckungsüberprüfung übersandte\n\"Bescheinigung\" eine notwendige Voraussetzung war, die den\nAngeklagten überhaupt erst in die Lage versetzte, seinerseits auf das Vermögen der Versicherung Zugriff zu nehmen,\nso daß die erteilte Bescheinigung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung herbeigeführt haben könnte, läßt sich den\nUrteilsgründen nicht entnehmen, .\n\nDas Landgericht stützt seine Wertung dieser Einzeltaten\nals Betrug auch lediglich auf den Umstand, daß bei den regelmäßig stattfindenden Kontrollen der Geschäftsstelle des\nAngeklagten den Mitarbeitern der Versicherung unrichtige\nSchadensakten vorgelegt wurden, so daß diese davon Abstand\nnahmen, \"den Ersatzanspruch\" der Versicherung \"wegen der\n\nfehlerhaften Zahlungen gegenüber dem Angeklagten durchzusetzen\" (vgl. UA S. 51). Hierauf kommt es indes nicht an, weil\ndiese - allgemeinen - Geschäftskontrollen in keinem Zusammenhang mit den einzelnen zur Schädigung der Versicherung\nführenden Handlungen des Angeklagten standen, sondern diesen\nzeitlich nachfolgten. Wenn durch die spätere Vorlage der inhaltlich falschen Schadensakten der Tatbestand des Betruges\nüberhaupt erfüllt sein sollte, handelte es sich allenfalls\num einen unselbständigen, mitbestraften Sicherungsbetrug.\n\nDas Landgericht hat deshalb auch in diesen Fällen einen\nvom Angeklagten begangenen Betrug nicht dargetan. Mit den\nVoraussetzungen einer Untreue gemäß § 266 StGB hat es sich\nnicht auseinandergesetzt. Der neue Tatrichter wird deshalb\njeden Einzelfall darauf überprüfen müssen, ob und welcher\nStraftatbestand durch den Angeklagten verwirklicht worden\nist.\n\nIII. Ergänzend bemerkt der Senat im übrigen, daß auch\ndie Annahme, sämtliche abgeurteilten 88 Einzelfälle bildeten\neine fortgesetzte Handlung, rechtlicher Überprüfung nicht\nstandhält. Abgesehen davon, daß die Handlungen des Angeklagten entgegen der Wertung des Landgerichts verschiedene\nStraftatbestände - § 263 StGB und/oder S 266 StGB - erfüllt\nhaben können, so daß es schon deshalb an den objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat fehlt, hat das Landgericht zur subjektiven Seite lediglich festgestellt, daß der\nAngeklagte zu Beginn seiner Taten den allgemeinen Entschluß\ngefaßt hatte, in Zukunft immer wieder neue Zahlungen an sich\nzu bewirken. Ein solcher, auf wiederholte Begehung ähnlicher\nStraftaten gerichteter Entschluß erfüllt nicht die Voraus-\n\n33\n\n- 10 -\n\nsetzungen eines Gesamtvorsatzes, wie er für eine fortgesetzte Tat erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden und betont (vgl. BGHSt 36, 105, 110;\n\n'\n\nBGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 8 bis 24, 30 und 31).\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan\nKutzer befindet sich in Urlaub\nund ist an der Unterschriftsleistung verhindert:\nMiebach Ruß Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-03/3-str-418-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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