{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-06-03_3_StR_154_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-06-03","aktenzeichen":"3 StR 154/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 154/92\n\nvom\n\n3. Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSerge MD zus ve, geboren an @e. NEED\nED 1946 in ce (Algerien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags durch einen Messerstich in den Rücken seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die von ihm zu Protokoll\nder Geschäftsstelle erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Vernehmung der ersichtlich zur Vorgeschichte der Tat benannten Zeugen hätte sich\nohnehin nur auf die Strafhöhe auswirken können, die schon\naus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand hat.\n\nDas Landgericht hat die Strafe dem nach den SS 21, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 1. Altern.\nStGB entnommen. Eine weitere Strafrahmenmilderung nach den\nSS 23, 49 Abs. 1 StGB hat es mit der rechtsfehlerfreien Begründung abgelehnt, daß der mit dem Messer in den Rücken des\nTatopfers geführte Stich nur deshalb für den Tod der Ehefrau\nnicht kausal geworden sei, weil sie der Angeklagte schon\ndurch den vorangegangenen durch Notwehr gerechtfertigten\nMesserstich in die Brust tödlich verletzt hatte. Die - an\nsich maßvolle - Strafe kann dennoch keinen Bestand haben,\nweil das Landgericht bei der Strafzumessung zu Lasten des\nAngeklagten berücksichtigt hat, \"daß die Kinder ihre tote\nMutter im Blut liegen sehen mußten\" (UA S. 48).\n\nDas war rechtsfehlerhaft, weil diese Auswirkung der Tat\nvom Angeklagten nicht verschuldet war (vgl. S 46 Abs. 2\nSatz 2 StGB). Der als Totschlagsversuch gewertete Stich in\nden Rücken hat nicht zur Einblutung der Oberbekleidung des\nTatopfers geführt. Daraus hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen gefolgert, daß \"infolge\nder Verletzung in der rückwärtigen Brustwand kaum Blut nach\naußen getreten sein könne\" (UA S. 30). Dagegen war aufgrund\ndes ersten durch Notwehr gerechtfertigten Stiches in die\nBrust viel Blut aus der Wunde ausgetreten. Es tropfte auf\nden Teppichboden des Kinderzimmers, \"wo sich innerhalb eines\nZeitraums von maximal einer Minute eine deutlich sichtbare\nLache mit einer Blutmenge von ungefähr 100 bis 200 ml bildete\" (UA S. 25). Diese Tatfolge beruhte demnach auf der Notwehrhandlung des Angeklagten und durfte ihm daher nicht\nstrafschärfend zur Last gelegt werden.\n\n3#\n\nBedenken könnten auch gegen die strafschärfende Erwägung des Landgerichts UA S. 47/48 bestehen. Danach hat der\nAngeklagte den der Tat unmittelbar vorausgehenden Streit der\nEheleute geradezu heraufbeschworen. Sollte damit nicht der\nStreit vor Gericht, sondern eine Auseinandersetzung am Tatort gemeint sein, so wird die Wertung des Landgerichts durch\ndie Feststellungen nicht getragen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-03/3-str-154-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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