{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-05-27_3_StR_10_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-05-27","aktenzeichen":"3 StR 10/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 10/92\n\nvom\n\n27. Mai 1992\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJürgen errer DEE |, geboren an @. EB 1962 in\nDa.\n\nE27\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n52\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDurch das von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil hat die Strafkammer im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Der mit der Sachrüge begründeten Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundsanwalt vertreten\nwird, bleibt der Erfolg versagt.\n\nNach den Feststellungen hat der im Tatzeitraum an einer\nmanisch-depressiven Psychose leidende Beschuldigte vom\n23. März 1989 bis zum 20. Februar 1991 in acht Fällen die\nBeförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen (8 265 a\nStGB; Schaden jeweils zwischen 4,-- und 65,-- DM), in 38\nFällen Wirte, in sechs Fällen Taxifahrer und in zwei Fällen\nFriseure betrogen (§ 263 StGB; Schaden jeweils zwischen 3,--\nund 100,-- DM, in zwei Fällen über 100,-- DM bis 117,-- DM),\nin drei Fällen geringwertige Sachen gestohlen (SS 242, 248 a\nStGB; Schaden zwischen 8,-- und 20,-- DM) sowie jeweils in\neinem Fall Widerstand gegen Vollstreckungsbeante (§ 113 StGB: Schwellung an der Lippe des Geschädigten) geleistet,\neinen Feuerwehrnotruf mißbraucht (S 145 StGB), ohne einen\nEinsatz ausgelöst zu haben und eine geringfügige Sachbeschädigung begangen (§ 303 StGB). Der Gesamtschaden lag zwischen\n2.000,-- und 2.200,-- DM. Bisher gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren sind wegen\nSchuldunfähigkeit eingestellt worden. Sie sind im wesentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem der Beschuldigte 29mal vorläufig festgenommen wurde und eine viermonatige Untersuchungshaft verbüßt hat.\n\nDie Strafkammer hat eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Sachverständig\nberaten hat sie sich die Überzeugung gebildet, daß zwar von\ndem Beschuldigten auch in Zukunft weitere ähnlich gelagerte\nTaten zu erwarten sind. Sie ist jedoch der Meinung, daß diese nicht als erheblich anzusehen sind und der Beschuldigte\ndeshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des\n§ 63 StGB ist. Diese Auffassung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täters und\nseiner Taten die Überzeugung gewonnen, daß der Beschuldigte\nbei seinen bisherigen Taten die Schwelle zur mittleren Kriminalität, die die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel\nder Unterbringung nach S 63 StGB - im Gegensatz zur Sicherungsverwahrung, S 66 StGB - bildet (vgl. BGHSt 27, 246,\n248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8), noch nicht überschritten hat, und weiter, daß auch in Zukunft von ihm nur\nähnlich gelagerte Taten der festgestellten Art, nämlich im\n\n624\n\nwesentlichen Beförderungserschleichungen und kleinere Betrügereien, zu erwarten sein werden. Bei der Prüfung, ob erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Beschuldigte deshalb als gefährlich einzustufen ist, hebt der Tatrichter zutreffend darauf ab, ob es sich bei den zu erwartenden Taten mehr um Lästigkeiten handelt oder um solche,\ndie bereits den Bereich der Erheblichkeit erreichen. Dies\nverneint er rechtsfehlerfrei trotz der Vielzahl der bisher\nbegangenen Verfehlungen (vgl. auch BGH NStz 1992, 178), wobei er nicht verkennt, daß der Beschuldigte in knapp zwei\nJahren insgesamt 60 rechtswidrige Taten begangen hat.\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\ndiese Taten der sogenannten Bagatellkriminalität zuordnet.\nDer vom Beschuldigten angerichtete wirtschaftliche Gesamtschaden liegt zwischen 2.000,-- DM und 2.200,-- DM, die\nSchadenshöhe in den einzelnen Fällen liegt in der Regel zwi-\n\nschen 3,-- DM und 65,-- DM; nur in drei Fällen wurde eine\nSchadenshöhe von 100,-- DM und mehr, nämlich 102,-- und\n117,-- DM, erreicht. In vertretbarer Weise verneint das\n\nLandgericht eine Gefährlichkeit des Beschuldigten auch insoweit, als er Taten begangen hat, die nicht gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichtet sind. Hierbei handelt es sich\num eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten,\num einen Mißbrauch von Notrufen und um eine Sachbeschädigung. Die Umstände, die zur Verletzung des Polizeibeamten\ngeführt haben, konnte das Landgericht nicht näher aufklären,\ndie Verletzung selbst war geringfügig. Der Mißbrauch von\nNotrufen war so dilettantisch angelegt, daß die alarmierte\nFeuerwehr sofort Zweifel an der Ernstlichkeit hegte und dem\nNotruf deshalb keine Folge leistete. Bei der vom Beschuldig-\n\nten begangenen - leichten - Sachbeschädigung konnte er der\nMeinung sein, vom Geschädigten \"an der Nase herumgeführt\"\nworden zu sein, so daß auch insoweit sein Verhalten - wie in\nden übrigen Fällen - nicht indiziell für die in § 63 StGB\ngeforderte Gefährlichkeit war.\n\nMit Recht hat die Strafkammer schließlich auch aus den\nvom Beschuldigten an Oberstaatsanwalt Peschken gerichteten\nSchreiben kein Anzeichen für eine von ihm ausgehende Gefahr\ngesehen. In Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung\ngehörten Sachverständigen ist sie der Überzeugung, daß die\nin den Schreiben enthaltenen Ankündigungen von Straftaten\nnur dem Größenwahn und übertriebenen Geltungsbedürfnis des\nBeschuldigten zuzuschreiben sind und eine Verwirklichung\n\"absolut unwahrscheinlich\" ist. Danach sind auch die Taten,\naus denen sich eine Bereitschaft des Beschuldigten zur Gewaltanwendung ergeben könnte, von der Strafkammer - rechtlich nicht angreifbar - als nicht erheblich im Sinne des\n§ 63 StGB bewertet worden.\n\nAuch im übrigen ist der Tatrichter bei seiner Bewertung\nder Geschehnisse von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab\nausgegangen. Zwar könnten insoweit Bedenken bestehen, als im\nUrteil ausgeführt ist, der Beschuldigte sei auch hinsichtlich der Betrügereien, bei denen er einen Schaden von\n100,-- DM und mehr verursacht hat, vom Bereich der sogenannten mittleren Kriminalität \"noch weit entfernt\" (UA S. 24).\nDoch ändert diese Formulierung an der Bewertung als solcher,\ndaß der genannte Bereich hier eben noch nicht erreicht ist,\nnichts (vgl. auch BGHR StGB S$S 63 Gefährlichkeit 8). Soweit\nim angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit den Schreiben an\n\n627\n\nOberstaatsanwalt Peschken von einer \"besonderen\" Gefährlichkeit des Beschuldigten die Rede ist, schließt der Senat aus,\ndaß das Landgericht damit den Gefährdungsgrad verkannt hätte, der im Gesetz verlangt ist.\n\nNach all dem konnte die Strafkammer mit Recht davon\nausgehen, daß die Handlungen, die der Beschuldigte begangen\nhat und voraussichtlich auch in Zukunft begehen wird, im\nHinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (S 62 StGB)\nkeine erheblichen Taten im Sinne des S 63 StGB sind und demzufolge die Verhängung dieser Maßregel außer Verhältnis zu\nder Bedeutung der begangenen und der zu erwartenden Taten\nStehen würde (vgl. BGH NStZ 1992, 178; BGH NStE Nr. 6 zu\n§ 63 StGB).\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan\nKutzer befindet sich in Urlaub;\ner ist an der Unterschriftsleistung\nverhindert:\nRuß\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-27/3-str-10-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-27/3-str-10-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:22.979197+00:00"}}