{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-05-15_3_StR_535_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-05-15","aktenzeichen":"3 StR 535/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach\n\nVollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet.","text_plain":"E74\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB S 251\nDer Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach\n\nVollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91 - OLG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 535/91 URTEIL\n\nvom\n\n15. Mai 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHenning BED . alias Dieter IB, aus Teguuuiuip,\ngeboren am 9. EEE 1955 in ri.\n\nwegen Mordes u.a.\n\n4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 13. Mai 1992 in der Sitzung vom 15. Mai\n1992, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ge aus Hegw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSf\n\nI. Auf die Revision des Generalbundesanwalts\nwird das Urteil des Oberlandesgerichts\nKoblenz vom 3. Juli 1991 im Schuldspruch\nabgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig:\n\n1. des versuchten Mordes an drei Menschen\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - Komplex Hp -,\n\n2. eines Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit einem versuchten Mord an\nzwei Menschen (H@® und FEB), zwei\nweiteren versuchten Morden (Peg\nund BEE) und einem schweren\nRaub (Pkw ZEN / SEHE) - Konpiex\nzB -.\n\n3. der Beihilfe zum versuchten Mord an\n17 Menschen und zum versuchten Mord\nan 4 Menschen, jeweils in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Herbeiführung einer\nSprengstoffexplosion, - Komplexe\n\nRE und Ken -,\n\n4. der jeweils tateinheitlichen Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\n\n4\n\nGewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm und deren Führung.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII, Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen\ndes versuchten Mordes an drei Menschen in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen, zweier weiterer versuchter Morde an je einem Menschen, der Beihilfe\nzum versuchten Mord an 17 Menschen und zum versuchten Mord\nan 4 Menschen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, sämtliche: Taten in\nTateinheit mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung und in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das\nWaffengesetz, zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Generalbundesanwalts ist zum Schuldspruch auf den Tatkomplex zB beschränkt und wendet sich\nmit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte wegen der Tötung der Passamtin a] nicht wegen versuchten Mordes, jedenfalls aber nicht wegen Raubes mit Todesfolge nach\n§ 251 StGB und nicht wegen der Beteiligung an dem Raub des\nFluchtfahrzeugs verurteilt worden ist. Zum Strafausspruch\nbeanstandet die Revision insbesondere die Anwendung von Jugendstrafrecht nach S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG für die bis zur\nVollendung des 21. Lebensjahres begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach § 32 JGG getroffene Bestimmung des\nSchwergewichts in diesem Bereich.\n\nZum Tatkomplex ZB nat das Oberlandesgericht im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte trat Ende Oktober 1978 im Alter von\n20 Jahren der RAF bei und gehörte ihr bis Ende Juli/Anfang\nAugust 1981 an. In diesem Zeitraum hat er neben weiteren\nterroristischen Gewalttaten, die Gegenstand der Verurteilung\nsind, zusammen mit Christian Klar, Rolf-Clemens Wagner und\nPeter-Jürgen Boock einen Raubüberfall mit geladenen Schußwaffen auf die Schweizerische Volksbank in Zürich verübt,\nbei dem sie über 548.000 Schweizer Franken erbeuteten. Bei\nder anschließenden Flucht wurden sie von Bankmitarbeitern\nund weiteren von diesen alarmierten Personen und Polizeibeamten verfolgt. Die Täter gaben auf die Verfolger mehrere,\nzumindest teilweise gezielte Schüsse ab. Nachdem die Tätergruppe in das unter dem Bahnhofsplatz gelegene Einkaufszentrum geflohen war, kam es zu einem Schußwechsel zwischen ihnen und dem sie verfolgenden Polizeibeamten PB. Ein von\n\n54\n\neinem der Täter auf den Beamten gerichteter Schuß verfehlte\ndiesen und traf die Passamtin K. tödlich. Bei der weiteren\nFlucht bemächtigten sich Christian Klar und Peter-Jürgen\nBoock mit Waffengewalt des Fahrzeugs der Frau zB\n\nm: @W>. Der Angeklagte kam hinzu, setzte sich auf den\nBeifahrersitz und veranlaßte einen hinzueilenden Passamten,\nder die Beifahrertüre aufgerissen hatte, mit dem Zuruf \"Zurück\" wieder wegzugehen und schloß die Türe.\n\nDas Oberlandesgericht hat eine Verurteilung wegen Mordes an der Passamtin KEEEED abgelehnt, weil es einen\nVorsatz nicht festzustellen vermochte; eine fahrlässige Tat\nsei mittlerweile verjährt. Für eine Beteiligung an dem Raub\ndes Fluchtfahrzeuges reiche der geringe Tatbeitrag nicht\naus.\n\nDie Revision des Generalbundesanwalts führt zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, der Strafausspruch wird hiervon\njedoch nicht berührt.\n\n1. a) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler eine\nvorsätzliche Tötung der Passamtin KEEEEEEEB verneint. Es\nist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht einen bedingten\nVorsatz deswegen nicht angenommen hat, weil es nicht festzustellen vermochte, daß der Schütze des fehlgegangenen tödlichen Schusses erkannt hatte, daß sich im Schußfeld neben dem\nPolizeibeamten PB auch noch Frau KEEEEE und möclicherweise der Zeuge F@WB befunden hatte. Daß er diese\nPersonen hätte sehen müssen, reicht für ein Wissen über die\nkonkrete Gefährlichkeit des abgegebenen Schusses für unbeteiligte Passamten, das einen Schluß auf die Inkaufnahme ih-\n\n“ rer Tötung rechtfertigt, ebensowenig aus, wie die generelle\nKenntnis von der Belebtheit der Einkaufspassage, solange der\nSchütze meint, wenigstens sein Schußfeld sei frei.\n\nb) Das Oberlandesgericht hätte jedoch den Angeklagten\nim Hinblick auf den Tod der Passamtin (BEE wegen\nRaubes mit Todesfolge nach § 251 StGB verurteilen müssen,\nweil er mit seinen Mittätern durch den Raub leichtfertig den\nTod dieser Frau verursacht hat. Diesen Qualifikationstatbetand hat das Tatgericht in seine Prüfung nicht einbezogen.\n\nNach den Feststellungen wurde Frau a durch\neinen von einem der Täter auf den Polizeibeamten PB sezielten, aber fehlgegangenen Schuß getroffen und tödlich\nverletzt. Der Beurteilung dieses Geschehens als Raub mit Todesfolge steht nicht entgegen, daß sich dieser Schußwechsel\nerst nach Vollendung des noch nicht beendeten Bankraubs auf\ndem Fluchtweg im Rahmen der Abwehr der Verfolger ereignete,\ndenn gleichwohl hat sich hierin die einem Raub eigentümliche\nbesondere Gefährlichkeit verwirklicht, was die Annahme eines\nZusammenhangs zwischen Raub und Todesfolge im Sinne des\n§ 251 StGB rechtfertigt.\n\nIn der Literatur ist allerdings streitig, ob eine nicht\nmehr der Wegnahme selbst dienende Handlung in der Beendigungsphase noch unter § 251 StGB fällt (vgl. zum Streitstand\nm.w.N. Herdegen in LK 10. Aufl. § 251 Rdn. 4 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage seit der Neufassung des\n§ 251 StGB durch das EGStGB nicht Stellung genommen, die\nfrühere Rechtsprechung hat als Abgrenzungskriterium auf die\nInnertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung abgestellt, sich\n\njedoch dabei auf die wesentlich engere alte Fassung bezogen\n(\"durch die gegen ihn verübte Gewalt\" und nicht durch den\nRaub schlechthin, vgl. BGHSt 22, 362, 363). Ein Teil der Literatur verwendet dieses Kriterium weiterhin und läßt nur\neine der Wegnahme und damit der Erfüllung des Grundtatbestandes selbst dienende Nötigungshandlung mit tödlichem Ausgang genügen (Herdegen, aaO; Rengier, Erfolgsqualifizierte\nDelikte S. 220, 222; Schünemann, JA 1980, 396). Die wohl\nüberwiegende Auffassung wendet jedoch § 251 StGB auch auf\nden Abschnitt zwischen Vollendung und Beendigung des Raubtatbestandes an (Lackner StGB 19. Aufl. S 251 Rdn. 1; Eser\nin Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4; Dreher/Tröndle 45. Aufl. $S 251 Rdn. 2; Geilen Jura 1979, 502,\n557). Dieser Auffassung ist beizupflichten.\n\nDer Senat geht dabei davon aus, daß die Strafdrohung\ndes § 251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren eine einschränkende Auslegung gebietet und der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne\nder Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und dem Todeserfolg nicht ausreichen kann. Bei dem Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (S 226 StGB) verlangt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem\nGrunddelikt und dem Tod des Opfers. Danach muß den Körperverletzungen die spezifische Gefahr anhaften, zum Tode des\nOpfers zu führen, wobei sich diese Gefahr im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben muß (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25,\n28). Freilich lassen sich die gebotenen Einschränkungsmerkmale nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit\nTodesfolge formulieren, vielmehr müssen diese für jeden in\nBetracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und\n\nZweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfaßten\nSachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden\n(BGHSt 33, 322, 323).\n\nBei Raubdelikten, insbesondere bei dem hier gegebenen\nFall des bewaffneten Bankraubs, besteht eine tatspezifische\nGefährlichkeit nicht nur bei der meist überraschend erfolgenden Wegnahmehandlung, sondern nicht minder bei der sich\nanschließenden Phase der Flucht und Beutesicherung. Denn\nhäufig werden Raubopfer selbst oder mit Hilfe der Polizei\nund anderer Dritter versuchen, den fliehenden Täter zu verfolgen und die Beute zurückzuerlangen. Die Gefahr, daß ein\nbewaffneter Täter seine Waffe nicht nur zur Wegnahme, sondern auch zur Abwehr von Verfolgern und zur Beutesicherung\neinsetzt, ist nicht geringer einzuschätzen. Der Gesichtspunkt der dem Grundtatbestand eigentümlichen spezifischen\nGefahrverwirklichung (Geilen in Festschrift für Hans Welzel\nS. 681) spricht daher in erheblichem Maße gegen eine auch\nvom Wortlaut des $S 251 StGB n.F. nicht gebotene Einschränkung auf innertatbestandliche, nur der Wegnahme dienende Nötigungshandlungen. Eine ausreichende Begründung, einen sich\nden Fluchtweg freischießenden Täter besser zu stellen als\neinen, der die Schußwaffe zur Wegnahme einsetzt, ist nicht\nzu erkennen.\n\nMit dem Schutzzweck des § 251 StGB ist es daher unvereinbar, einen Raubtäter von der Sanktion auszunehmen, der\nGewalt auch noch nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der\nBeute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines\nanderen verursacht. Diese Auffassung steht in Einklang mit\nder Entscheidung des Gesetzgebers, bei Gewaltanwendung mit\n\n54\n\n- 10 -\n\nTodesfolge nach einem Diebstahl zwischen dessen Vollendung\nund Beendigung gemäß 5S 252, 249, 251 StGB diesen hohen\nStrafrahmen zur Anwendung zu bringen. Daß nach der bisherigen Rechtsprechung auch Raub Vortat des § 252 StGB sein kann\n(BGHSt 21, 377, 379), so daß auf diesem Wege Gewalt in der\nBeendigungsphase einer Raubtat ohnehin von S 251 StGB erfaßt\nsein kann, ist letztlich kein durchgreifendes Argument gegen\ndie vom Senat vertretene Auffassung. Denn die Erstreckung\ndes § 252 StGB auf Raub als Vortat findet ihre Rechtfertigung gerade auch in der früheren, oben näher dargelegten\nRechtsprechung zur Innertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung bei § 251 StGB a.F., weil auf dieser Grundlage eine\nempfindliche Sanktionslücke bei einem Raub mit in der Beendigungsphase verursachter Todesfolge entstanden wäre (vgl.\nBGH a.a.0). Es mag daher fraglich erscheinen, ob es dieses\nUmwegs im Hinblick auf die Neufassung des § 251 StGB mit erweitertem Anwendungsbereich noch bedarf; dogmatische Bedenken lassen sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß S 252 StGB nur einen Teil\nder in Betracht kommenden Fälle erfassen würde, da er die\nAbsicht der Beuteerhaltung voraussetzt und somit bei bloßer\nFluchtsicherung nicht eingreifen könnte.\n\nDaß der Gebrauch von Schußwaffen in einer belebten Einkaufspassage in grobem Maße fahrlässig und somit leichtfertig ist, bedarf keiner näheren Begründung.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Unrecht von einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem zunächst von Christian Klar und Peter-Jürgen Boock begangenen Raub des Fluchtfahrzeugs abgesehen.\n\n- 11 -\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte den beiden\nangeschlossen, um mit ihnen gemeinsam zu fliehen und ihren\nTatentschluß nachträglich gebilligt. Er hat auch durch sein\nVorgehen gegenüber dem Passamten einen objektiven Tatbeitrag\nzur Förderung der gemeinsamen Tat geleistet. Auch wenn das\nTatgericht die Absichten des Passamten beim Öffnen der Beifahrertüre nicht festzustellen vermochte, so stellte sein\nVerhalten doch eine Störung des Fluchtvorgangs dar, die der\nAngeklagte durch sein Einschreiten mit der Aufforderung \"Zurück\" und dem Schließen der Türe beseitigt hat. Daß der Tatbeitrag nicht sehr erheblich war, wie das Oberlandesgericht\nmeint, spielt nicht für die Frage, ob er überhaupt tatbeteiligt war, sondern allenfalls für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe eine Rolle (vgl. BGHR StGB § 25\n\nAbs. 2 Mittäter 2, 5). Bei dem hier gegebenen starken Tatinteresse auch des Angeklagten Beer liegt jedoch die Annahme\nvon Mittäterschaft auf der Hand.\n\n3. Sämtliche Handlungen im Komplex Io) stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies ergibt sich für den\nRaub mit Todesfolge und dem versuchten Mord an dem Polizeibeamen 2 _,) schon daraus, daß die auf ihn gezielten\nSchüsse den Tod der Passamtin KÜÜEWEEB und damit die Todesfolge herbeiführten. Darüber hinaus ist Tateinheit zwischen dem Bankraub und den nachfolgenden Gesetzesverletzungen auf der Flucht auch insoweit gegeben, als diese der Beendigung des bereits vollendeten Raubs dienten (BGHSt 26,\n24, 27 £f.). Diese Zweckbestimmung dürfte hier für die Schüsse auf die Verfolger und die Kaperung des Fluchtfahrzeugs\nvorliegen. Selbst wenn insoweit eine Absicht der Beutesicherung im Einzelfall nicht festgestellt werden könnte, ist auf\n\n- 12 -\n\nGrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des\nTatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens, den\nVerfolgern unerkannt zu entkommen, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGHSt 22, 67, 76).\n\nDas Vorliegen von Tateinheit im gesamten Tatkomplex Dr ]\n«D bedingt die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung\nauf die Teilakte Tod der Frau KW und Raub des\nFluchtfahrzeugs. Das gesamte Geschehen unterliegt somit der\nrevisionsrechtlichen Überprüfung. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst den Schuldspruch geändert, da es ausgeschlossen erscheint, daß sich\nder Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht anders als geschehen hätte verteidigen können. In der Hauptverhandlung vor\ndem Senat wurden die im Zusammenhang mit § 251 StGB stehenden Rechtsfragen ausführlich erörtert.\n\n4. Dagegen hat der Strafausspruch Bestand.\n\na) Die dem Angeklagten teils günstige, teils ungünstige\nÄnderung des Schuldspruchs führt hier auf Grund der besonderen Sachlage nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.\nEs ist auszuschließen, daß das Tatgericht bei Zugrundelegung\nder vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung eine höhere Strafe verhängt hätte. Es kommt hinzu, daß bei der Verhängung einer Jugendstrafe die Veränderung des Schuldumfangs\nohnehin nicht das gleiche Gewicht hat wie bei der Bemessung\nder Strafe für einen Erwachsenen. Von wesentlicher Bedeutung\nist in diesem Zusammenhang aber, daß die Höhe der Jugendstrafe im konkreten Fall trotz der Schwere der zahlreichen\nStraftaten nur deswegen relativ niedrig bemessen worden ist,\n\n- 13 -\n\nweil das Oberlandesgericht in erheblichem Umfang von der\nKronzeugenregelung Gebrauch gemacht hat und so zu einer besonders gewichtigen Strafmilderung gelangt ist.\n\nb) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Tatgericht für die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Straftaten Jugendstrafrecht angewandt hat. Ob\nder Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG noch\neinem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGHSt 36, 37, 38). Das Oberlandesgericht hat auf Grund einer umfassenden Darstellung und Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit eine Reifeverzögerung\nfestgestellt, die einen ungefestigten, in der Entwicklung\nstehenden, auch noch prägbaren Menschen kennzeichnet, bei\ndem die Anwendung des S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerechtfertigt\nerscheint (vgl. BGHSt aa0). Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, daß beim Angeklagten auch\nnoch im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der RAF mit 22 Jahren\nund 10 Monaten derartige Reiferückstände feststellbar waren\nund daß das Gericht bis zu diesem Zeitraum Reifefortschritte\nnicht ausdrücklich festgestellt hat. Auch eine spätere Nachreifung etwa bis zum 25. Lebensjahr (vgl. BGHSt 22, 41, 43)\nrechtfertigt die Annahme einer Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesetz im Auge hat.\n\nc) Die Entscheidung nach S 32 JGG, ob das Schwergewicht\nim Bereich der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Verfehlungen liegt, ist im wesentlichen eine Frage, die der\nTatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\n\n674\n\n- 14 -\n\ngrundsätzlich entzogen ist (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1).\nRechtsfehler bei dieser Ermessensentscheidung sind nicht ersichtlich.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-15/3-str-535-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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