{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-05-13_3_StR_28_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-05-13","aktenzeichen":"3 StR 28/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\n2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3_StR 28/92\n\nvom\n\n13. Mai 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Kurt D dnmzmumEm\n® GEB 1955 in cm.\n\nMike-Britt B ein\n®. &D ::6 in sm.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\naus LED, geboren am\n\naus LEW, geboren am\n\n43\n\n47\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n47\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Juni 1991\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Berndt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen\nvorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und den Angeklagten Den unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 14 Jahren verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten BB\n1. Soweit der Angeklagte BED wegen Diebstahls, vor-\n\nsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt\n\nworden ist, ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch und zu den\nEinzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit\nschwerem Raub begangenen versuchten Mordes weist keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Sowohl die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts gemäß S 24 StGB begegnen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen lauerten die Angeklagten mit\ngezogenen Messern bewaffnet - der Angeklagte BEEREB führte\nein Schnitzmesser mit 4,5 cm langer Klinge bei sich, der Angeklagte DEE ein Klappmesser, das über eine 9 cm lange\nKlinge verfügte - dem Juwelier Erwin GBP hinter dessen\nHaus auf, um diesen zu berauben. Ihr Tatplan ging dahin, das\nOpfer durch einen Faustschlag oder durch Drohen mit den Messern gefügig zu machen. Als dieses plangemäß durch das Gebell des Hundes aufmerksam geworden durch die Hintertür des\nHauses auf den Hof trat und angesichts des vor ihm stehenden\nAngeklagten BD schreien wollte, stürzte sich der Angeklagte BeBB auf das Opfer. Dabei setzte er wahllos und unkontrolliert eine Stichserie auf Kopf, Schulter, Bauch und\nHand des Juweliers und ließ erst von diesem ab, \"als nach\ndeutlich mehr als vier bis sechs Stichen\" die Klinge des\nMessers abbrach. Bei den unkontrollierten Stichen auf das\nsich wehrende, nach hinten ausweichende und schließlich zu\nFall kommende Opfer hielt der Angeklagte BP \"es für möglich, daß der Zeuge durch die Stiche selbst, etwa einen we-\n\n47\n\ngen der Lage unglücklichen Stich, deren Anzahl oder auch die\nAufregung angesichts seines Alters sterben würde, und nahm\ndies billigend in Kauf\" (vgl. UA S. 19). Der Angeklagte\nDEE wurde zwar durch den ersten tätlichen Angriff des\nAngeklagten BED überrascht, kümmerte sich aber nicht weiter um das Geschehen, sondern lief, wie geplant, in das\nHaus, um Stehlenswertes zusammenzuraffen. Als der Angeklagte\nB@EED Gurch einen Ruf kundtat, daß die Klinge seines Messers abgebrochen war, kehrte der Angeklagte Dun zu ihm\nzurück und bot ihm ein Ersatzmesser an. Ob der Angeklagte\nBEP das Ersatzmesser annahm oder dies ablehnte, hat das\nLandgericht nicht zu klären vermocht. Jedenfalls \"bedrängte\"\ner das Opfer weiter, um dieses zu veranlassen, ihm den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels preiszugeben. Als er\nschließlich auf einen Hinweis des Geschädigten den Schlüssel\ngefunden hatte und nunmehr den Tresor suchen wollte, rief er\nden Angeklagten Dein herbei, damit dieser während der\nSuche den Geschädigten weiter bewachte. Dies tat der Angeklagte DB, indem er sich auf das Opfer kniete. Als der\nAngeklagte I] den Tresor gefunden und den Schlüssel in\ndessen Schloß gesteckt hatte, setzte die Alarmanlage ein. Er\nkehrte zu dem Opfer, das nach wie vor durch den auf ihm\nknienden Angeklagten PB bewacht wurde, zurück und\nfragte, ob der Alarm bei der Polizei auflaufe. Der Zustand\ndes Geschädigten hatte sich inzwischen durch die bereits erlittenen Verletzungen erheblich verschlechtert, so daß dieser - wie der Angeklagte BB bemerkte - auf die Frage\nnicht mehr antworten, sondern nur noch nicken konnte. In\ndiesem Augenblick dachte er \"an Herzattacke und Keislaufkollaps\", auf den Angeklagten Dass wirkte der Geschädigte\nzu diesem Zeitpunkt \"ganz still, ziemlich ruhig, noch rö-\n\nchelnd, schon halb tot, fast hinüber\" (vgl. UA S. 20, 21).\nNachdem der Angeklagte Berndt den Inhalt des Tresors an sich\ngenommen hatte, stürzte er an dem Angeklagten DB vorbei, der sich noch bei dem Geschädigten befand, und lief\nnach draußen. Der Angeklagte DW stach nunmehr seinerseits mindestens zweimal mit Tötungsabsicht mittels des von\nihm mitgeführten Klappmessers auf Bauch- und Herzbereich des\nOpfers ein, um zu verhindern, daß er und der Angeklagte\nBED später von diesem als Täter identifiziert werden\nkonnten. Sodann flüchtete auch er.\n\nDer Geschädigte wurde kurz nach der Flucht der Angeklagten durch den heimkehrenden Sohn entdeckt und aufgrund\neiner Notoperation gerettet. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten einen schweren Schockzustand und lebensbedrohliche Verletzungen, unter anderem zwei in die Tiefe des linken\nOberkörpers gehende Stiche mit Herzverletzung und Herzbeuteltamponade, zwei Bauchhöhleneröffnungen mit Leberverletzung, zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen im Bereich\ndes Kopfes einschließlich des linken Ohres, des Gesichts sowie beider Arme und einen Durchstich an der rechten Hand.\nSicher ließen sich 28 voneinander abgrenzbare Stichverletzungen feststellen.\n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte BEER\nhabe bei seinen mit dem Schnitzmesser geführten Stichen\n- allein diese hat es ihm als von ihm begangenen Versuch des\nMordes zugerechnet, die letzten vom Angeklagten DEE mit\nTötungsabsicht geführten Stiche hingegen nicht - \"gleich\nnach dem ersten Überfall\" mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, ist entgegen der Ansicht der Revision und des Gene-\n\n49\n\nralbundesanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nZwar trifft es zu, daß die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes auf die Umstände des Einzelfalles gestützter Darlegungen bedarf, woraus der Tatrichter die Schlußfolgerung ableitet, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet und diesen Erfolg billigend in\nseinen Willen aufgenommen (vgl. BGH NStZ 1983, 407; NStZ\n1984, 19; BGHR StGB S 212 I Vorsatz, bedingter 3, 4, 5, 12).\nDiesen Anforderungen werden die Urteilsgründe jedoch gerecht.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes unter anderem auf die Gefährlichkeit der\nHandlung und die Vielzahl der Stiche abgestellt. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit einer Handlung kommt es nicht\nallein auf die abstrakte Beschaffenheit der benutzten Waffe,\nsondern auf deren konkreten Einsatz sowie die übrigen tatbegleitenden Umstände an. Das Landgericht hat nicht verkannt,\ndaß das vom Angeklagten BB benutzte Schnitzmesser mit\neiner Klingenlänge von 4,5 cm für sich betrachtet nur bei\nStichen in empfindliche Körperpartien, bei denen lebenswichtige Gefäße verletzt werden können, tödlich wirken kann. Aus\nder von dem Angeklagten geführten Serie unkontrollierter\nStiche gegen Kopf, Brust- und Bauchbereich seines Opfers,\nsowie dem Umstand, daß sich Täter und Opfer während des\nKampfes bewegten, hat es seine Überzeugung von der Gefahr\neiner tödlichen Verletzung, etwa durch einen Stich in die\nHalsschlagader, abgeleitet. Diese hat es außerdem darauf gestützt, daß die mit dem Kampfgeschehen verbundene Aufregung\nfür einen alten Menschen wie den Geschädigten lebensbedrohlich sein kann und dargelegt, daß der Angeklagte in der kon-\n\nkreten Tatsituation den Eintritt des Todes für möglich gehalten hat (vgl. UA S. 52/53). Daß sich keine der 28 Verletzungen im Halsbereich des Opfers befand, spricht nicht gegen\ndiese mögliche tatrichterliche Wertung, da der Angekalgte\ndie Messerstiche unkontrolliert gesetzt hat, er es also\nnicht in der Hand hatte, welche Körperstellen getroffen wurden. Im übrigen befanden sich zwei Verletzungen, die nach\ndem Urteilszusammenhang nicht dem Angeklagten Deiusn ZUZU-\nrechnen sind, auf der linken Wange und am linken Ohr des Opfers und damit in der Nähe des Halsbereichs. Seine Überzeugung, daß der Angeklagte BB sen möglichen Todeseintritt\nauch billigend in Kauf genommen hat, hat das Landgericht\nebenfalls nicht nur auf die Vielzahl der Stiche, sondern wesentlich unter anderem auf das vom Angeklagten BED zun\nAusdruck gebrachte Bedauern über das Abbrechen seines Messers und sein nachfolgendes Verhalten gestützt (vgl. UA\n\nSs. 53, 54). Dies ist ein möglicher tatrichterlicher Schluß,\nder aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\nDie Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Angeklagte BB sich bei Tatbeginn in einer besonderen affektiven Situation befand. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, daß der Angeklagte angesichts des zum\nHilferuf ansetzenden Opfers die Beherrschung verloren und\nsich die in ihm aufgestaute aggressive Spannung gelöst hat,\nals er sich auf das Opfer stürzte und wahllos zustach (vgl.\nUA S. 19). Dafür, daß diese Erregung den Angeklagten BB\nan der verstandes- und willensmäßigen Erfassung der Gefährlichkeit seines Handelns gehindert haben könnte, ergeben die\nUrteilsgründe nichts. Zwar hat der psychiatrische Sachver-\n\n23\n\nständige, der den Angeklagten untersucht hat, es für möglich\ngehalten, daß dieser infolge der Erregung in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gestört war (vgl. UA S. 45), ihm jedoch für\ndie Tatzeit uneingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert. Im\nübrigen stützt das Landgericht seine Überzeugung, daß der\nAngeklagte die Gefahr für das Leben seines Opfers erkannt\nund billigend in Kauf genommen hat, auf die Erkenntnisse des\npsychiatrischen Sachverständigen (vgl. UA S. 53).\n\nb) Auch die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts\nvom Versuch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDahinstehen kann, ob - wie die Revision meint - hinsichtlich der Messerstiche des Angeklagten Bernät die Voraussetzungen eines unbeendeten Versuchs im Sinne des § 24\nAbs. 1 Satz 1 StGB vorliegen. Beide Angeklagte haben, wie\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, als Mittäter des bedingt vorsätzlichen Tötungsversuchs in diesem\nGeschehensabschnitt gehandelt. Maßgebend für die Frage eines\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist deshalb § 24\nAbs. 2 StGB. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der\nAngeklagte Berndt hat weder die Vollendung der Tat verhindert noch hat er sich darum freiwillig und ernsthaft bemüht.\nDurch seine Tätlichkeiten war das Opfer so schwer verletzt,\ndaß sich dessen Gesundheitszustand im unmittelbaren Fortgang\nder Tat derart verschlechterte, wie der Angeklagte auch bemerkt hat, daß er dessen Tod für möglich hielt. Durch bloßes\nUnterlassen eigener weiterer lebensgefährlicher Tätigkeiten\nkonnte er insbesondere nicht gewährleisten, daß sein Mittäter nicht ebenfalls - wie später geschehen - das mit seiner\n\n- 10 -\n\nKenntnis und Billigung mitgeführte Messer gegen das Opfer\neinsetzte und diesem weitere erhebliche Verletzungen zufügte. Daß das Landgericht dem Angeklagten BB die letzten\nvom Angeklagten DB mit Tötungsabsicht geführten Messerstiche nach allgemeinen Teilnahme- und Vorsatzregeln\nnicht zugerechnet hat, ändert an der aktiven Erfolgsabwendungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB nichts.\n\n3. Die Urteilsdarlegungen zu den vom Angeklagten BED\nerfüllten Mordmerkmalen der Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat sind ebenso frei von Rechtsfehlern wie der\nSchuldspruch wegen schweren Raubes und die Strafzumessungserwägungen zu der für den versuchten Mord in Tateinheit mit\nschwerem Raub verhängten Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe.\n\nII. Die Revision des Angeklagten DB\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des\nAngeklagten I] hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen schweren Raubes und des damit tateinheitlich begangenen\nversuchten Mordes einen ihn beschwerenden Rechtsfehler nicht\nergeben. Das Landgericht hat auch insoweit einen bedingten\nTötungsvorsatz im ersten Tatgeschehensabschnitt zutreffend\nbejaht und die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts\nvom Versuch rechtsbedenkenfrei begründet.\n\nAuch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler auf. Soweit die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte Dip habe neben den Mordmerkmalen der Habgier und der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen, auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht er-\n\n49\n\n- 11 -\n\nfüllt, rechtlichen Bedenken begegnen könnte, weil der Angeklagte möglicherweise auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 34, 35; BGHR\nStGB § 211 II Verdeckung 5; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1985\n- 5 StR 450/86; Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 211 StGB\n\nRän. 9 b), kann der Senat ausschließen, daß der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nworden ist.\n\nDas Landgericht hat dem Umstand, daß der Angeklagte\nmehrere Mordmerkmale erfüllt hat, ersichtlich keine wesentliche Bedeutung beigemessen und diesen bei der Strafzumessung deshalb nicht erwähnt. Es hat statt dessen besonderes\nGewicht auf seine zahlreichen Vorstrafen wegen Körperverletzung und den Umstand gelegt, daß die beiden letzten Stiche\nbei ihm im Vergleich zu dem Angeklagten BR eine höhere\nkriminelle Energie und Gefährlichkeit offenbaren. Es hat ihm\n\n- 12 -\n\nangesichts der durch ihn verursachten Herzbeutelverletzung\nund die dadurch bedingten Folgen für das Opfer eine höhere\nTatschuld angelastet. Das ist unter keinem Gesichtspunkt\n\nrechtlich zu beanstanden.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/3-str-28-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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