{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-04-29_3_StR_141_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-04-29","aktenzeichen":"3 StR 141/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 141/92\n\nvom\n\n29. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan W m A„aus LEE, Seboren am\n®. EB 19: in 2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1992 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat:\nSoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 261 StPO\ngeltend macht, weil die Urteilsgründe nur eine formelhafte\nwürdigung der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Vaters\ndes Angeklagten enthalten, handelt es sich nicht um eine\nVerfahrens-, sondern um eine Sachrüge, die sich gegen die\nBeweiswürdigung richtet. Der Tatrichter war indes nicht gehalten, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst\nbenutzten Beweismittel, gleich welcher Erheblichkeit, ausführlich darzustellen und zu würdigen (vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1979, 637; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7). Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auf die Bekundungen\nder Abnehmer des Angeklagten gestützt und dargelegt, auf\nGrund welcher Umstände es der Einlassung des im übrigen geständigen Angeklagten, er habe das Haschisch stets zum Einkaufspreis weitergegeben, nicht gefolgt ist.\n\nDer Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das\nLandgericht hat mit Hinweis auf die \"große Menge\" des Haschischs einen Regelfall gemäß S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen und im übrigen ausgeführt, daß \"Anhaltspunkte, die\ndafür sprechen würden, ausnahmsweise den Strafrahmen dem\n5 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, nicht ersichtlich sind\" (vgl.\nUA S. 10). Es hat allerdings den Strafrahmen des $S 29 Abs. 3\nBtMG nach S 49 Abs. 2 StGB gemildert, weil es dem Angeklagten auf Grund seiner Angaben, insbesondere zu seinem Lieferanten, die Voraussetzungen des § 31 BtMG zugebilligt hat\n(vgl. UA S. 11). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des S 31\n\n44\n\nBtMG ist jedoch grundsätzlich zu prüfen und bei besonderer\nAufklärungshilfe im allgemeinen im Urteil zu erwägen, ob\ndieser vertypte Milderungsgrund allein oder in Verbindung\nmit den allgemeinen Milderungsgründen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausnahmsweise, trotz gegebenen Regelbeispiels, zur Verneinung eines besonders schweren Falles\nund zur Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 StGB\nführt (vgl. BGH NStZ 1986, 162 und 368; BGH MDR 1988, 693;\nBGHR BtMG § 29 III Strafrahmenwahl 1 und 8). Diese Grundsätze hat das Landgericht, wie die von ihm gewählten Formulierungen ausweisen, nicht bedacht.\n\nHinzu kommt, daß auch die Strafhöhenbemessung unter einem sachlichrechtlichen Mangel leidet. Das Landgericht hat\ngegen den Angeklagten ein Verfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft im Jahr 1981 gemäß S 45 JGG von der Verfolgung\nabgesehen hatte, und eine richterliche Weisung und Verwarnung aus dem Jahre 1984 strafschärfend verwertet. Beide Eintragungen in das Erziehungsregister ($S 60 Abs. 1 Nr. 2 und\nNr. 7 BZRG) hätten mit Vollendung des 24. Lebensjahres des\nAngeklagten entfernt werden müssen, da keine freiheitsentziehenden Maßnahmen eingetragen waren (§ 63 Abs. 1 und\nAbs. 2 BZRG). Der Angeklagte hatte das 24. Lebensjahr am\n\n14. Februar 1991 und damit vor der Hauptverhandlung vollendet. Die genannten Eintragungen durften deshalb nach §§ 63\nAbs. 4, 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BGHR BZRG $S 60 Erziehungsregister 1\n\nm.w.N.).\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-29/3-str-141-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-29/3-str-141-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.962494+00:00"}}