{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-04-24_3_StR_115_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-04-24","aktenzeichen":"3 StR 115/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 115/92\n\nvom\n\n24. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Frank S u A„caus DEE, dort geboren am\n0 WE 1959,\n\n2. Dirk DB aus DEE, geboren an G. >\n1965 in DEE - weil,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nzo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 24. April 1992 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n11. Oktober 1991, auch soweit es den Mitangeklagten DEP betrifft, im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten DB wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. So-\n\nweit es sich gegen den Schuldspruch wendet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch ist\njedoch aufzuheben. Die Entscheidung ist auf den Nichtrevidenten DEE zu erstrecken.\n\n1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Regelbeispiele des S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 BtMG bejaht und\nausgeführt, es bestehe \"kein Anlaß, vom besonders schweren\nFall abzusehen\". Hierfür könnte \"lediglich\" sprechen, daß\ndie Angeklagten das von ihnen erworbene Kokain teilweise\nselbst konsumiert hätten (UA S. 6). Diese Erwägung läßt befürchten, daß sich die Kammer nicht bewußt war, daß beim\nVorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG, die der Tatrichter im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei beiden\nAngeklagten bejaht hat, vom Strafrahmen des S 29 Abs. 3 BtMG\nabgesehen und der Regelstrafrahmen des S 29 Abs. 1 BtMG angewendet werden kann (BGH NStZ 1986, 338; BGHR BtMG S 29\nAbs. 3 Strafrahmenwahl 1, 6, 8; BGH, Beschluß vom 5. Juni\n1991 - 3 StR 80/91). Eine Strafrahmenverschiebung schied\n- bei den darüber hinaus nicht bzw. nicht einschlägig vorbestraften und geständigen Angeklagten - auch nicht etwa deshalb von vorneherein aus, weil sie nach Auffassung des Landgerichts zwei Regelbeispiele verwirklicht hatten (vgl. BGH,\nBeschluß vom 1. August 1990 - 3 StR 266/90 bei Schoreit,\nNStZ 1991, 376).\n\n2. Bedenken bestehen auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Nach den getroffenen Feststellungen wollten\ndie Angeklagten das erworbene Kokain zum Teil selbst konsumieren, zum überwiegenden Teil veräußern, \"um hierdurch er-\n\nhebliche Gewinne zu erzielen\" (UA S. 4). Abgesehen von einem\neinmaligen Gewinn von 2.200 DM (gemeint sind ersichtlich\n2.500 DM) fehlen Feststellungen dazu, ob darüber hinaus bei\nden übrigen gemeinschaftlich begangenen Einzelakten ein Gewinn erzielt worden ist. Zwar kann auch ein Kleindealer, der\nmit dem Verkauf kleiner Konsummengen Mittel zur Befriedigung\nseiner Sucht beschafft, gewerbsmäßig handeln (Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl.\n§ 29 Rdn. 748 sowie bei Schoreit, NStZ 1988, 352). Die hierzu vom Landgericht getroffenen, zum Teil unklaren Feststellungen lassen indes eine revisionsrechtliche Überprüfung\nnicht zu.\n\n3. Gemäß S 357 StPO ist die gegen den Mitangeklagten\nDomnik verhängte Strafe ebenfalls aufzuheben, weil diese von\ndenselben Rechtsfehlern beeinflußt sein kann.\n\nZschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-24/3-str-115-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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