{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-04-10_3_StR_388_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-04-10","aktenzeichen":"3 StR 388/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 388/91 |\n\nvom\n\n10. April 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan F EM , geboren am @. @&P 1953 in\nvu .\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\n573\n\n3b\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. April 1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1990\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nZu den mit Verteidigerschriftsatz vom 25. April 1991\nunter II 2 aa) bis ff) erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der\nSenat:\n\nDie Ablehnung des auf Vernehmung des Polizeipräsidenten\nin Frankfurt gerichteten Antrags vom 3. August 1990, mit dem\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin HD angegriffen werden\nsollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Glaubwürdigkeit dieser\nHauptbelastungszeugin, auf deren Wiedererkennen des Angeklagten die Verurteilung entscheidend gestützt ist, sowie\ndie Zuverlässigkeit ihrer Angaben einer sorgfältigen Prüfung\nunterzogen und dafür einen großen Teil der sich über 55 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung aufgewendet. So\nhat es sich u.a. auf Antrag der Verteidigung über die Sehfähigkeit der Zeugin mit sachverständiger Hilfe vergewissert,\nobwohl eine Beobachtung über eine Entfernung von nur sechs\nMetern bei Tageslicht in Frage stand und Anhaltspunkte für\n\neine erheblichere Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht\nvorhanden waren, die Zeugin vielmehr ihre besondere Beobachtungsgabe und ihr visuelles Erinnerungsvermögen durch die\nIdentifizierung weiterer, später dann auf Grund von Sachbeweisen überführter Tatbeteiligter unter Beweis gestellt hatte. Das Oberlandesgericht hat ferner Fragen der Verteidigung\nnach dem Grund eines Kuraufenthalts der Zeugin mit stationärer ärztlicher Behandlung zugelassen und ist auf Verlangen\nder Verteidiger mit sachverständigem Beistand der Frage\nnachgegangen, ob die Wahrnehmungsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen und die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch \"Magersucht\", an der sie nach ihrem freimütigen Bekenntnis litt,\nbeeinträchtigt gewesen sein könnten. Fragen danach, ob sie\nwegen. ihrer \"Tätigkeit\" im Verfahren Geschenke vom Polizeipräsidenten in Frankfurt erhalten hatte, waren von der Zeugin in der Hauptverhandlung unter Eid verneint worden. Vor\ndiesem Hintergrund ist das Vorbringen im Antrag vom 3. August 1990 zu sehen, die Zeugin habe nach dem 12. April 1989\n- dem Tattag - für ihre Tätigkeit als Zeugin in diesem Verfahren vom Polizeipräsidenten \"... ihrer Aussage angemessene\nGeschenke ...\" erhalten, die \"... ihre gesteigerten Wiedererkennungswahrnehmungen im Laufe der Zeit erklärlich ...\"\nwerden ließen. Diese Behauptung ist aufgestellt worden, obwohl bei verständiger Betrachtung keine Hinweise darauf vorhanden waren (und auch mit der Revision nicht vorgetragen\nwerden), daß die Polizeibehörde das Aussageverhalten der\nZeugin durch Zuwendungen beeinflussen wollte oder beeinflußt\nhat. Bei dieser Sachlage unterliegt die Wertung des Oberlandesgerichts, ie Beweisbehauptung stelle eine \"reine Vermutung\" ohne einen vernünftigen Anhaltspunkt dar, keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nSe\n\nGegenstand des Antrags ist nicht eine bestimmte Tatsache, die im Sinne eines \"Fürmöglichhaltens\" vermutet wird\nund die durch Beweisamtrag unter Beweis gestellt werden\ndarf. Es handelt sich vielmehr um eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur scheinbar in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist. Dafür spricht\nneben den Gesamtumständen nicht zuletzt auch das Fehlen einer näheren Eingrenzung und Konkretisierung der angeblichen\nZuwendung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. In einem\nsolchen Ausnahmefall stellt das Beweisverlangen nicht einen\nBeweisamtrag, sondern einen nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsamtrag dar.\nDaraus, daß nach dem Vorbringen der Verteidigung, das das\nOberlandesgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat,\nzwei Zeugen ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung zufolge vom Polizeipräsidenten Anerkennungsgeschenke dafür erhielten, daß sie als Zivilpersonen unmittelbar nach dem\nBrandanschlag die zur Festnahme von Mittätern führende Verfolgung aufgenommen hatten, kann sich aus der Sicht eines\nverständigen Antragstellers kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, die Zeugin ii] habe ebenfalls Geschenke erhalten. Anders als jene beiden Zeugen hatte die Zeugin HB\n@P gerade kein besonderes, mit der Möglichkeit eigener Gefährdung verbundenes Wagnis auf sich genommen, sondern war\nnur ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Verpflichtung zur\nZeugenaussage nachgekommen. Wenn trotz dieser offen zutage\nliegenden Unterschiede die polizeiliche Anerkennung der Beteiligung an der Täterverfolgung formal als Grund der Behauptung angegeben wird, die Zeugin HM sei für ihre \"Tätigkeit als Zeugin\" beschenkt worden, macht dies die Haltlosigkeit der Vermutung nur noch deutlicher.\n\nSoweit die Ablehnung von Anträgen vom 29. August 1990,\nvom 7. und 9. November 1990 als fehlerhaft beanstandet wird,\ngenügt das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht alle Tatsachen mitgeteilt\nwerden, deren Kenntnis für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Antragsablehnung notwendig ist. Zum Antrag vom\n29. August 1990 werden Tatsache und Inhalt mündlicher Antragsergänzung sowie der Gegenvorstellungen gegen den Ablehnungsbeschluß nicht zur Kenntnis gebracht. Auch in Bezug auf\nden Antrag vom 7. November 1990 bleiben die vom Verteidiger\nerhobenen Gegenvorstellungen gegen den ablehnenden Beschluß\nund die Entscheidung darüber unerwähnt. Zum Antrag vom.\n\n9, November 1990 wird der verfahrensrechtlich erhebliche\nVermerk des Senatsvorsitzenden vom 15. November 1990 und der\nweitere Vermerk vom 20. November 1990, der nicht vollständig\naus dem Ablehnungsbeschluß hervorgeht, nicht mitgeteilt. Die\nBeanstandungen hätten allerdings aus den vom Generalbundesanwalt dazu dargelegten Gründen (S. 6, 2. Absatz und S. 7\ndes Verwerfungsamtrags) auch sachlich keinen Erfolg haben\nkönnen.\n\nDie Rüge der Ablehnung des Antrags vom 7. Dezember 1990\ndringt jedenfalls auch deshalb nicht durch, weil das Urteil\nauf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruht. Der Senat\nschließt aus, daß das Oberlandesgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es in seine\nErwägungen ausdrücklich einbezogen hätte, daß der Zeuge\nViehmann bei seiner ersten Befragung die unter Beweis gestellte Äußerung gemacht hatte.\n\nSb\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-10/3-str-388-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-10/3-str-388-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:21.289655+00:00"}}