{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-25_3_StR_51_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"3 StR 51/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—— 0m\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 _StR 51/92 URTEIL\n\nvom\n25. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich LE aus we. geboren an @. ib 1352 in\nU 7\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n33\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin BD. \"gi\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n33\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 7. Oktober 1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung\nund Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist un-\n. begründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung begangener\nFreiheitsberaubung verurteilt ist.\n\nNach den Feststellungen bestellte der Angeklagte die\nNebenklägerin, die damals der Prostitution nachging, zur\nAusübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein vorher vereinbartes Entgelt in seine Wohnung. Tatsächlich hatte er von\n\nAnfang an vor, den Lohn nicht zu entrichten und den Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen mit Gewalt\nzu erzwingen. Sogleich nach Betreten der Wohnung gegen\n21.15 Uhr packte er sie, knebelte sie, fesselte sie an Händen und Füßen und verband ihr die Augen. Sodann verübte er\nan ihr sexuelle Handlungen und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Danach ließ er von ihr ab\nund unterhielt sich mit ihr. Nach einiger Zeit geriet er\nerneut in sexuelle Erregung, wiederholte sexuelle Handlungen und führte ein zweites Mal den Geschlechtsverkehr\ndurch. Sodann löste er ihr die Augenbinde und ließ sie ohne\nFußfesseln mit auf den Rücken gefesselten Händen zurück.\nDer Zeugin gelang es nach einigen Versuchen, die Handfesseln zu lösen und gegen 24.oo Uhr die Wohnung zu verlassen.\n\nDie Freiheitsberaubung ist in Tateinheit mit den ande\nren Delikten verwirklicht, weil sie einen über das Tatunrecht der §§ 177, 178 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt\nerlangt hat. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt\nzwar regelmäßig hinter dem der Vergewaltigung im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn die Freiheitsberaubung\nlediglich Mittel und Bestandteil der Vergewaltigung ist,\nsomit unmittelbar ihrer Durchführung dient. Anders liegt\nes, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was\nzur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (vgl. BGHSt\n18, 26, 27; 28, 18, 19; BGH GA 1975, 84; BGHR StGB S 177 I\nKonkurrenzen 6, 8; S 239 I Konkurrenzen 1). So verhält es\nsich hier. Der Angeklagte hat die Fesselung weiter aufrechterhalten, als er nach dem ersten Geschlechtsverkehr\nvon der Nebenklägerin abließ und sich nur noch mit ihr unterhielt. während dieser Zeitspanne war sie der Bewegungs-\n\nfreiheit beraubt, ohne daß dies unmittelbar der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung gedient hätte. Hinzu\nkommt, daß sie auch nach Beendigung des Tatgeschehens gefesselt in der Wohnung zurückgelassen wurde.\n\nzschockelt Kutzer Blauth\n\nRichter am Bundesgerichts- Richter am Bundesgerichtshof\nhof Dr. Miebach kann nicht Winkler ist wegen Erkrankung\nunterschreiben, weil er verhindert zu unterschreiben\n\nurlaubsbedingt ortsabwesend\n\nist\nZschockelt zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/3-str-51-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/3-str-51-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.568501+00:00"}}