{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-25_3_StR_519_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-25","aktenzeichen":"3 StR 519/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 519/91\n\nvom\n\n25. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus H su , aus SCH, geboren am\nGEB 1967 in Le,\n\n2. Andreas H mm ,» aus Werlte, geboren am\n@. EEE 19:3 in LU Kreis An\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n37\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler,\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof )\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Bw, vu»\n\nals Verteidiger des Angeklagten Klaus HE ,\n\nRechtsanwalt Dr. ED, -guuum>\n\nals Verteidiger des Angeklagten Andreas He,\n\nRechtsanwältin >. „guuiiiiiuunn>\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai\n1991 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Andreas HiiE>\nwegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in einem\nanderen Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\nund sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten Klaus Hs hat es - unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen - wegen Vergewaltigung in vier Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen\nVerwandten und Körperverletzung und in einem anderen Fall in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, gefährlicher\nKörperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter, mit denen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, haben\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Opfer der zwischen 1983 und 1990 begangenen Taten beider Angeklagter ist die 1970 geborene Zeugin Andrea\nHGB , Sie die Tochter des Angeklagten Andreas HE\n@&B und die Schwester des Angeklagten Klaus H> ist.\nDie Feststellungen zu den einzelnen Taten beruhen im wesentlichen auf den Bekundungen der Geschädigten. Im Hinblick\nhierauf hat das Landgericht deren Glaubwürdigkeit einer eingehenden Prüfung unterzogen, die \"Qualitätsmerkmale\" der\nAussage im einzelnen festgestellt (UA S. 67 - 75) und eine\ngroße Zahl von Zeugen, darüber hinaus Sachverständige gehört.\n\nBeide Angeklagte beanstanden mit der Aufklärungsrüge,\ndaß zu einem die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin betreffenden\nnicht verfahrensgegenständlichen Vorgang ein Zeuge nicht\nvernommen worden ist. Das Landgericht hat sich im Rahmen der\nErwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin (UA\n.S. 31 ff.) mit den Bekundungen einer Reihe von Zeugen aus\ndem Familienverband auseinandergesetzt, die von schlechten\nEigenschaften der Geschädigten berichtet haben, so deren\nMutter, daß \"Andrea ständig gelogen habe\" (UA S. 37). Die in\ndiesem Zusammenhang vernommene Zeugin Marianne PB hat bekundet, Andrea habe 1988 einmal behauptet, der Ehemann der\nZeugin habe mit ihr schlafen wollen, wenn nicht so, dann für\nGeld. Ihr Ehemann habe auf Nachfrage erklärt, das sei gelogen. Andrea habe sich später entschuldigt. Die Zeugin Andrea\nI] ist bei ihrer Darstellung geblieben und hat erklärt, sich nicht entschuldigt zu haben. Die Kammer würdigt\ndie sich widersprechenden Aussagen der beiden Zeuginnen dahin, es lasse sich nicht feststellen, daß die Zeugin Andrea\n\n34\n\n ] eine falsche Behauptung aufgestellt hat, die Angaben der Zeugin P@@B zur angeblichen Entschuldigung könnten\n\"keine besondere Glaubwürdigkeit beanspruchen ... eine erfundene Lügengeschichte in bezug auf einen sexuellen Annäherungsversuch durch ein Mitglied der Familie Pg@ (sei) nicht\nnachgewiesen\" (UA S. 37).\n\nNach Auffassung der Revisionen und des Generalbundesanwalts hätte das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht ausschließbar anders beurteilt, wenn es den\nEhemann der Zeugin Marianne rB in der Hauptverhandlung\nvernommen und dieser bekundet hätte, daß er das bezeichnete\nAnsinnen nicht an Andrea gerichtet habe.\n\nDer Jugendkammer brauchte sich eine - von den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Vernehmung\ndes Ehemannes der Zeugin P@@® nicht aufzudrängen. Sie ist\nihrer Verpflichtung zur Klärung der Glaubwürdigkeit der\nHauptbelastungszeugin umfassend nachgekommen.\n\nSie hat die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea nn und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen\neiner kritischen und gründlichen, sich über knapp 50 Seiten\ndes Urteils erstreckenden Überprüfung unterzogen und zur Unterstützung der Bewertung ihrer Zeugenaussagen in der 26tägigen Hauptverhandlung ein psychologisches Gutachten eingeholt, welches die Glaubhaftigkeit der Aussagen bejaht und\nwelchem die Kammer unter Berücksichtigung des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme folgt. Ausführlich hat sich das\nLandgericht unter sachverständiger Beratung weiterer Gutachter und sachverständiger Zeugen, unter anderem auch durch\n\nHinzuziehung eines Kinder- und Jugendpsychiaters mit der\nPersönlichkeit der Zeugin und ihren Verhaltensauffälligkeiten, ihrer Entwicklung, der für sie bestehenden familiären\nKonfliktsituation, ihrer Motivlage und der Entstehungsgeschichte ihrer Bekundungen, sowie mit ihren Aussagen zu den\neinzelnen Taten aber auch zu Vorkommnissen, die nicht im\nKernbereich lagen, befaßt. Sie ist im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung zahlreichen Einzelfragen nachgegangen, die Aufschluß über ihre Glaubwürdigkeit hätten geben\nkönnen. In diesem Zusammenhang sind auch ihre Lehrer, Ausbilder, Erzieher, Kollegen und ihr ehemaliger Freund sowie\nweitere Zeugen vernommen worden. Deren Bekundungen haben die\nAussage der Zeugin Andrea Hieronymus in vielen Einzelpunkten\nbestätigt. In ihrer Gesamtheit standen sie ihrer Glaubwürdigkeit in keinem Fall entgegen.\n\nDie Kammer hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer\nWeise im einzelnen dargelegt, warum sie den Angeklagten und\nden Entlastungszeugen, die aus den miteinander verwandten\nFamilien HOEEEEED und PB stammen, keinen Glauben geschenkt hat. Sie hat zudem die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß einige dieser Zeugen bewußt ein Komplott geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen haben, um die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu dokumentieren.\n\nBei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gedrängt,\nnoch einen weiteren Zeugen aus dem Familienverband, dessen\nVernehmung aus welchen Gründen auch immer gerade nicht beantragt worden war, zu der unter vielen Aspekten eingehend geprüften Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu hören, um\ndiesen zu fragen, ob er vor einigen Jahren eine - im Falle\n\n23\n\nder Bestätigung ihn belastende - bestimmte Äußerung gemacht\nhabe. Das gilt um so mehr, als dessen Ehefrau, die Zeugin\nP@B, erklärt hatte, sie könne \"über den Wahrheitsgehalt des\nvVorfalls zwischen ihrem Ehemann und Andrea nichts sagen\" (UA\nSs. 37).\n\n2. Die Revisionen rügen eine lückenhafte Beweiswürdigung. Der Angeklagte Andreas HÜEEEED sei von dem Vorwurf\neiner weiteren Vergewaltigung freigesprochen worden, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Freispruch erfolgt sei.\n\nDas ist unrichtig. Das Landgericht hat den Angeklagten\nvon dem weiteren Vorfall freigesprochen, weil er sich nach\nder Beweisaufnahme nicht sicher feststellen ließ (UA S. 16,\n79). Für die Vermutungen der Revisionen, entweder habe die\nZeugin ihren Vorwurf widerrufen oder das Landgericht habe\nihr insoweit nicht geglaubt, fehlt jeder Anhalt. Aus der\neingehenden Beweiswürdigung ergibt sich, daß das Landgericht\nnach umfassender Beweisaufnahme die in der Anklage lediglich\ngeschätzte Anzahl gleichartiger unter ähnlichen Umständen\nbegangenen Taten nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nicht in der von der Staatsanwaltschaft angenommenen\nzahl feststellen konnte.\n\n3. Auch eine weitere ähnliche Rüge hat keinen Erfolg.\n\nNeben den drei festgestellten Taten des Angeklagten An-Areas HB und dem unter 2. erwähnten Vorwurf ist in\nder Hauptverhandlung ein weiterer Fall (Vergewaltigung in\neinem Lkw auf der Rückfahrt von einem Schrotthändler; UA\n\nSs. 15) zutage getreten, der nicht in der Anklageschrift erfaßt und von dem der Angeklagte demzufolge auch nicht freizusprechen war (UA S. 79), dem allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Andrea HD zukam (UA S. 15. 16).\n\nEntgegen den in den Revisionen geäußerten Auffassungen\nbefaßt sich das Urteil mit dem Umstand, daß die Zeugin diesen Vorfall nicht schon bei ihrer Exploration durch den\nSachverständigen erwähnt hat, und ob dies Anlaß zu Zweifeln\nan der Glaubwürdigkeit der Geschädigten geben konnte. Danach\nfolgt aus der Entstehungsgeschichte der Aussage der Zeugin,\ndaß diese zunächst ausdrücklich nicht zur Anzeige und Mitwirkung am Strafverfahren bereit war. Auch in der Schilderung der Einzelheiten war die Zeugin sehr zurückhaltend. So\nhatte sie im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen\nsehr viel weniger Details angegeben als in der Hauptverhandlung, so daß der Sachverständige im schriftlichen Gutachten\nmanche Fragen vorsichtiger beurteilt hat, die er nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung eindeutiger im Sinne der\nGlaubhaftigkeit der Aussage bejahen konnte. Diese würdigung\ndes Aussageverhaltens ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4. Die Rüge, das Landgericht habe durch eine in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführte Augenscheinseinnahme,\ndie später in deren Anwesenheit nicht wiederholt worden sei,\ngegen $S 338 Nr. 5, 230 Abs. 1, 247 StPO verstoßen, ist\nnicht in zulässiger Weise erhoben (S 344 Abs. 2 StPO).\n\nIF\n\nDie Revisionen tragen vor: \"Während der Vernehmung der\nZeugin Andrea I] legte diese mehrere von ihr bzw.\nnach ihren Angaben durch Mitarbeiter des Mädchenheins ...\nangefertigte Wohnungsskizzen vor. ... Diese Wohnungsskizzen\nwurden in Augenschein genommen\". Nach Wiederzulassung der\nAngeklagten und deren Unterrichtung über die Aussagen seien\ndie Wohnungsskizzen \"nicht erneut in Augenschein genommen\",\nsondern \"den Angeklagten lediglich gezeigt\" worden. Den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zu diesen Vorgängen\nteilt die Revision nicht mit.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift legte die Zeugin\n\"eine Skizze vor, die in Augenschein genommen und von ihr\nerläutert wurde. Die von der Zeugin weiter angefertigten\nWohnungsskizzen wurden ebenfalls in Augenschein genommen und\nvon ihr erläutert\" (Prot. Bd. I S. 55). In der Anlage zum\nProtokoll befindet sich eine ersichtlich freihändig gezeichnete Skizze, in der unmaßstäblich die Lage der Räumlichkeiten einer Wohnung dargestellt ist (Prot. Bd. II S. 11).\n\nDiese Umstände, insbesondere, daß die Zeugin die Pläne\nerläutert hat und daß lediglich eine Skizze als Anlage zum\nProtokoll genommen wurde sowie deren Inhalt, verschweigt die\nRevision. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat aber nicht\nprüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar\nist, daß die Skizzen nur als Vernehmungsbehelf dienten und\nnicht ein in Augenschein zu nehmendes Beweismittel waren\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 86 Rdn. 8). Denn\ndie Vernehmung der Zeugin, die in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit als unterdurchschnittlich und in ihrem sprachlichen Ausdrucksvermögen als nur schwach ausgebildet bezeich-\n\n- 10 -\n\nnet wird (UA S. 31), hat sich nach den Urteilsfeststellungen\nschwierig gestaltet. Sie wurde in verschiedenen Wohnungen\nvergewaltigt. Nach dem auslegungsfähigen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kommt in Betracht, daß die (sämtlich?) von der Zeugin erstellten Skizzen zur Veranschaulichung ihrer Aussage bei der Darstellung der Örtlichkeiten\ndienten (vgl. BGHSt 18, 51, 54).\n\nDer Ausschluß der Öffentlichkeit bezog sich ersichtlich\nnicht nur auf die Dauer der Vernehmung der Zeugin, sondern\nauch auf die Unterrichtung der Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage und die Stellungnahme hierzu.\n\n5, Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht verletzt, indem es eine durch Beschluß\nangeordnete Einholung eines \"Obergutachtens\" zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea HEEEEMB unterlassen\nhabe.\n\nNachdem das Landgericht zwei auf das Einholen von medizinisch-psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit gerichtete Beweisamträge\n\n. abgelehnt hatte, beantragte die Verteidigung am 21. Mai 1991\nabermals das Einholen eines psychologischen Gutachtens über\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin. Das Gericht beschloß am\n21. Mai 1991, ein \"Obergutachten\" einzuholen. Am nächsten\nTag wurden zu den von der Verteidigung geltend gemachten widersprüchen und zur Frage der Phantasieprüfung erneut Professor Trennheuser als psychologischer Gutachter sowie ein\nweiterer Arzt gehört. Daraufhin lehnte das Landgericht am\n27. Mai 1991, dem übernächsten Sitzungstag - ersichtlich in\n\n34\n\n- 11 -\n\nAbänderung seines Beschlusses vom 21. Mai 1991 -, den Beweisamtrag mit eingehender Begründung und Auseinandersetzung\nmit dem Gegenvorbringen ab.\n\nBei diesem Verfahrensgang drängte sich das Einholen\neines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens\nnicht auf. Das gilt um so mehr, als - wie die Revisionen\nselbst vortragen - in der Hauptverhandlung insgesamt fünf\nÄrzte, Psychologen und Psychiater einschließlich eines Kinder- und Jugendpsychiaters vernommen worden sind. Auch mußte\ndie Strafkammer den zuvor gefaßten Beschluß, ein \"Obergutachten\" einzuholen, nicht ausdrücklich aufheben, da die Prozeßbeteiligten keinen Zweifel daran haben konnten, daß die\nBeweiserhebung nicht mehr erfolgen sollte (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 774\nm.w.Nachw.).\n\n6. Die Revision des Angeklagten Klaus HB rüst\ndie Verletzung des § 265 StPO, weil der Angeklagte ohne\nrechtlichen Hinweis als Alleintäter verurteilt worden sei,\nobwohl ihm nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage eine \"teilweise gemeinschaftlich\" begangene räuberische\nErpressung zur Last gelegt worden war. Die Rüge bleibt ohne\nErfolg. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem unterbliebenen Hinweis.\n\nwie die Revision zutreffend vorträgt, ergibt sich weder\naus dem Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der\nErmittlungen ein Anhalt für einen irgendwie gearteten Tatbeitrag des Mittäters, der die unspezifizierte Angabe \"teilweise gemeinschaftlich ... mit seinem gesondert verfolgten\n\n- 12 -\n\nBruder Detlef\" hätte ausfüllen können. Es werden lediglich\n\n- nur im Eigeninteresse begangene - Tathandlungen des Angeklagten beschrieben. Dem entsprechen die Urteilsfeststellungen (UA S. 21), nach denen die Zeugin ferner u.a. ihrem Bruder Detlef Geld freiwillig gegeben und später von diesem zurückerhalten hat (UA S. 21 £.). Auf welchen Umständen das\nvon der Anklage angenommene \"teilweise gemeinschaftliche\"\nHandeln zurückzuführen sein könnte, wird nirgends deutlich.\nAuch aus dem Revisionsvorbringen wird nicht erkennbar, worin\nein Tatbeitrag von Detlef HMEEB an der dem Angeklagten\nKlaus HOEMEEEED vorgeworfenen Straftat gelegen haben könnte, und ob nach dem Gang der Hauptverhandlung überhaupt eine\nVerurteilung wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Betracht kam. Bei einer solchen Sachlage hätte die\nRevision - \"in ausreichender Weise” (BGH, Beschluß vom\n\n7. September 1977 - 3 StR 299/77) - vortragen müssen, warum\nder Angeklagte durch einen unterlassenen Hinweis nach S 265\nStPO in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein\nVerteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte\neinrichten können (vgl. BGHR StPO S 265 I Hinweispflicht 2).\n\n7. Auch die von beiden Revisionsführern erhobene Sachrüge hat bei der umfassenden Nachprüfung des Urteils einen\n\nSF\n\n- 13 -\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.\nInsbesondere brauchte das Landgericht nicht davon auszugehen, daß der vom Angeklagten Klaus HEEMB zur Entführung\nbenutzte Pkw VW Jetta von der Zeugin falsch bezeichnet worden ist.\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof\nWinkler ist dienstunfähig\nerkrankt und deshalb verhindert\nzu unterschreiben.\nzschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/3-str-519-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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