{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-18_3_StR_63_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"3 StR 63/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 63/92\n\nvom\n\n18. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMacwel August Be , geboren am > NEED\n1942 in Din na /surinan\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\n27\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. März 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Brewster\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 3. September 1991, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Brewster wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seinem Rechtsmittel rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nSoweit die Revision die Verletzung der SS 249, 261 StPO\nbeanstandet, weil das Landgericht seiner Beweiswürdigung\nmaßgeblich den Inhalt eines Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 11. April 1991 über die chemisch-technische Vergleichbarkeit des im Kraftfahrzeug des Angeklagten\ngefundenen Klebstoffes mit dem zum Wiederverschluß des\n\nSchmuggelbehältnisses verwendeten Klebers und eines Gutachtens der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 12. März 1991 über\nden Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins und Kokains\nzugrundegelegt hat, obgleich diese Urkunden ausweislich des\nsitzungsprotokolls nicht verlesen worden waren, kann ihr der\nErfolg nicht versagt werden.\n\nDie Sitzungsniederschrift vom 3. September 1991 teilt\nmit den Worten\n\n\"..,Ferner soll gem. § 256 StPO das Gutachten\n\nder Oberfinanzdirektion Hamburg vom 12.03.1991 -\n\nBl. 164 - 165 d.A. verlesen werden. Gemäß S 256\n\nStPO soll das Gutachten des LKA Niedersachsen\n\nvom 11.04.1991 - Bl. 181, 182 d.A. - verlesen\n\nwerden. ...\"\nlediglich die Anordnung, nicht aber auch die Durchführung\nder Verlesung mit. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beurkundung nach S 273 Abs. 1\nStPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll über die\nVerlesung, so gilt diese entsprechend der Beweiskraft des\nProtokolls nach 5 274 StPO als nicht erfolgt (vgl. BGH wistra 1992, 30 zur Verlesung einer Aussage; ebenso BGH bei\nDallinger MDR 1974, 548 zur Durchführung einer Vereidigungsanordnung). Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem\n§ 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung\nhingenommen werden (BGHSt 36, 354, 358).\n\nDas Protokoll weist insoweit auch keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf, die sich aus ihm selbst\nheraus ergeben müßten, um die Möglichkeit einer Ergänzung\n\nBAG\n\nim Wege des Freibeweises zu eröffnen (vgl. BGHSt 17, 220,\n222). Hierfür genügt insbesondere die sich der Verlesungsanordnung anschließende Passage in der Sitzungsniederschrift \"Auf Bl. 179, 180 d.A. wurde Bezug genommen\"\n\n(Bl. 120 R Bd. II d.A.) nicht, zumal sich der prozessuale\nSinn dieses Vermerks nicht erschließt. Bl. 179 Bd. I d.A.\nenthält das Begleitschreiben über die Zusendung des Gutachtens vom 11. April 1991 vom Landeskriminalamt Niedersachsen\nan die Zollfahndung in Osnabrück und Bl. 180 Bd. I d.A. die\nWeiterleitung von dort an die Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht Osnabrück. Die Bezugnahme auf diese Schreiben\nergibt auch nicht indirekt einen Hinweis darauf, daß die\nVerlesung der Gutachten erfolgt sein muß.\n\nDie nach Eingang der Revisionsbegründung abgegebenen\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin könnten der zulässig erhobenen Verfahrensrüge\nselbst dann nicht die Grundlage entziehen, wenn sie zu einer an sich möglichen Protokollberichtigung geführt hätten\n(BGHR StPO S 274 Beweiskraft 8, 11). Daß der Inhalt der\n\nGutachten auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann, ist nicht ersichtlich. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, da das Landgericht seine Überzeugung maßgeblich auf diese Gutachten gestützt hat.\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/3-str-63-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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