{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-18_3_StR_40_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"3 StR 40/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 40/92\n\nvom\n\n18. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBettina Ursula BED aus re. seboren am\n®: BB 1355 in uw.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n27\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 18, März 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1991, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nErsichtlich legt das Landgericht der Angeklagten zur\nLast, daß sie von Sommer 1986 bis April 1990 zunächst bis\n1989 in nicht näher bestimmter geringfügiger Menge und dann\nim Jahre 1989 sich bis zum \"durchschnittlichen und regelmä-Bigen\" Konsum steigernd (dabei in einem Einzelakt 10 g) Kokain unerlaubt erworben hat. Ferner hat sie nach den Feststellungen 1989 mit insgesamt 42 g Kokain unerlaubt Handel\ngetrieben und 1990 zum unerlaubten Handeltreiben 90 g Kokain\nunerlaubt eingeführt. Durch die, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Annahme nur einer Tat\nist die Angeklagte nicht beschwert. Das Urteil hat aber keinen Bestand, weil unklar bleibt, welchen Schuldumfang das\nLandgericht der Verurteilung zugrundegelegt hat.\n\nBei dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge nach S 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG ist es zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals\n\"nicht geringe Menge\", durch das allein diese Vorschrift\nsich von der wesentlich milderen Norm des $S 29 Abs. 1 Nr. 1\nBtMG unterscheidet, erforderlich, die nicht geringe Menge\ndurch Angabe des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des\nSatzes im Zweifel für den Angeklagten, festzustellen (vgl.\nu.a. BGHSt 33, 8, 15). Bei der Strafzumessungsregel gemäß\n§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann beim unerlaubten Handeltreiben\nausnahmsweise auf eine solche Angabe verzichtet werden, wenn\nMenge und Qualität des Betäubungsmittels feststehen (BGH\nNStZ 1990, 395). Unerläßlich ist es aber, wie bezüglich des\nmehrere Jahre dauernden unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht geschehen, zur Bestimmung des Schuldumfangs\njedenfalls Menge und Qualität des Betäubungsmittels zu ermitteln, damit überhaupt eine Grundlage zur Strafzumessung\nbesteht (vgl. BGH MDR 91, 1073; 90, 169).\n\nzZschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/3-str-40-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/3-str-40-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.381126+00:00"}}