{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-18_3_StR_39_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-18","aktenzeichen":"3 StR 39/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 39/92\n\nvom\n\n18. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBorivoje s Sm u: re, seboren am\n® § 19:4: in cs (susoslawien) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n8\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. März 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung\nder Zeugin Svenzana Sp semäß s 247 StPo die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die\nZeugin sagte zur Sache aus, ihre Vernehmung wurde unterbro-\n\nchen, sie verließ den Sitzungssaal. Sodann wurde der Angeklagte wieder vorgeführt, der sachverständige Zeuge, der Gynäkologe Dr. GEB pelehrt, vernommen und entlassen. Im\nAnschluß daran wurde die unterbrochene Vernehmung der Zeugin, wiederum nach Entfernung des Angeklagten, fortgesetzt.\nNach seiner erneuten Vorführung wurde ihm der wesentliche\nInhalt der Aussage der Zeugin mitgeteilt.\n\nNach $S 247 Satz 4 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Ab-\n_ wesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Gegen\ndiese Vorschrift, die ausdrücklich die Unterrichtung des Angeklagten alsbald nach seiner Wiederzulassung vor jeder weiteren Verfahrenshandlung anordnet (BGHSt 3, 384, 385), hat\ndas Landgericht verstoßen, indem es den Frauenarzt, der die\nZeugin im April 1988 und Mai 1989 gynäkologisch untersucht\nund im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Schwangerschaft\nmehrmals beraten hatte (UA S. 15,16), über dessen Wahrnehmungen vernommen hat, ohne den bei dieser Vernehmung anwesenden Angeklagten zuvor über den Inhalt der vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unterrichtet zu haben (vgl. BGHR\nStpo $S 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Der Angeklagte rügt mit\nRecht, daß ihm während der Vernehmung des Arztes die gesamten vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unbekannt waren.\nDie Zeugin war während der Vernehmung des Arztes auch nicht\nim Sitzungszimmer anwesend. Als der Angeklagte später über\nden wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet wurde,\nwar der Arzt bereits entlassen; der Mangel einer sachgemäßen\nAusübung des Fragerechts konnte wegen der Entlassung des\nsachverständigen Zeugen nicht mehr behoben werden (BGHR aaO\n\n28\n\nUnterrichtung 3). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das\nUrteil - trotz der Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelfälle - auf diesem Fehler beruht.\n\n2. In der neuen Hauptverhandlung wird die Kammer zu beachten haben, daß - worauf der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift zutreffend hinweist - die Strafverfolgung des\nAngeklagten wegen des in der Zeit vom 12. Juli 1985 bis\n31. August 1985 begangenen fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß 5 78 Abs. 1, 3\nNr. 4 StGB wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung\naus der in der Antragsschrift gegebenen Begründung unzulässig ist. Die Strafverfolgung nach § 176 Abs. 3 StGB für diesen Zeitraum bleibt davon unberührt.\n\n‚3. Ferner weist der Senat darauf hin, daß die erst im\nRahmen der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen\nzum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (\"fortan seine Tochter\nzur Erfüllung seiner sexuellen Bedürfnisse zu mißbrauchen\nund mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen\" UA S. 32)\nnicht den Anforderungen entsprechen, die die Rechtsprechung\nan das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes stellt (vgl. BGHSt\n36, 105, 110; BGHR § 174 I Konkurrenzen 3, 8 176 I Konkurrenzen 3 - 5). Auch hat der Tatrichter außer acht gelassen,\ndaß ein Gesamtvorsatz dann nicht mehr angenommen werden\nkann, wenn die Taten in ihrem Tathergang und Gewicht voneinander abweichen (BGHR § 176 I Mißbrauch 1).\n\n4. Zur strafschärfenden Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen verweist der Senat auf die in NStZ 1982,\n463; BGHR § 46 I Generalprävention 2 und BtMG § 29 Strafzumessung 14 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.\n\nZzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof\nwinkler ist wegen Erkrankung\nverhindert zu unterschreiben\nzZschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/3-str-39-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/3-str-39-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.361747+00:00"}}