{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-11_3_StR_44_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"3 StR 44/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 44/92\n\nvom\n\n11. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIno BEEMB ., geboren am @&@. EB 1555 in rei\n\nwegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.\n\n77\n\nP74\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Be wird\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n\n19. September 1991 im Strafausspruch, soweit\ner ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bee wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nund die Mitangeklagte | wegen Totschlags in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten Be hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er die Spuren der Tötung\ndurch die Mitangeklagte Y» zu beseitigen suchte, indem er\ndas Opfer im Wald vergrub und Gegenstände, die mit der Tatbegehung in Zusammenhang standen, beseitigte. Da der Angeklagte Berg für die Tötung des Opfers strafrechtlich mitverantwortlich im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB war und die beseitigten Gegenstände infolge der von ihm selbst geführten\nSchläge mit einem Stuhlbein mit Blut bespritzt worden waren\n(UA S. 33, 40), diente die Spurenbeseitigung ebenso der Verdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung. Eine strafschärfende\nBerücksichtigung dieses Nachtatverhaltens wäre jedoch nur\nzulässig, wenn sich aus ihm Rückschlüsse für die innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf den Unrechtsgehalt der\nTat selbst herleiten ließen. Derartige Umstände sind nicht\nersichtlich. Die einfache Beseitigung von Tatspuren bleibt\neinem Straftäter ebenso unbenommen, wie die Entziehung vor\nStrafverfolgung (vgl. NStZ 1985, 21; BGHR StGB S 46 I\nSchuldausgleich 19 und § 46 II Nachtatverhalten 11, 17, 18).\nDer Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung\n\n6\n\nausgewirkt hat. Falls der neue Tatrichter wieder die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, daß schon ein vertypter Milderungsgrund wie der\ndes § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGHR StGB S 250 II Strafrahmenwahl 1).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/3-str-44-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/3-str-44-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.036341+00:00"}}