{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-11_3_StR_421_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-11","aktenzeichen":"3 StR 421/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 421/91 URTEIL\n\nvom\n11. März 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nAZ\n\n45\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\n\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPiz\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n11. März 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SR wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den\nAngeklagten SagD wegen gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten T@EEBD wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die\nSachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes\nfestgestellt:\nDie Angeklagten und ihr späteres Tatopfer HE waren Insassen eines Aufnahmelagers für Übersiedler aus der früheren\nDDR. Der Angeklagte SB verdächtigte HR, ihm verschiedene Gegenstände entwendet zu haben. Er stellte ihn\n\ndeswegen zur Rede und versetzte ihm heftige Faustschläge und\nFußtritte. Die Angeklagten Sa und TEE kamen hinzu und\nbeteiligten sich ebenfalls durch Schläge und Fußtritte an\nder \"Abreibung wegen Kameradendiebstahls\". Auch nachdem\nletztere sich wieder entfernt hatten, setzte der Angeklagte\nSC die Tätlichkeiten weiter fort. Etwa eine Dreiviertelstunde nach Beendigung dieses Geschehens mißhandelte der Angeklagte Scope HiW erneut, weil dieser ihn beschimpft\nhatte.\n\nKurz danach verstarb HP an den Folgen einer bei\nden Tätlichkeiten erlittenen subduralen Blutung, die zu einer zentralen Lähmung mit Aussetzen der Atemfunktion führte.\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten weder wegen vorsätzlicher Tötung nach SS 211, 212 StGB, noch wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach S 226 StGB verurteilt, da sie einen\nTötungsvorsatz nicht feststellen und die Todesursache weder\neiner konkreten Tatsituation noch einem bestimmten Angeklagten zuordnen konnte.\n\nII. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision\nbleiben erfolglos.\n\na) Die Feststellungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit der Verletzungen für die zum Tode führende subdurale\nBlutung sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf den Sachverständigen Prof. Dr. SW nat es dargelegt, daß für eine\nsolche Blutung bereits ein heftiger Faustschlag oder Fußtritt gegen den Kopf des Opfers ausreichend sein konnte (UA\nSs. 102, 103); es hat ferner am Ende der Schilderung eines\njeden Handlungsabschnitts ausgeführt, daß in ihm derartige\n\nals Todesursache geeignete Verletzungshandlungen stattgefunden hatten, ohne daß Anhaltspunkte für ihre konkrete Ursächlichkeit gefunden werden konnten (UA S. 46, 51, 55, 62/63).\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit\ndie wesentlichen tatsächlichen Grundlagen für die Schlußfolgerung des Sachverständigen mitgeteilt (vgl. BGHSt 12, 311,\n314). Auf die von der Revision gewünschte Feststellung bestimmter Wahrscheinlichkeiten für die einzelnen Tatphasen\nkam es ohnehin nicht an, da diese eine richterliche Überzeugung nicht begründen könnten.\n\nBei dieser Sachlage mußte die Jugendkammer zugunsten\ndes jeweiligen Angeklagten auch davon ausgehen, daß der zum\nTod führende Körperverletzungserfolg in einem Tatabschnitt\nherbeigeführt wurde, an dem dieser nicht beteiligt war und\nder ihm auch nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Verantwortung nicht angelastet werden kann.\n\nb) Die Annahme der Beschwerdeführerin, eine gegenseitige Zurechnung der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an\nden jeweiligen Handlungsabschnitten sei aus Gründen einer\nVerknüpfung dieser Tatphasen im Sinne einer natürlichen\nHandlungseinheit geboten, ist offensichtlich verfehlt.\n\nc) Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen\n- auch bedingten - Tötungsvorsatz verneint hat, sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Dessen Annahme, das Erzwingen der Unterzeichnung eines Schuldscheines spreche gegen einen Tötungsvorsatz, steht nicht in Widerspruch zu anderen Feststellungen. Die Fortsetzung der Mißhandlungen\n\ndurch den Angeklagten SB nach der Unterzeichnung ist mit\neinem lediglich auf Körperverletzung im Sinne einer Bestrafungsaktion gerichteten Vorsatz ohne weiteres vereinbar.\n\nVRiBGH Dr. Ruß kann nicht zschockelt Kutzer\nunterzeichnen, weil er urlaubsbedingt ortsabwesend ist\n\nzschockelt\n\nRiBGH Dr. Rissing-van Saan\nkann nicht unterzeichnen,\nweil sie urlaubsbedingt ortsabwesend ist\nzschockelt winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/3-str-421-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-11/3-str-421-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:20.020615+00:00"}}