{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-03-04_3_StR_460_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-03-04","aktenzeichen":"3 StR 460/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2d\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 460/91\n\nvom\n\n4. März 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio PB EEE , aus SCHERE -WEM, geboren am\n@: WW 155: in TEE. Provinz rei, Sizilien,\n\nwegen Mordes\n\nPAR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n4. März 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 20. Dezember 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil des Landgerichts Wuppertal mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugin Antonella SB\ndurch den italienischen Rechtshilferichter nach 5 251 StPO\nverlesen worden sind, obwohl diese Zeugin nicht über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden war. Zwar bedarf es bei Vernehmungen im Ausland\nnur der Einhaltung der dort geltenden Verfahrensvorschriften\n(vgl. BGH NStZ 1983, 181; BGHR StPO $S 251 I 2 Auslandsvernehmung 1; Mayr in KK 2. Aufl. S 251 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 251 Rdn. 20). Aber auch wenn\ndas italienische Recht ein Zeugnisverweigerungsrecht des\nVerlobten eines Beschuldigten nicht vorsieht, darf bei der\nVerwertung einer solchen Aussage im deutschen Strafprozeß\nder sich aus § 252 StPO ergebende Rechtsgedanke nicht unbeachtet bleiben. Danach darf die Aussage eines außerhalb der\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Weil nach dieser Vorschrift der Zeuge das Zeugnis auch nachträglich bis zur\nHauptverhandlung verweigern kann, ist gefolgert worden, daß\nein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach S 52 Abs. 3\nSatz 1 StPO der Verlesung der Aussage eines noch lebenden\nZeugen entgegensteht (vgl. Mayr aaO Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 30). Dem schließt sich der Senat für\nden Fall an, daß bei einer Rechtshilfevernehmung durch ein\nausländisches Gericht eine Belehrung über ein einschlägiges,\nnach deutscher Vorschrift bestehendes Recht zur Verweigerung\ndes Zeugnisses unterblieben ist.\n\nBG\n\nDie Zeugin Sacco war als Verlobte des früheren Mitbeschuldigten Pietro Mg zur Verweigerung des Zeugnisses nach\n§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO berechtigt. Diesem war in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten vorgeworfen worden, gemeinschaftlich mit dem Angeklagten und Marcos GEB das\nOpfer Volker wlD setötet zu haben. Prozessuale Gemeinsamkeit (vgl. BGHSt 34, 138 ff.; 215, 216) bestand bis zur\nAbtrennung des gegen Pietro \". gerichteten Verfahrens am\n26. Juni 1989 und dessen Abgabe an die italienischen Strafverfolgungsbehörden.\n\nWenn auch das Landgericht im Zeitpunkt der Fertigung\ndes Rechtshilfeersuchens keine Kenntnis davon hatte, daß die\nLebensgefährtin des früheren Mitbeschuldigten mit ihm verlobt war, so ergab sich das doch aus deren Bekundung vor dem\nitalienischen Richter am 10. Dezember 1990 bei der u.a. der\nVorsitzende der Strafkammer und der Berichterstatter anwesend waren, obwohl sie nach deutschem Strafprozeßrecht nicht\ngehalten waren, an einer Beweisaufnahme im Ausland teilzunehmen (vgl. BGHR StPO § 244 II Auslandszeuge 2).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem Rechtsverstoß beruht. Das ergibt sich aus der zusammenfassenden Würdigung des Landgerichts, daß die Aussagen der\nZeugin SB \"für die Überzeugungsbildung von Belang” gewesen seien (UA S. 106).\n\n2. Ohne daß der Senat insoweit zum Beruhen des Urteils\nauf der Aussage Stellung zu nehmen braucht, ist zu bemerken,\ndaß auch die durch das Landgericht in der Hauptverhandlung\n\nvernommene Schwester des früheren Mitbeschuldigten Marcos\nCE entgegen S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.\n\n3. Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe die\nNiederschriften über die in Italien erfolgten Vernehmungen\ndes früheren Mitbeschuldigten ME und der Zeugin SB von\n15. und 17. Mai 1990 nicht nach S 251 Abs. 1 StPO verlesen\ndürfen, weil es dem Angeklagten zu Unrecht die Teilnahme an\nden Vernehmungen verwehrt habe.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte nach dem Beschluß\nder Kammer, die Zeugen Mg und Antonella Sg durch einen\nersuchten Richter in Italien vernehmen zu lassen, beantragt,\ndem Angeklagten zu gestatten, bei den vorgesehenen Vernehmungen anwesend zu sein, sowie beide Zeugen dem Angeklagten\ngegenüberzustellen. Diesen Antrag hat die Kammer nach dem\nVortrag der Revision nicht beschieden; daraus folge, daß sie\nsich ihres Ermessens nicht bewußt gewesen sei, daß der Angeklagte an den Vernehmungen hätte teilnehmen können. S 224\nAbs. 2 StPO stehe einer Anwesenheit des Angeklagten nicht\nentgegen, § 244 Abs. 2 StPO gebiete sie.\n\nUnabhängig davon, daß die Geltendmachung von Mängeln der\nkommissarischen Vernehmung verwirkt ist, wenn - wie hier -\nder Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist (BGHSt 9, 24, 28; Klein”\nknecht/Meyer § 251 StPO Rän. 42), liegt der behauptete\nRechtsverstoß nicht vor: Ein Recht, einen inhaftierten Beschuldigten zur Anwesenheit oder Gegenüberstellung bei Zeugenvernehmungen ins Ausland zu überstellen, kennt die Straf-\n\nprozeßorädnung ebensowenig wie die Verpflichtung eines deutschen Richters, daran teilzunehmen (BGHR StPO § 244 II Auslandszeuge 2). Eine entsprechende Beweisanregung ausdrücklich zu bescheiden, war die Kammer nicht gehalten.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof Winkler\nist infolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-04/3-str-460-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-04/3-str-460-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.706002+00:00"}}