{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-02-26_3_StR_549_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-02-26","aktenzeichen":"3 StR 549/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 549/91\n\nvom\n\n26. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUVe JB aus SCHE, geboren an @. m 1967\nin IB.\n\nwegen schweren Raubes\n\n7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Februar 1992 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 1. August 1991\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte einen Tag nach der Urteilsverkündung schriftlich Revision eingelegt. Diese ist\nunzulässig, weil er und sein Verteidiger im Anschluß an die\nUrteilsverkündung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Der Verzicht ist unwiderruflich,\nnicht anfechtbar und kann auch sonst nicht zurückgenommen\nwerden (vgl. BGHR StPO § 302 Iı Rechtsmittelverzicht 1, 4,\n5, 7,8).\n\nDas vom Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichnete Hauptverhandlungsprotokoll enthält nach der Beurkundung der Rechtsmittelbelehrung folgenden Vermerk: \"Der\nAngeklagte, sein Verteidiger und der Oberstaatsanwalt er-\n\nklärten Rechtsmittelverzicht. - vorgelesen und genehmigt -.\"\nIn der von den drei Berufsrichtern gemeinsam abgegebenen\ndienstlichen Erklärung heißt es hierzu u.a.:\n\n\"Nach Verkündung des Urteils und des Beschlusses über\nden Widerruf der Haftverschonung und das erneute Inkrafttreten des Haftbefehls wurde der Angeklagte ausführlich über folgende Rechtsmittel belehrt: Revision,\nsofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des\nUrteils und Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl. Im\nRahmen der Belehrung über die Revision wurden die Erfordernisse über Form und Frist im einzelnen dargelegt. Zu keinem Zeitpunkt wurde dabei vom Gericht oder\nStaatsanwaltschaft die Frage eines Rechtsmittelverzichts in irgendeiner Form angesprochen. Dies verbot\nsich angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe von\nselbst. Es waren dann der Verteidiger und der Angeklagte, die nach einem internen Gespräch und nach Abschluß der Rechtsmittelbelehrung von sich aus erklärten, \"wir verzichten auf Rechtsmittel\". Der Oberstaatsanwalt schloß sich darauf dieser Äußerung an.\nwährend der Vorsitzende den Rechtsmittelverzicht in\ndas Protokoll diktierte, sprachen der Angeklagte und\nsein Verteidiger erneut leise miteinander. Dabei nickte der Angeklagte wiederholt. Anschließend wurde der\nRechtsmittelverzicht langsam, laut und deutlich von\nder Protokollführerin vorgelesen. Dem Angeklagten wurde im Anschluß daran vom Vorsitzenden gesagt, dies bedeute, daß das soeben verkündete Urteil mit dem erklärten Verzicht auf Rechtsmittel rechtskräftig werde.\nEr wurde dann gefragt, ob es dabei bleiben solle und\nob seine Erklärung im Protokoll so von ihm genehmigt\nwerde. Angeklagter, Verteidiger und Oberstaatsanwalt\nstimmten ohne Einschränkungen zu. Nach dieser Genehmigung wurde dem Angeklagten erklärt, daß damit das Urteil rechtskräftig geworden sei und er sich nunmehr in\nStrafhaft befinde. Danach wurde die Sitzung geschlossen.\"\n\nSchon aufgrund des eindeutigen Protokollvermerks und\nder ihn erläuternden dienstlichen Äußerung aller drei Berufsrichter sieht es der Senat im Freibeweisverfahren für\nerwiesen an, daß nicht nur der Verteidiger, sondern auch\n\nmn\n\n7\n\nder Angeklagte selbst auf Rechtsmittel verzichtet hat. Daher bedurfte es weder der Vernehmung der von dem neu gewählten Verteidiger benannten Zeugin W@9 über ein Gespräch\ndes Angeklagten mit ihr vor der Urteilsverkündung noch der\nVernehmung des früheren Verteidigers F@®, der den ihm unterstellten Vertrauensmißbrauch durch Abgabe der Verzichtserklärung schriftlich zurückgewiesen hat.\n\nDer Angeklagte war bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts verhandlungsfähig. Konkrete Anhaltspunkte für deren Fehlen werden weder von der Verteidigung geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Dem Angeklagten war\ndie Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewußt. Er\nhatte vorher Zeit, sich auf das zu erwartende Urteil einzustellen. Durch dessen Inhalt ist er nicht überrascht worden. Er hatte den der Verurteilung wegen schweren Raubes\nzugrundeliegenden Sachverhalt und auch weitere Straftaten\neingestanden. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe in der verhängten Höhe beantragt. Sein Verteidiger\nhatte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt. Der\nAngeklagte ist zur Annahme des Urteils nicht vom Gericht\nveranlaßt worden. Er hat vielmehr von sich aus nach Beratung mit seinem Verteidiger auf dessen Anfechtung verzichtet. Nach der Protokollierung des Verzichts hat ihn der\nVorsitzende zusätzlich gefragt, ob es dabei bleiben solle.\nDies hat der Angeklagte bejaht. Unter diesen Umständen kann\nvon einem Irrtum über die Bedeutung und Tragweite der Verzichtserklärung keine Rede sein. Daß der Angeklagte später\n\nanderen Sinnes geworden ist und nach der Überführung in\nStrafhaft nicht mehr an seiner Verzichtserklärung festhalten will, ist rechtlich unbeachtlich.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-26/3-str-549-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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