{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-02-12_3_StR_515_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-02-12","aktenzeichen":"3 StR 515/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 515/91\n\nvom\n12. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario R DH aus OU, dort geboren am\n@®. EEE 1965,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAS\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAS\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 5. Juli 1991\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am\n6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen einer am 1. März 1991\nbegangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\n1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Daraus hat es eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die Revision die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mitteilt. Die Überprüfung des Urteils\naufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nDer näheren Erörterung bedarf lediglich die Gesamtstrafenbildung. In dem angefochtenen Urteil fehlen Ausführungen\ndazu, ob die mitgeteilte Verurteilung durch das Amtsgericht\nOberhausen vom 10. Oktober 1990 zu einer Freiheitsstrafe von\n4 Monaten der Bildung der Gesamtstrafe entgegenstand. Ist\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Oberhausen rechtskräftig und\ndessen Vollstreckung noch nicht erledigt - was nahe liegt -\nso hätte das Landgericht aus der vom Amtsgericht verhängten\nFreiheitsstrafe von 4 Monaten und der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wegen der\nam 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung) nach § 55\nAbs. 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Das amtsgerichtliche Urteil würde dann eine Zäsur bilden mit der Folge, daß die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von\n\n1 Jahr und 6 Monaten (wegen der nach dem Urteil des Amtsgerichts begangenen Vergewaltigung) als Einzelstrafe bestehen\nbleiben müßte (vgl. dazu im einzelnen Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. 5 55 Rdn. 5 m. Nachw. aus der Rspr.).\n\n‚\n\nDieser mögliche Fehler beschwert den Angeklagten aber\nnicht. Bei Annahme der Zäsurwirkung hätte die aus den Freiheitsstrafen von 6 Monaten und 4 Monaten zu bildende Gesamtstrafe mindestens 7 Monate betragen; denn der Senat\nschließt im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts aus, daß die Strafkammer die Einsatzstrafe von\n6 Monaten lediglich um ein, zwei oder drei Wochen erhöht\nhätte. Der Angeklagte hätte also neben einer Gesamtstrafe\nvon mindestens 7 Monaten noch die Freiheitsstrafe von 1 Jahr\nund 6 Monaten wegen Vergewaltigung, d.h. insgesamt mindestens 2 Jahre und 1 Monat zu verbüßen gehabt. Genau diesen\n\nGE\n\nBetrag macht aber auch die Summe der Freiheitsstrafen aus,\n\ndie der Angeklagte bei Bestehenbleiben der erkannten, aber\n\nmöglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafe von 1 Jahr und\n\n9 Monaten und der vom Amtsgericht Oberhausen verhängten\n\nStrafe von 4 Monaten zu verbüßen hat. .\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-12/3-str-515-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-12/3-str-515-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.997194+00:00"}}