{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-02-05_3_StR_526_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-02-05","aktenzeichen":"3 StR 526/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 526/91\n\nvom\n5. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred S gs aus He. geboren an @. aim\n1940 in Hmm,\n\nwegen Diebstahls\n\n43\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Februar 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 8. März 1991\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n-Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist ergänzend lediglich zu\nbemerken:\n\nZur Überzeugung des Senats ergibt sich aus der Art der Beurkundung im Protokoll, daß sich die \"Anhörung\" nicht auf den\nim Absatz zuvor behandelten Hilfsbeweisamtrag bezog, der ersichtlich lediglich entgegengenommen wurde, sondern auf den\ndie Terminsbestimmung verkündenden Beschluß, mit dem das\nWort \"Anhörung\" sprachlich und ohne Interpunktion verknüpft\nist.\n\nDer Vorwurf, das Landgericht habe den Zeugen Bin\nEB nicht im Wege der internationalen Rechtshilfe geladen\nund diesen Weg \"nicht rechtzeitig geplant\", ist zurückzuweisen. Ausweislich des Beschlusses vom 19. Oktober 1990, der\ndie vielfältigen Bemühungen des Landgerichts, diesen Zeugen\nzu vernehmen, schildert, ist sowohl 1988 zur ersten als auch\nrechtzeitig zur neuen Hauptverhandlung 1990 versucht worden,\nihn im Wege internationaler Rechtshilfe zu laden. Formlose\nLadungen unter verschiedenen Anschriften, auch die telegrafische unter der vom Verteidiger des Angeklagten angegebenen\nAnschrift, hat der Zeuge unbeachtet gelassen. Bei wiederholten Nachfragen durch die Polizei seines Heimatlandes hat er\nsich - auch bei dem ihm angebotenen freien Geleit und Poli-\n. zeischutz - geweigert, zu einem Gerichtstermin nach Deutschland zu kommen. Auf Befragen seitens der Polizei hat es der\nals früherer Mitbeschuldigter umfassend zur Auskunftsverweigerung berechtigte Zeuge ferner ausdrücklich abgelehnt, vor\neinem Richter seines Heimtlandes auszusagen.\n\nBei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten,\nnochmals eine Ladung oder die Vernehmung im Wege der internationalen Rechtshilfe zu versuchen. Das gilt um so mehr,\nals das ausländische Justizministerium bei der zweiten\nRechtshilfeladung nicht reagiert und Nachforschungen abgelehnt hat und als der Zeuge im Ermittlungsverfahren in\nDeutschland vor seiner Flucht über sechs Monate hin dreizehn\nMal (UA S. 35), wenn auch nicht fehlerfrei, ausführlich vernommen worden war.\n\nHZ\n\nNach dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlungen,\nauch der Benennung des nahezu bedeutungslosen weiteren Auslandszeugen “>, sowie dem Umstand, daß sich die \"konfliktbereite\" Verteidigung über die - zur Vermeidung einer\nerneuten mehrmonatigen Hauptverhandlung gerade auch wegen\nder Auslandszeugen angesetzten - sog. \"Schiebetermine\" beschwerte, und nachdem die Straftaten der Angeklagten etwa\nvier Jahre zurücklagen, hat es das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, dem Telegramm, das an den Verteidiger eines\nMitangeklagten, nicht etwa an das Gericht, geschickt worden\nwar und ausweislich dessen sich der Zeuge DE entschlossen haben sollte, vor seinen Heimatbehörden \"ein erklärendes Zeugnis abzulegen\", zureichende Anhaltspunkte für\neine nunmehr vorhandene Aussagebereitschaft des Zeugen zu\nentnehmen, Bei den gegebenen Umständen durfte das Landgericht unter Berücksichtigung von ersichtlich nicht von dem\nZeugen stammenden Formulierungen und dem Kenntnisstand des\nTelegrafierenden über den Prozeßverlauf den Schluß ziehen,\ndaß das Telegramm von dritter Seite aufgegeben sein konnte\nund die Aussagebereitschaft des Zeugen nicht richtig wieder-\n\ngab.\n\nDer am 4. Februar 1992 eingegangene Schriftsatz des\nVerteidigers vom 13. Januar 1992 ist in die Beratung einbezogen worden.\n\nRuß zschockelt Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-05/3-str-526-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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