{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-29_3_StR_546_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"3 StR 546/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 546/91\nvom 29. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard T EEE ,» geboren an. EB 1953 in\nDEE,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nat\n\nBG\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen - schwerer -\nräuberischer Erpressung, wegen Raubes und schweren Raubes zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfol-\n\ngenausspruchs, weil das Landgericht die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten\ngemäß S 64 StGB unterlassen hat.\n\nHat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß\nzu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muß nach\nS 64 Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er\nauch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anoränung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos\nerscheint (S 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen\nworden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin\nüberprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGH NStZ 1992, 33 m.w.N.). Anlaß hierfür wird allerdings nur dann bestehen, wenn es nach\nden Urteilsfeststellungen naheliegt, daß die gesetzlichen\nMerkmale des § 64 StGB erfüllt sind, eine Prüfung der Unterbringung sich für den Tatrichter daher aufdrängt.\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte ist\nseit etwa 15 Jahren heroinsüchtig. Er hat sich, soweit er\nsich auf freiem Fuß befand, täglich Heroin injiziert. Sein\nKonsumbedarf betrug zeitweilig über ein Gramm Heroin pro\nTag, nach seiner letzten Haftentlassung im Februar 1990 bis\nzu seiner erneuten Inhaftierung Ende Oktober 1990 zwischen\n2/10 und 5/10 Gramm Heroin täglich. Da ihm nicht immer die\nnotwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb von Heroin zur\nVerfügung standen, konsumierte er außerdem täglich 25 bis 30\n\nA\n\nTabletten, insbesondere Remedazen und Rohypnol, die er sich\nverschreiben ließ. Er ist auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bereits mehrfach straffällig geworden und hat\nzum Teil mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßen müssen. Die\nVollstreckung der letzten Vorverurteilung vom 11. Mai 1989\nzu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren\nErwerb wurde zweimal gemäß S 35 BtMG zurückgestellt, die Zurückstellung mußte jedoch jeweils wieder aufgehoben werden.\nZwei frühere Entwöhnungstherapien blieben erfolglos, weil\nder Angeklagte sie vorzeitig beendet hatte. Zuletzt hat er,\nund zwar kurz vor seiner Verhaftung für das vorliegende Verfahren, eine Behandlung im Rahmen eines Polamidonprogramms\nbegonnen. Die schwere räuberische Erpressung sowie die beiden Raubtaten dienten der Beschaffung von Heroin. Da der Angeklagte bei Begehung dieser Taten unter schweren Entzugserscheinungen litt, hat das sachverständig beratene Landgericht ihm jeweils erheblich verminderte Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB zugebilligt.\n\nAngesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht\ndie Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit erneut\nrechtswidrige Taten begehen wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden\nkann. Diese Prüfung lag um so näher, als das Landgericht offenbar selbst von einem \"Hang\" im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe hat es im wesentlichen bemessen \"auf Grund des aus der Heroinsucht des\nAngeklagten resultierenden Triebes, sich um jeden Preis\nHeroin zu besorgen\" (vgl. UA S. 16). Eine Entziehungskur er-\n\nscheint auch nicht ohne weiteres aussichtslos. Zwar hat der\nAngeklagte in der Vergangenheit Therapiemöglichkeiten nicht\ngenutzt. Der Umstand, daß er kurz vor seiner Verhaftung\n\n- ersichtlich freiwillig - an einem Polamidonprogramm teilgenommen hat, spricht demgegenüber für eine grundsätzlich\nvorhandene Therapiebereitschaft. Im übrigen ist eine Entziehungskur nur dann von vornherein aussichtslos im Sinne des\n\ns 64 Abs. 2 StGB, wenn der Erfolg einer Unterbringung zweifelsfrei zu verneinen ist. Die bloße Ungewißheit des Ergebnisses reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHR StGB S 64 Anordnung 1, Aussichtslosigkeit 2 m.w.N.). Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist\ndaher neu zu entscheiden. Da der Senat nicht ausschließen\nkann, daß bei Anordnung einer Unterbringung die erkannte\nStrafe niedriger ausgefallen wäre, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/3-str-546-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/3-str-546-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.627382+00:00"}}